Pride Month - Datenschutz und Sexualleben

Anlässlich des „Pride Month“ und den damit in Zusammenhang stehenden „Christopher Street Day“-Veranstaltungen sieht sich der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auch mit Fragen zum Datenschutz bei Themen wie Sexualleben und sexueller Orientierung konfrontiert. Derartige Informationen gelten als Daten des Art. 9 DS-GVO als besonders schützenswert und dürfen nur aufgrund einer speziellen Rechtsgrundlage, wie z. B. einer Einwilligung der betroffenen Person oder einer gesetzlichen Regelung mit ausreichendem Schutzniveau verarbeitet werden. Nicht immer liegen diese Rechtsgrundlagen in der Praxis vor. So hat die norwegische Datenschutzaufsichtsbehörde 2021 ein Bußgeld in Höhe von 6,5 Mio. Euro gegen den Betreiber der Dating-App Grindr verhängt, die hauptsächlich von der LGBTIQ+ Community verwendet wird. Grindr hatte bis 2020 ohne Rechtsgrundlage Standort, Geschlecht, Alter und die persönliche Werbe-ID der Geräte an Dritte weitergegeben, um personalisierte Werbung auszuspielen. Da alleine die Nutzung von Grindr bereits deutlich macht, dass Menschen zu einer Minderheit in der sexuellen Orientierung gehören, wurde dies als besonders schwerer Verstoß sanktioniert.

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) war vor einiger Zeit mit ähnlichen Fragen befasst. In seinem Urteil vom 9. Januar 2024 stellte er entsprechend der Klage einer queeren Selbstorganisation fest, dass die französische Bahn nicht rechtmäßig verlangen kann, dass sich Kund*innen zur Buchung von regulären Bahntickets einer von zwei Geschlechtsidentitäten (Frau/Mann) zuordnen müssen. In der Folge sollte es den betroffenen Personen möglich sein, zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität eine neutrale oder keine Anrede zu verwenden. Eine dritte Geschlechtsidentität ist auch in Deutschland rechtlich anerkannt.

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der EuGH der Klage eines geflüchteten Transmanns entsprochen – obwohl dieser aufgrund seiner Transidentität in Ungarn als Flüchtling anerkannt ist, wurde ihm sein Recht auf Berichtigung des Geschlechtseintrages im staatlichen Flüchtlingsregister verwehrt, weil er keine geschlechtsangleichenden Operationen nachgewiesen habe. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. März 2025 betont, dass das Grundrecht auf die korrekte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Vorrang habe und das Fehlen nationaler Gesetze zur Anerkennung von Transpersonen in Ungarn nicht ausreiche, um europaweit geltende Grundrechte wie das Recht auf Berichtigung einzuschränken. Außerdem seien die vorgelegten psychologischen Gutachten und der anerkannte Fluchtgrund bereits ausreichend, um den Berichtigungsanspruch zu belegen und eine Pflicht zur Operation nicht mit weiteren europäischen Grundrechten (hier: auf körperliche Unversehrtheit und Achtung des Privatlebens) vereinbar.

Um zu überprüfen, ob Ihre Daten rechtmäßig verarbeitet werden, nutzen viele Bürger:innen ihre Betroffenenrechte aus der Datenschutz-Grundverordnung. Durch Auskunft über die Daten können Menschen dann anschließend weitere Rechte wie auf Löschung oder Berichtigung ausüben. Betroffene Personen können sich jederzeit an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern wenden, wenn sie den Eindruck haben, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Ihre Grundrechte- und Grundfreiheiten einschränkt. Der Landesbeauftragte überprüft auch unabhängig von Beschwerden die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in Mecklenburg-Vorpommern, z. B. mit Beratungen und Kontrollen vor Ort oder der Teilnahme an den europaweit koordinierten Prüfaktionen.