Meldung von Mieter:innendaten an Grundversorger

Nehmen Mieter:innen in ihrer neu bezogenen Wohnung Strom ab, ohne zuvor einen Stromlieferungsvertrag mit einem Stromversorger abgeschlossen zu haben, kommt aufgrund einer Realofferte des jeweiligen Grundversorgers zwischen diesem und den Mieter:innen ein Stromlieferungsvertrag zustande (vgl. auch § 2 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StGVV)). Mieter:innen sind in diesem Fall verpflichtet, die Stromentnahme dem jeweiligen Grundversorger anzuzeigen. Vielen Menschen ist die Pflicht indes gar nicht bekannt; manche vergessen es im Rahmen des Umzugsstresses. Grundversorger stehen dann in einer vertraglichen Beziehung zu Personen, deren Identität sie nicht kennen. Infolgedessen können Grundversorger sich nur an die Wohnungseigentümer:innen (im Folgenden auch Vermieter:innen) wenden.

Während Mieter:innen bisher innerhalb der ersten sechs Wochen nach Wohnungsübergabe einen Stromversorger wählen können, welcher dann den Leistungszeitraum des Grundversorgers mitabrechnet, wird diese Möglichkeit aufgrund der Umsetzung des § 20a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) durch den Beschluss der 6. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur vom 21. März 2024 (Änderung der „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“) ab dem 6. Juni 2025 nicht mehr möglich sein. Sofern Mieter:innen vor dem erstmaligen Strombezug (i. d. R. bei Wohnungsübergabe) keinen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Versorger abgeschlossen haben sollten, wird nunmehr in jedem Falle der Grundversorger die bezogene elektrische Energie den Mieter:innen in Rechnung stellen.

Vor diesem Hintergrund ist sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehör-den des Bundes und der Länder (DSK) einig,

dass – infolge der Umsetzung des § 20a EnWG – die Übermittlung von Mieter:innendaten durch Vermieter:innen bzw. beauftragte Verwalter:innen an den jeweiligen Grundversorger ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe durch berechtigte Interessen i. S. d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gerechtfertigt ist. Vermieter:innen und Verwalter:innen müssen die betroffenen Mieter:innen nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO rechtzeitig vorab über die beabsichtigte Datenübermittlung an den Grundversorger informieren. Nicht zuletzt aus Praktikabilitätsgründen empfiehlt sich diese Information bereits bei Abschluss des Mietvertrags. Zudem sollten die Vermieter:innen die Mieter:innen zuvor fragen, ob sie rechtzeitig vor der Wohnungsübergabe einen Stromlieferungsvertrag bei ihrem Versorger abgeschlossen haben oder ob sie sich selbst beim Grundversorger anmelden werden, wodurch sie eine Mitteilung an den Grundversorger vermeiden können. Eine Übermittlung vor dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe ist in der Regel nicht gerechtfertigt.

Begründung

Wenn Vermieter:innen oder Verwalter:innen die Daten von Neumieter:innen nach der Wohnungsübergabe dem jeweiligen Grundversorger mitteilen, können sie sich auf das berechtigte Interesse des Grundversorgers, die Identität der neuen Vertragspartner:innen zu kennen, sowie das – ggf. eigene - Interesse der Vermieter:innen, nicht vom Grundversorger für die von den Mieter:innen bezogene elektrische Energie in Anspruch genommen zu werden, berufen. Diese berechtigten Interessen bestehen ab der Wohnungsübergabe, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Stromverbrauchs durch Licht, Klingeltrafo, Kühlschrank und ähnlichem nahezu sicher davon ausgegangen werden kann, dass eine vertragliche Beziehung zwischen Grundversorger und Mieter:innen entstanden ist, sofern kein anderweitiger Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Versorger abgeschlossen wurde. Damit Vermieter:innen und Verwalter:innen sich auf berechtigte Interessen berufen können, müssen sie sicherstellen, dass die betroffenen Mieter:innen im Voraus nach Art. 13 DSGVO über die beabsichtigte Datenübermittlung informiert werden. Für eine Mitteilung vor Wohnungsübergabe dürfte indes in aller Regel kein berechtigtes Interesse bestehen, da bis dahin die Möglichkeit besteht, dass die Mieter:innen noch einen Stromlieferungsvertrag abschließen werden oder bereits abgeschlossen haben.

Zwar besteht gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 StromGVV eine eigene Mitteilungspflicht der Mieter:innen. Die Übermittlung der Mieter:innendaten ist aber in den Fällen als erforderlich anzusehen, in denen die Vermieter:innen und Verwalter:innen trotz rechtzeitiger Vorabinformation keine Rückmeldung von den Mieter:innen über einen Vertragsschluss mit einem Energieversorger bis zum bzw. am Tag der Wohnungsübergabe erhalten haben. In diesen Konstellationen gibt es dann kein gleich geeignetes, milderes Mittel.

Die Interessen der Mieter:innen überwiegen die berechtigten Interessen der Vermieter:innen und Grundversorger nicht, da sie gemäß § 2 Abs. 3 StromGVV einerseits zur Mitteilung der eigenen Daten verpflichtet gewesen sind und andererseits in einer solchen vertraglichen Beziehung kein Recht auf Anonymität besteht.