Bitte keine Wahlwerbung!“ – Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte

Nr.110630  | 30.06.2011  | DSMV  | datenschutz-mv.de

Im Vorfeld der Landtagswahl und Wahl der neuen Kreistage am 4. September 2011 weist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Reinhard Dankert, darauf hin, dass die Wahlberechtigten ein Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte zum Zwecke der Wahlwerbung haben.

Die Meldeämter dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehenen Wahlen aus dem Melderegister die Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten mitteilen, sofern die Betroffenen von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.

Dankert dazu heute in Schwerin: „Nach wie vor ist dieses Widerspruchsrecht nur wenig bekannt. Wer nicht damit einverstanden ist, dass seine Daten für diesen Zweck von der Meldebehörde übermittelt werden und lieber selbst darüber entscheiden möchte, bei welchen Parteien oder Kandidaten er sich informiert, kann von seinem gesetzlichen Widerspruchsrecht gegenüber der für ihn zuständigen Meldebehörde Gebrauch machen. Der Widerspruch ist kostenfrei und muss nicht begründet werden. Ein einmal eingelegter Widerspruch gilt auch für künftige Wahlen. Es ist jedoch nicht möglich, den Widerspruch auf eine bestimmte politische Partei zu beschränken.“

Die Meldebehörden halten entsprechende Vordrucke bereit. Ein Mustertext kann >>hier<< abgerufen werden.

„Aber schon nach geltender Rechtslage muss die Meldebehörde die Adressen nicht herausgeben!“, tritt Dankert der Meinung entgegen, dass die Gemeinden keine andere Entscheidung treffen könnten. „Viele Kommunen im Land verweigern bereits jetzt völlig legal eine Herausgabe von Wählerlisten. Wenn die politisch Verantwortlichen die Herausgabe ganzer Adresslisten der Bürger verhindern wollen, sollten die kommunalen Entscheidungsgremien auch im Hinblick auf künftige Wahlen schnellstens darüber beschließen, derartige Melderegisterauskünfte abzulehnen.“

 

 

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