Zur Entschließung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder vom 20. April 2016 „Klagerecht für Datenschutzbehörden“
Anlässlich der aktuellen öffentlichen Diskussion zum sogenannten EU-US Privacy Shield hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) am 20. April 2016 eine Entschließung verabschiedet, in der die rasche Schaffung eines Klagerechtes auch für die deutschen Datenschutzbehörden gefordert wird (abrufbar unter https://www.datenschutz-mv.de/datenschutz/themen/beschlue/ent_klagerecht.html).
Diese Forderung richtet sich an den deutschen Gesetzgeber, der erst mit der Schaffung eines solchen Klagerechtes die deutschen Datenschutzbehörden in die Lage versetzen würde, die Rechtmäßigkeit des EU-US Privacy Shields gerichtlich klären zu lassen. Hiermit würde der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH entsprochen, der in seiner Entscheidung zur Ungültigkeit von Safe Harbor ausdrücklich klarstellte, dass der nationale Gesetzgeber für die Datenschutzbehörden Rechtsbehelfe vorzusehen hat, die ihnen bei rechtlichen Bedenken gegen eine Angemessenheitsentscheidung der Kommission (EU-US Privacy Shield) die Anrufung nationaler Gerichte ermöglichen.
Aus den genannten Gründen begrüßt die DSK ausdrücklich die aktuelle Hamburger Bundesratsinitiative (BR-Drs. 171/16), in der deutlich gemacht wird, dass der EuGH in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 die Notwendigkeit eines Klagerechtes der Datenschutzbehörden betont hat, weil es für die Gewährleistung einer effektiven Datenschutzkontrolle von besonderer Bedeutung ist.
Schwerin, den 27. April 2016
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Lennéstraße 1, Schloss 19053 Schwerin Ansprechpartner: Reinhard Dankert Tel.: +49 385 59494-36 E-Mail: info@datenschutz-mv.de www.datenschutz-mv.de