LfDI M-V äußert sich zur Forschung mit Patientendaten im Sozialausschuss

Mit dem Gesundheitsforschungsstärkungsgesetz plant die Landesregierung die umfangreiche Nutzung von Patientendaten, die bei der Behandlung im Krankenhaus gewonnen werden, für die Forschung rechtssicher zu gestalten. Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport des Landtages Mecklenburg-Vorpommern hört am 17. April 2024 mehrere Sachverständige zu dem Gesetzentwurf. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit MV (LfDI MV) folgt sehr gern der Einladung in den Sozialausschuss. Er betont die Relevanz des Gesetzes für viele Menschen, die sich um die Sicherheit ihrer sensiblen Gesundheitsdaten und das, was damit geschieht, sorgten. Andere sehen in dem Gesetzentwurf Chancen für eine Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Vorteile für den Forschungsstandort Mecklenburg-Vorpommern. Das Recht auf Datenschutz und die Forschungsfreiheit – beides Grundrechte der europäischen Grundrechtecharta – müssten bei der Gesetzgebung miteinander in Einklang gebracht werden.

Nach dem Entwurf ist die Forschung mit Patientendaten weiterhin dann zulässig, wenn die Patientinnen und Patienten eingewilligt haben. Eine weitere Möglichkeit ist die Forschung im öffentlichen Interesse unter Beteiligung von Ethikkommissionen und Datenschutzbeauftragten und der Einhaltung strenger Vorgaben zur Datensicherheit und Datenminimierung. Das bedeutet insbesondere, dass die Daten, die für die Forschung verwendet werden sollen, möglichst nicht mehr oder nur durch wenige Personen einer Patientin oder einem Patienten zugeordnet werden können. Auch in diesem Fall können Patientinnen und Patienten der Weiterverarbeitung ihrer Daten zu Forschungszwecken voraussetzungslos, also ohne Angabe von Gründen, widersprechen. Der LfDI MV hat die Entstehung des Gesetzentwurfes von Anfang an beratend begleitet und begrüßt das Ergebnis, mit dem die Anforderungen an die Forschung mit Behandlungsdaten ausführlich und rechtsicher geregelt würden. Neu sei die Möglichkeit, auch ohne Einwilligung mit Patientendaten zu forschen, nicht. Der Entwurf regele aber spezifischer, wann dies möglich ist und eröffne den Forschenden mehr Möglichkeiten. Mit konkreten Forderungen, wie etwa dem voraussetzungslosen Widerspruchsrecht, seien Patientinnen und Patienten im Gegenzug besser geschützt, als nach der bisherigen Regelung.