Voraussetzungen für Funkzellenabfragen strenger fassen!
Im Zuge der so genannten „Dresdner Funkzellenabfrage“ hatten sächsische Sicherheitsbehörden knapp eine Million Datensätze von Handybesitzern ausgewertet, die am 18. und 19. Februar 2011anlässlich einer Demonstration in der Innenstadt Dresdens ihr Handy benutzt hatten.
In der heutigen Entschließung weisen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder darauf hin, dass die in Dresden erfolgte Funkzellenabfrage leider keinen Einzelfall darstellt, sondern auf strukturellen Mängeln der Befugnisnorm in der Strafprozessordnung beruht. Die einschlägige Vorschrift des § 100g Strafprozessordnung ist nämlich so allgemein gefasst, dass sie die massenhafte Erfassung von Menschen gestattet, die keinen Anlass für einen staatlichen Eingriff gegeben haben.
Daher fordert die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder den Bundesgesetzgeber auf, die Voraussetzungen des § 100g Strafprozessordnung klarer und vor allem strenger zu fassen.
Die vollständige Entschließung ist als Anlage beigefügt.
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