Entschließung der 14. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten
Deutschlands
am 11. Juni 2007
Informationsfreiheit bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stärken!
Die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat für Unternehmen
eine besondere Bedeutung. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können
den Wert eines Unternehmens und seine Stellung am Markt erheblich beeinflussen.
Bei ihrer Aufgabenerfüllung erhalten öffentliche Stellen bisweilen
Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Als Bestandteil amtlicher
Aufzeichnungen unterliegen die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den
Informationsfreiheitsgesetzen, sie werden hier aber durch einen Ausnahmetatbestand
geschützt.
Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten stellt fest, dass
die Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestandes das Informationsfreiheitsrecht
der Bürgerinnen und Bürger übermäßig einschränkt.
So führt oft die beträchtliche Rechtsunsicherheit der Behörden
bei der Anwendung dieser Bestimmung zu einer besonders restriktiven
Auskunftspraxis. Aber nicht jedes Unternehmensdatum ist ein Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
zum Wettbewerbsrecht müssen hierfür folgende Voraussetzungen
kumulativ vorliegen:
Es muss sich um Tatsachen handeln, die
- im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
stehen,
- nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit
nicht offenkundig sind,
- (subjektiv) nach dem erkennbaren Willen des Unternehmens
und
- (objektiv) nach dessen berechtigten und schutzwürdigen
wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen (insbesondere,
wenn bei Offenbarung ein Schaden eintritt).
Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland fordert
deshalb den Bundes- und die Landesgesetzgeber auf, die gesetzlichen Regeln
zu ergänzen und zu präzisieren.
- Es gibt Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, bei denen das öffentliche
Interesse an der Offenbarung den Schutzbedarf überwiegt. Soweit daher
eine Abwägungsklausel in den gesetzlichen Grundlagen noch nicht vorhanden
ist, soll sie aufgenommen werden.
Dabei muss auch verdeutlicht werden, dass Verträge, die mit der öffentlichen
Hand geschlossen werden, nicht grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig
sind: Wer mit dem Staat Geschäftsbeziehungen eingeht, muss sich darüber
im Klaren sein, dass staatliches Handeln besonderen Kontrollrechten unterliegt
und damit nicht alle Vertragsinhalte geheim bleiben können.
- Nach dem Beispiel des Gentechnik- und Chemikalienrechts sollte in Form
eines Kataloges klargestellt werden, welche Unternehmensinformationen keine
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen (z. B. rechtswidriges
Verhalten).
- Kennzeichnungs- und Darlegungspflichten des Unternehmens können die
Prüfung des Geheimhaltungsinteresses erleichtern. Vergleichbare Regelungen
existieren bereits in anderen Bereichen.