Welche Angaben dürfen Vermieter von potenziellen Mietern verlangen? Datenschutzbeauftragte legen einheitliche Regeln fest
Pressemitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern vom 24.03.2026
Wer eine Wohnung sucht, sieht sich meist mit dem Wunsch von Vermieterinnen und Vermietern konfrontiert, persönliche Informationen herauszugeben. Einkommensverhältnisse, Schufa-Auskunft oder der Familienstand werden abgefragt, ebenso wie Angaben zur Beschäftigung oder möglichen Vorstrafen. Doch sind solche Abfragen überhaupt zulässig – und wo liegt die Grenze? Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern haben jetzt ein gemeinsames Regelwerk herausgegeben, an dem sich die Beteiligten orientieren können.
Sebastian Schmidt, der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV), betont den konkreten Nutzen in der Praxis: „Die Orientierungshilfe bietet eine wertvolle Unterstützung bei der Abfrage von Selbstauskünften potenzieller Mieterinnen und Mieter. Als einheitliches Papier, das unter allen deutschen Datenschutzbehörden abgestimmt wurde, ist die Orientierungshilfe bundes-weit gültig. Dies schafft Rechtssicherheit für Vermietende und Klarheit auf Seiten der miet-interessierten Personen.“
Konkret unterscheidet das zehnseitige Papier, das unter Federführung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) erstellt wurde, verschiedene Fälle von Datenerhebungen nach dem jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Vermietungsprozesses. Erklärt wird dementsprechend, welche Daten beim Besichtigungstermin beziehungsweise in der vorvertraglichen Phase sowie mit der Entscheidung für eine mietinteressierte Person erhoben werden dürfen und welche nicht.
Grundsätzlich entscheidend sind dabei die beiden Fragen, ob das Interesse der Vermieterinnen und Vermieter an den Daten berechtigt oder die Datenerhebung zur Durchführung des Mietvertrags erforderlich ist. Weiterhin muss abgewogen werden, ob das Recht der Mieterinnen und Mieter auf Datenschutz der Erhebung nicht entgegensteht. Entsprechend unzulässige Fragen müssen folglich nicht beantwortet werden.
Je weiter der Vermietungsprozess fortgeschritten ist, desto mehr Informationen dürfen abgefragt werden. So ist es zum Besichtigungstermin in der Regel nicht erlaubt, Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen zu verlangen. Will jemand hingegen eine Wohnung anmieten, muss die Person zum Beispiel Fragen nach einem eröffneten Insolvenzverfahren beantworten. Und ist die Mieterin oder der Mieter schließlich für eine Wohnung ausgewählt worden, dürfen zudem Nachweise über die Bonität verlangt werden – aber nur speziell solche, die für den Fall des Abschlusses eines Mietvertrags notwendig sind. Umfassende Selbstauskünfte, die bei Auskunfteien eingeholt werden können und häufig weitere Angaben enthalten, dürfen hingegen nicht verlangt werden. Außerdem klärt die Orientierungshilfe darüber auf, wann erhobene Daten wieder gelöscht werden müssen.
Im Rahmen der jährlich stattfindenden Regionalkonferenz Wohnungswirtschaft Mecklenburg-Vorpommern des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V., die am 25. März 2026 in Rostock stattfindet, stellt Schmidt die Orientierungshilfe den Branchenvertreter:innen und -vertretern vor: „Ich freue mich sehr über das Interesse der Wohnungswirtschaft im Land und nutze diese Gelegenheit sehr gern, um das einheitliche Verfahren für die Umsetzung in der Praxis zu erläutern. Denn die Orientierungshilfe schafft nun auf allen Seiten Klarheit zu den datenschutzrechtlichen Grenzen bei der Einholung von Selbstauskünften potenzieller Mieter:innen“, so der LfDI MV abschließend.
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