Privacy Shield

Mit seiner Entscheidung vom 16. Juli 2020 (Rechtssache C-311/18, "Schrems II") hat der Europäische Gerichtshof das sogenannte Privacy Shield zur Datenübermittlung in die USA für unwirksam erklärt. Gleichzeitig hat er die Gültigkeit des Beschlusses zu den Standardvertragsklauseln aufrechterhalten.

Die Handlungsmöglichkeiten datenexportierender Unternehmen sind nun dieselben wie schon vor fünf Jahren, als der Safe-Harbor-Mechanismus für ungültig erklärt wurde. Neben Binding Corporate Rules und Einzelvereinbarungen sind es vor allem die Standardvertragsklauseln, die als Grundlage für Übermittlungen in Drittstaaten genutzt werden können.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Am 23. Juli 2020 hat sich der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) auf Antworten zu den wichtigsten Fragen (FAQ) zu den Konsequenzen EuGH-Urteils zum Datentransfer in Länder außerhalb der EU geeinigt. Der EDSA hat diese FAQs auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat hierzu folgende Pressemitteilung herausgegeben.