Obacht bei der Nutzung von Dashcams speziell bei Tesla

In letzter Zeit häufen sich beim Landesbeauftragten für Datenschutz Anfragen bezüglich datenschutzrechtlicher Bedenken mit Blick auf die Nutzung sogenannter Dashboard-Kameras, insbesondere bei Pkws der Marke Tesla. Diese (bei Tesla meist bereits im Fahrzeug verbauten) Kameras beobachten bzw. filmen permanent das Fahrzeugumfeld und speichern die entsprechenden Daten insbesondere zu Beweissicherungszwecken. Hierbei werden auch Personen und Kfz-Kennzeichen erfasst.

Eine solche permanente und damit anlasslose Fertigung von Videoaufnahmen im öffentlichen Straßenverkehr ist grundsätzlich unzulässig. Das Sammeln von Beweismitteln für einen hypothetischen Unfall reicht als „berechtigtes Interesse“ für die Nutzung derartiger Kameras und das Verarbeiten personenbezogener Daten nicht aus. Dies ergibt sich aus einer Abwägung zwischen dem Beweissicherungsinteresse des Einzelnen und dem informellen Selbstbestimmungsrecht einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern. Zulässig können nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) deshalb allenfalls kurzzeitige und anlassbezogene Aufzeichnungen sein (Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17, Rn. 26).

Ein datenschutzkonformer Einsatz von Dashcams ist deshalb nur möglich, wenn ein technisches Ringspeichersystem die vorhandenen Daten unmittelbar überschreibt und damit löscht, wenn kein Anlass für eine dauerhafte Speicherung gegeben ist. Als zulässig erachten wir hierbei einen Speicherzyklus von ca. ein bis zwei Minuten, da es für die Dokumentation eines Unfallhergangs ausreichend ist, einen Zeitraum von ca. 30 Sekunden bis eine Minute vor und ca. 30 Sekunden bis eine Minute nach dem Unfallereignis zu speichern.

In Fahrzeugen der Marke Tesla werden neben der Dashcam serienmäßig weitere Kameras verbaut. Mit diesen Kameras kann das Umfeld des Fahrzeugs im sogenannten Wächter-Modus oder Sentry Mode kontinuierlich erfasst werden.

Dabei wird unserer Kenntnis nach bei eingestecktem USB-Stick die Kamerafunktion und die Speicherung von Bildaufnahmen auch schon aktiviert, wenn ein Passant zu nah an einem Kfz der Marke Tesla vorbei geht oder das Tesla-Erkennungssystem eine sonstige für den Wächter-Modus (Sentry Mode) als relevant eingestufte Bewegung zu erkennen meint. Somit fehlt oftmals einerseits bereits ein konkreter Anlass und zudem wird die Umgebung ab Aktivierung für einen Zeitraum von mehreren Minuten mitsamt unbeteiligter Passanten und gegebenenfalls weiterer personenbezogener Daten (wie z.B. Kfz-Kennzeichen) gefilmt und die Aufzeichnungen gespeichert.

Darum ist die Kamerafunktion grundsätzlich zu deaktivieren. Dies kann insbesondere durch ein Nicht-Nutzen bzw. ein Entfernen des USB-Sticks, der für die Aktivierung sowohl der Dashcam als auch des Wächter-Modus (Sentry Mode) im Fahrzeuginnern eingesteckt wird, erfolgen. Die Kamerafunktion der Dashcam kann alternativ, ggf. je nach Tesla-Modell und Software-Stand des Fahrzeuges, auch am Display ausgeschaltet werden. Soweit das Fahrzeug in einer öffentlichen, nicht zugänglichen Umgebung abgestellt wird und dabei eine Aufzeichnung personenbezogener Daten Unbeteiligter (Personen, Kfz-Kennzeichen usw.) ausgeschlossen ist, steht der vollumfänglichen Nutzung des Wächter-Modus’ (Sentry Mode) mit Kameranutzung nichts entgegen.

Auch die Tatsache, dass von einigen Gerichten teilweise mit Dashcams erstellte Aufnahmen als Beweismittel in Ordnungswidrigkeitenverfahren zugelassen wurden, ändert nichts an der oben genannten datenschutzrechtlichen Einschätzung des BGH. Die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit und die Frage der prozessualen Verwertbarkeit sind zwei getrennte Fragen. Es liegt im Ermessen des jeweiligen Gerichts, ob unzulässig angefertigte Beweismittel in der Verhandlung verwendet werden oder nicht.

Für alle Dashcams gilt:
Die Verwendung in datenschutzrechtlich unzulässiger Weise ist gemäß Art. 83 Abs. 5 DS-GVO bußgeldbewehrt . Auch das Hochladen solcher Videos auf Online-Plattformen wie YouTube, Facebook, etc. kann mit einem Bußgeld geahndet werden.