Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Gesetzliche Übergangsregelung für die Nutzung von Altdaten zu Werbezwecken läuft Ende August 2012 aus.

Nr.120901  | 01.09.2012  | DSMV  | datenschutz-mv.de

Ab 1. September 2012 dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels grundsätzlich nur noch mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet oder genutzt werden. Die Einwilligungserklärung muss in Verträgen optisch deutlich hervorgehoben werden. Die Übergangsfrist für vor dem 1. September 2009 erhobene Altdaten läuft jetzt aus.

Von diesem Einwilligungserfordernis gibt es aber Ausnahmen:

    • Unternehmen und andere nicht-öffentliche Stellen dürfen bestimmte
      personenbezogenen Daten (Name, Titel, akademischer Grad, Anschrift,
      Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung) weiterhin ohne
      Einwilligung zur Werbung verwenden, außerdem die Zugehörigkeit zu einer
      Personengruppe (beispielsweise Kunden, Vereinsmitglieder oder Barzahler).
      Dies gilt jedoch nur bei der Werbung für eigene Angebote, wenn das
      Unternehmen die Daten von dem Kunden selbst erhalten oder aus öffentlichen
      Verzeichnissen entnommen hat sowie für berufsbezogene Werbung an die
      berufliche Anschrift und für Spendenwerbung.

    • Werbung für fremde Angebote ist ebenfalls ohne Einwilligung erlaubt, wenn für
      den Betroffenen eindeutig erkennbar ist, wo seine Daten gespeichert sind und
      welche Stelle die Werbung betreibt.

 

  • Unternehmen dürfen mit vom Adresshandel erhaltenen Daten werben, wenn
    sie die Datenherkunft protokollieren und darüber Auskunft erteilen können.
    Außerdem muss aus der Werbung hervorgehen, welche Stelle die Daten
    erstmalig erhoben hat.

     


Auch in den vorgenannten Fällen können die Betroffenen der Nutzung oder Übermittlung ihrer Daten widersprechen. Sie sind auf dem Werbeschreiben über ihr Widerspruchsrecht zu unterrichten.

Bereits vor zwei Jahren hat der Gesetzgeber die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung geändert. Für Daten, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. September 2009 erhoben worden waren, galt aber zunächst die alte Rechtslage fort. Da die Übergangsregelung zum 31. August 2012 ausläuft, gilt ab diesem Zeitpunkt nur noch das neue Recht.

Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann eine Informationsbroschüre „Adresshandel und unerwünschte Werbung“ bezogen werden, die zusätzliche Hinweise und Tipps enthält, wie man sich vor einer Weitergabe seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke schützen und die Flut
unerwünschter Werbung eindämmen kann.

 

Verantwortlich: Peter Schaar

Redaktion: Juliane Heinrich

Pressestelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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