KI, Betroffenenrechte und Datenpannen – Kommunale Datenschutzbeauftragte und LfDI MV im Dialog

Gemeinsame Pressemitteilung

Nr.20261028  | 29.10.2026  | DSMV  | datenschutz-mv.de

Auf dem Jahrestreffen des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV), das heute in Güstrow stattfand, tauschten sich die stellvertretenden kommunalen Datenschutzbeauftragten zu aktuellen Herausforderungen wie dem Einsatz von KI oder dem Umgang mit Betroffenenrechten mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) aus. Beim Thema IT-Sicherheit wurden dabei aus aktuellem Anlass auch die an eine Partei übermittelten Meldedaten von Bürgerinnen und Bürgern aus Mecklenburg-Vorpommern thematisiert, welche in Folge eines Cyberangriffs im Internet veröffentlicht wurden.

Die Übermittlung von Meldedaten an politische Parteien ist kein Datenschutzverstoß. Paragraph 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sieht die Möglichkeit ausdrücklich vor, sechs Monate vor einer Wahl bestimmte Melderegisterauskünfte bei den Kommunen zu Zwecken der Wahlwerbung anzufordern. Welche Anforderungen dabei an den Übertragungsweg zu stellen sind, prüft der LfDI MV derzeit. Alle Beteiligten erklärten ihre Bereitschaft, an der lückenlosen Aufklärung mitzuwirken. Dazu sollen dem LfDI MV unabhängig von bestehenden Meldepflichten die relevanten Infor-mationen zur Verfügung gestellt werden. „Unser besonderes Augenmerk gilt dabei dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger“, stellen der Landesdatenschutzbeauftragte Sebastian Schmidt und Pierre Kustos vom eGo-MV gemeinsam klar. Nach jetzigem Kenntnisstand sind insbesondere Erstwählerinnen und Erstwähler betroffen, für deren Daten keine Auskunftssperre eingerichtet worden ist.

Worauf müssen Bürgerinnen und Bürger jetzt achten?

Mit der Veröffentlichung von Namen und Anschriften im Internet können diese nun durch Kriminelle genutzt werden, um Bürgerinnen und Bürger gezielt zu kontaktieren und weitere Daten zu erbeuten. Sogenannte Phishing-Versuche könnten den Anschein erwecken, von den zuständigen Meldebehörden zu stammen und damit überaus authentisch wirken. Aus diesem Grund sollte auch formell wirkende Korrespondenz einer kritischen Prüfung unterzogen und im Zweifel lieber die Authentizität des Absenders geprüft werden.

Grundsätzlich haben Bürger*innen ein formloses Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe ihrer Meldedaten zu Zwecken der Wahlwerbung. Dieses kann jederzeit in Anspruch genommen werden, muss aber bis spätestens sechs Monate vor einer Wahl bei der zuständigen Meldebehörde erklärt werden. Entsprechende Vorlagen stellen die Kommunen bereit. Eltern sollten das Widerspruchsrecht mit ihren Kindern thematisieren, wenn die Jugendlichen Erstwähler*innen sind.

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