Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern
A. Allgemeine Informationen für Antragsteller
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LfD) erteilt die Anerkennung zum Sachverständigen oder zur sachverständigen Prüfstelle auf Antrag, wenn die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nachgewiesen werden.
I. Anerkennung beim LfD
II. Voraussetzungen der Anerkennung
III. Informationen für Antragsteller, die Mitglieder eines Zusammenschlusses sind
B. Anerkennung und Tätigkeit als einzelner Sachverständiger beim LfD
I. Anerkennung
1. Voraussetzungen der Anerkennung / Anforderungen für den Antragsteller nach § 3 Abs. 1
Datenschutzaudit-Landesverordnung (DSA LVO M-V)
Voraussetzung für die Anerkennung ist gemäß § 3 Abs. 1 DSA LVO M-V, dass der Antragsteller die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit erfüllt.
1.1 Fachkunde
1.1.1 Erforderlichkeit einer Doppelqualifikation
Die hohen Anforderungen an die berufliche Bildung der Sachverständigen erwachsen aus der interdisziplinären Verflechtung technischen und rechtlichen Wissens auf dem Feld des Datenschutzes und der Datensicherheit.
Bei der Begutachtung von Produkten sind stets sowohl rechtliche als auch technische Aspekte zu prüfen. Infolgedessen stellt der LfD sicher, dass bei der gutachterlichen Prüfung Sachver-stand aus den Bereichen Technik und Recht gleichermaßen bereitsteht.
Der danach erforderliche doppelte fachliche Sachverstand bei der Gutachtenerstellung kann auf unterschiedlichen Wegen durch den Gutachter oder die Gutachter bereitgestellt werden. Erforderlich und angemessen sind Erwerb und Nachweis einer Doppelqualifikation in rechtlicher und technischer Hinsicht, wenn eine Einzelperson eine unbeschränkte Anerkennung beantragt.
Antragsteller, die entweder rechtlich oder technisch über die erforderliche Fachkunde verfügen, können mit der entsprechenden fachlichen Beschränkung anerkannt werden. Der für die Gutachtenerstellung erforderliche doppelte fachliche Sachverstand ist in diesem Fall durch die Gutachter sicherzustellen, indem Gutachter, deren fachliche Anerkennungen sich ergänzen, sich zur Erstellung von Gemeinschaftsgutachten zusammenfinden.
1.1.2 Voraussetzungen der Fachkunde
Die rechtliche und technische Fachkunde kann in unterschiedlicher Form nachgewiesen werden. Die Qualifikationen beider Richtungen können formalisiert erworben und nachgewiesen werden; möglich ist aber auch der Nachweis von teilweise oder gänzlich außerhalb formalisierter Ausbildungsgänge erworbenen gleichwertigen Kenntnissen.
1.1.2.1 Erwerb technischer Kenntnisse
(1) Regelanerkennung:
Im Regelfall ist die technische Fachkunde nachzuweisen durch ein Hochschulstudium sowie praktische Erfahrungen.
(a) Hochschulausbildung
Die Hochschulausbildung erfordert
(b) Praktische Erfahrung
Darüber hinaus muss eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit mit dem Schwerpunkt „Datenschutzbezogene Sicherheitsprobleme im IT-Sektor“ nachgewiesen werden. Die berufliche Tätigkeit muss beratende, begutachtende oder prüfende Anteile umfassen. Eine ausschließliche Tätigkeit im Bereich IT-Sicherheit ist nicht ausreichend.
(2) Erste Ausnahmevorschrift
Die Fachkunde kann auch durch eine formale Ausbildung und sekundäre Qualifikation in IT-Ausbildungsgängen in Verbindung mit praktischen Erfahrungen nachgewiesen werden.
(a) Aus- und Weiterbildung im kaufmännisch-technischen Bereich
Die Fachkunde kann auch durch Qualifikation als Fachwirt oder Meister eines einschlägigen IT-Berufes, als IT-Professional oder durch eine Fachschulausbildung in IT-Ausbildungsgängen nachgewiesen werden.
(b) Praktische Erfahrungen
Darüber hinaus muss der Antragsteller praktische Erfahrungen im Bereich „Datenschutzbezogene Sicherheitsprobleme im IT-Sektor“ von mindestens 3 Jahren in leitender oder eigenverantwortlicher Tätigkeit oder als Selbstständiger nachweisen. Die berufliche Tätigkeit muss beratende, begutachtende oder prüfende Anteile umfassen. Eine ausschließliche Tätigkeit im Bereich IT-Sicherheit ist nicht ausreichend.
(3) Zweite Ausnahmevorschrift
Die Fachkunde kann auch durch hervorragende fachliche Leistungen in einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit im Bereich „Datenschutzbezogene Sicherheitsprobleme im IT-Sektor“ nachgewiesen werden. Die berufliche Tätigkeit muss beratende, begutachtende oder prüfende Anteile umfassen. Eine ausschließliche Tätigkeit im Bereich IT-Sicherheit ist nicht ausreichend.
1.1.2.2 Erwerb rechtlicher Kenntnisse
(1) Regelanerkennung
Im Regelfall ist die rechtliche Fachkunde nachzuweisen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaft an einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einen vergleichbaren ausländischen Abschluss und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit mit dem Schwerpunkt Datenschutzrecht.
(2) Erste Ausnahmevorschrift
Die Fachkunde kann auch nachgewiesen werden durch
Die rechtswissenschaftlichen Studieninhalte müssen in diesen Fällen gegenüber dem LfD belegt werden.
In diesem Fall muss der Antragsteller eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit mit dem Schwerpunkt Datenschutzrecht nachweisen, die durch den Antragsteller entweder eigenverantwortlich oder in leitender Stellung bzw. als Selbstständiger ausgeübt wurde.
(3) Zweite Ausnahmevorschrift
Die rechtliche Fachkunde kann auch durch hervorragende fachliche Leistungen in einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit mit dem Schwerpunkt Datenschutzrecht nachgewiesen werden. Die berufliche Tätigkeit muss beratende, begutachtende oder prüfende Anteile umfassen.
1.1.2.3 Berufliche Erfahrungen
Die jeweils geforderte berufliche Praxis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung beim LfD nicht seit mehr als drei Jahren unterbrochen sein.
1.1.2.4 Weitere fachliche Kenntnisse
Die Fachkunde erfordert neben den spezifischen rechtlichen und technischen Kenntnissen ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache und des betrieblichen Managements, soweit diese für die Produktbegutachtung erforderlich sind.
1.1.2.5 Technische Einrichtungen
Der Sachverständige muss über die zur Ausübung der Tätigkeit als anerkannter Sachverständiger notwendigen technischen Einrichtungen verfügen können. Dies bedeutet nicht, dass er alle technischen Einrichtungen selbst zu Eigentum erwerben muss; es reicht aus, dass ihm die erforderlichen Einrichtungen in einer Weise zur Verfügung stehen, dass der erforderliche Zugriff möglich ist.
1.1.3 Nachweis der Fachkunde
Die einzelnen Voraussetzungen der Fachkunde sind vom Antragsteller durch Nachweise zu belegen. Der LfD prüft die Fachkunde des Antragstellers anhand der Unterlagen, die dieser zum Nachweis seiner Fachkunde vorlegt. Über die Anerkennung entscheidet der LfD nach Auswertung der eingereichten Unterlagen. Zur Überprüfung der Fachkunde kann sich der LfD vom Antragsteller bzw. vom Prüfstellenleiter Arbeitsproben vorlegen lassen, den Antragsteller bzw. Prüfstellenleiter persönlich zu einem Fachgespräch laden und weitere Erkenntnisquellen nutzen. Der LfD weist darauf hin, dass vor der Vorlage der früher erstellten Arbeitsproben die Einwilligung der betroffenen Auftraggeber einzuholen ist, soweit die Gutachten deren personenbezogene Daten enthalten. Wird die Einwilligung verweigert oder aus sonstigen Gründen nicht erteilt, so sind die Arbeitsproben zu anonymisieren. Der LfD prüft im Fall der Vorlage von Arbeitsproben, ob die vorgelegten Unterlagen für die Bewertung der Sachkunde und Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. Prüfstellenleiters ausreichen.
1.2 Zuverlässigkeit
1.2.1 Voraussetzungen
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Sachverständiger, wenn er auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
Für die Zuverlässigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr,
1.2.2 Nachweis
Die Zuverlässigkeit ist im Antragsverfahren durch den Antragsteller gegenüber dem LfD nachzuweisen. Hierzu sind mit dem Antrag folgende Unterlagen beim LfD vorzulegen:
1.3 Unabhängigkeit
1.3.1 Grundsatz
Der Sachverständige darf bei der Übernahme, Vorbereitung und Durchführung eines Auftrags keiner Einflussnahme persönlicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Natur unterliegen, die geeignet ist, ein objektives Urteil zu beeinträchtigen.
1.3.2 Anerkennung angestellter oder beamteter Antragsteller
Sachverständige, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, müssen auch nach innen, also gegenüber ihrem Arbeitgeber, fachliche Unabhängigkeit besitzen.
(1) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis steht, erfüllt die Voraussetzungen der Unabhängigkeit, wenn er nachweist, dass
(a) er arbeits- oder dienstrechtlich abgesichert ist,
(b) die Gewähr für Unabhängigkeit und die Einhaltung der sonstigen Pflichten eines beim LfD anerkannten Sachverständigen gegeben ist,
(c) die Sachverständigentätigkeit persönlich ausgeübt werden kann,
(d) die zur Vertretung des Arbeitgebers berechtigten Organe dem mit der Leitung und Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Sachverständigen keine fachlichen Weisungen erteilen dürfen. Der angestellte Sachverständige darf organisatorische Anweisungen des Arbeitgebers entgegennehmen.
(2) Das Einkommen eines angestellten Sachverständigen oder eines Sachverständigen in einer Sozietät darf nicht an die Ergebnisse seiner Gutachten gekoppelt werden
1.3.3 Nachweis
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Unabhängigkeit ist durch den Antragsteller im Antragsverfahren gegenüber dem LfD nachzuweisen. Hierzu sind dem LfD diejenigen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Rechte und Pflichten des Sachverständigen gegenüber seinem Arbeitgeber, Dienstherrn oder Mitgliedern eines Zusammenschlusses ergeben.
2. Antragstellung und Registerverfahren
(1) Anträge auf Anerkennung als Sachverständiger werden an den LfD gestellt.
(2) Die anlässlich der Antragstellung erhobenen Daten werden beim LfD gespeichert:
(a) bei erfolgreicher Anerkennung während der Dauer der Anerkennung
(b) bei erfolgloser Antragstellung für die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde.
(3) Der LfD führt über die anerkannten Gutachter ein Register in konventioneller und in elektronischer Form. In das Register werden folgende Daten der anerkannten Gutachter aufgenommen:
- Familienname
- Vorname
- akademische Grade
- Geschäftssitz
- Medien zur Kontaktaufnahme (Telefon, Fax, E-Mail)
- ggf. Beschränkungen der Fachkunde
- optional: Spezialisierungen
(4) Die Veröffentlichung ist in der Datenschutzaudit-Landesverordnung vorgeschrieben. Die Gutachter und Prüfstellen haben das Recht, gegen die konventionelle Veröffentlichung (Papierform) ihrer Daten in diesem Register Einwände gemäß § 25 Abs. 3 DSG M-V zu erheben. Anlässlich der Antragstellung gibt der LfD den Antragstellern die Möglichkeit, mit ihren Daten in das elektronische Register, das über die Homepage des LfD erreichbar ist, aufgenommen zu werden. Dazu ist die schriftliche Einwilligung der Antragsteller erforderlich. Diese Einwilligung ist für eine Anerkennung nicht erforderlich und kann widerrufen werden.
(5) Die Antragsteller können in Form von Stichworten angeben, in welchen rechtlichen und/oder technischen Bereichen sie sich für überragend qualifiziert halten. Die Angaben werden in das beim LfD sowohl konventionell als auch elektronisch geführte Register aufgenommen. Der Umfang der Angaben zu den besonderen Prüfgebieten im Register des LfD muss angemessen sein. Die Angaben dienen zur leichteren Orientierung interessierter Hersteller/Vertreiber von IT-Produkten, die eine Zertifizierung anstreben. Die Angaben werden vom LfD grundsätzlich nicht überprüft; im Register wird daher kenntlich gemacht, dass es sich bei den Angaben um Selbsterklärungen der Gutachter handelt, für deren Inhalt der LfD nicht haftet. Der LfD behält sich Plausibilitätsprüfungen im Einzelfall vor.
3. Widerruf und Erlöschen der Anerkennung
(1) Der LfD widerruft die Anerkennung, wenn die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
(a) sich im Rahmen der Plausibilitätsprüfung eines Gutachtens durch den LfD erweist, dass das Gutachten von dem Sachverständigen unzureichend erstellt wurde,
(b) der Sachverständige sich nicht im erforderlichen Umfang auf dem Gebiet seiner Anerkennung fortbildet oder die technischen Einrichtungen, die er für die Begutachtungen einsetzt, nicht auf dem erforderlichen technischen Niveau hält,
(c) Einträge in das Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anerkannten Sachverständigen erfolgen,
(d) ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat erfolgt.
(2) Die Anerkennung erlischt, wenn
(a) der Sachverständige gegenüber dem LfD schriftlich erklärt, dass er nicht mehr als anerkannter Sachverständiger tätig sein will.
(b) im Falle einer befristeten Anerkennung die Zeit, für die der Sachverständige anerkannt ist, abläuft.
(c) der LfD die Anerkennung zurücknimmt oder widerruft.
II. (Informationen und Pflichten zur) Ausübung der Sachverständigentätigkeit
1. Unabhängigkeit gegenüber dem Auftraggeber
(1) Der Sachverständige darf keine Gefälligkeitsgutachten erstatten, insbesondere keine fachlichen Weisungen seiner Auftraggeber befolgen oder deren Wünschen hinsichtlich eines bestimmten Ergebnisses entsprechen. Der Sachverständige darf nicht vertraglich verpflichtet werden, bei der Erbringung seiner Leistungen Vorgaben einzuhalten, die die tatsächlichen Ermittlungen, die Bewertungen und Schlussfolgerungen derart beeinflussen, dass unvollständige oder fehlerhafte Gutachtenergebnisse verursacht werden.
(2) Der Sachverständige darf vom Auftraggeber Anweisungen zum Gutachtengegenstand und Umfang des Gutachtens entgegennehmen, da der Auftraggeber den Gegenstand einer gutachterlichen Untersuchung bestimmen kann. Der Sachverständige darf keine ergebnisbezogenen Weisungen des Auftraggebers akzeptieren.
(3) Der Sachverständige darf keine Gutachten für Verwandte, Freunde oder sonstige Personen erstatten, zu denen er in einem engen persönlichen Verhältnis steht.
(4) Der Sachverständige darf keine Gutachten über einen längeren Zeitraum ganz überwiegend für nur einen einzigen Auftraggeber erbringen. In einer solchen Konstellation ist eine Drohung mit Auftragsentzug oder Auftragsminderung geeignet, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen wegen der damit in Aussicht gestellten Existenzbedrohung zu beeinträchtigen.
(5) Der Sachverständige darf keine sonstigen Bindungen vertraglicher oder persönlicher Art eingehen, die seine Unabhängigkeit bei der Gutachtenerstattung in Frage stellen können.
(6) Der Sachverständige darf nicht am wirtschaftlichen Ergebnis des begutachteten Produkts beteiligt sein. Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis eines Produkts wird angenommen, wenn der Sachverständige eine mehr als nur unbedeutende Beteiligung an einem Hersteller- oder Vertriebsunternehmen des begutachteten Produkts hält.
(7) Der Sachverständige darf keine Vergütung für die Vermittlung von Gutachtenaufträgen zahlen, keine Sonderzahlungen entgegennehmen und keine Vergütungen annehmen, die weit über das übliche Honorar vergleichbarer Leistungen hinausgehen. Die Vereinbarung einer Provision für eine Prüfung, die zu einer Zertifizierung durch den LfD führt, ist unzulässig.
(8) Der Sachverständige muss unabhängig sein von Personen oder Institutionen, die das begutachtete Produkt geplant oder hergestellt haben oder an Vertrieb oder Instandhaltung des Produkts beteiligt waren oder sind. Unzulässig ist insbesondere
(a) dass der Sachverständige in den letzten zwei Jahren vor Abschluss des Gutachtervertrages in der Entwicklung des begutachteten Produkts tätig war oder
(b) ein paralleles gegenwärtiges Dienst- oder Werkvertragsverhältnis, also ein Nebeneinander der Tätigkeit als Sachverständiger und bei einem Hersteller oder Vertriebsunternehmen des begutachteten Produkts.
2. Zum Einsatz von Hilfskräften
(1) Der Sachverständige hat die Begutachtungsleistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen.
(2) Der Sachverständige darf fachliche und sonstige Hilfskräfte nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Hilfskräfte, die fachliche Leistungen zur Erstellung des Gutachtens erbringen, sind Personen, die - ob angestellt oder selbstständig -
(a) auf demselben Sachgebiet tätig sind wie der beauftragte Sachverständige,
(b) den Weisungen des Sachverständigen unterliegen und nicht beim LfD als Sachverständige anerkannt sind.
(3) Der Umfang der Tätigkeiten der Hilfskraft ist im Gutachten kenntlich zu machen.
(4) Der Sachverständige muss fachliche Hilfskräfte im Hinblick auf ihre fachliche Eignung und ihre persönliche Zuverlässigkeit sorgfältig auswählen, einweisen, anleiten, überwachen und fortbilden. Art und Umfang der Verpflichtung zur Überwachung und Anweisung im Einzelfall bestimmen sich nach dem Maß ihrer Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie der Gegebenheiten des einzelnen Auftrags, vor allem der Schwierigkeit des zu erstellenden Gutachtens. Der LfD erwartet dabei die Sicherstellung der Zuverlässigkeit im Rahmen des dem Sachverständigen rechtlich Möglichen.
(5) Mitarbeitern, die fachliche Leistungen zur Erstellung des Gutachtens erbringen, dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die der Sachverständige auf Grund seiner Fachkunde auch hätte persönlich erledigen können, andernfalls kann der Sachverständige für die Richtigkeit der Ergebnisse nicht mehr die Verantwortung übernehmen.
(6) Bedient sich der Sachverständige der Unterstützung Dritter bei der Beantwortung einer Frage, die außerhalb seines Sachgebiets liegt, ist der Dritte nicht als fachliche Hilfskraft anzusehen, da der Sachverständige aus eigener besonderer Sachkunde die Feststellungen dieses Dritten nicht würdigen und prüfen kann. Der Einsatz eines solchen Dritten ist nicht gestattet.
(7) Bei der Begutachtung dürfen nur Mitarbeiter zum Einsatz kommen, die der Sachverständige vor der Erstellung des Gutachtens beim LfD gelistet hat; dabei darf der Sachverständige nur fest angestellte Mitarbeiter listen.
(8) Die Vergabe von Unteraufträgen an Personen, die nicht per Arbeitsvertrag als Angestellte an den Sachverständigen gebunden sind, sowie an Organisationen ist ausgeschlossen.
(9) Hilfskräfte dürfen das Gutachten nicht allein oder zusammen mit dem Sachverständigen unterzeichnen. Hilfskräfte dürfen den Sachverständigen nicht, auch nicht vorübergehend, vertreten.
3. Auskunfts- und Dokumentationspflichten
(1) Der Sachverständige hat über die Produktbegutachtung schriftliche Aufzeichnungen zu machen. Die Anforderungen an die Aufzeichnungen ergeben sich zunächst aus § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 DSA LVO M-V; darüber hinaus müssen der Name des Auftraggebers und das Datum der Auftragserteilung ersichtlich sein.
(2) Der Sachverständige ist verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Produktbegutachtung mindestens drei Jahre nach Ablauf des vom LfD vergebenen Gütesiegels oder der Ablehnung durch den LfD aufzubewahren. Über die Vergabe des Gütesiegels an durch ihn begutachtete Produkte sowie über eine Ablehnung wird der Sachverständige vom LfD schriftlich informiert.
(3) Der Sachverständige ist verpflichtet, die Prüfversion des Produkts mindestens drei Jahre nach Ablauf des vom LfD vergebenen Gütesiegels oder der Ablehnung durch den LfD aufzubewahren.
(4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des LfD die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen dem LfD in dessen Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen.
4. Schweigepflicht
Der Sachverständige ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere
(a) ist es dem Sachverständigen untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten,
(b) hat der Sachverständige seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten,
(c) erstreckt sich die Schweigepflicht nicht auf Anzeigen oder Auskünfte des Sachverständigen an den LfD, zu denen dieser nach den gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist,
(d) besteht die Schweigepflicht des Sachverständigen über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus; sie gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Anerkennung.
5. Haftung des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken; er soll eine Haftpflichtversicherung für sich und seine Mitarbeiter in angemessener Höhe abschließen. Die angemessene Höhe richtet sich nach dem Umfang seiner Inanspruchnahme oder dem durchschnittlichen Wert der von ihm begutachteten Objekte.
(2) Der Sachverständige kann sich insbesondere schadensersatzpflichtig machen, wenn
(a) er eine Sachverständigenleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 DSA LVO M-V übernimmt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass er die für diese Aufgabenstellung erforderliche besondere Sachkunde nicht besitzt,
(b) er seine Pflichten zu fachlicher Information und Fortbildung sowie seine Sorgfaltspflichten bei den tatsächlichen Feststellungen, Untersuchungen und Beratungen nicht erfüllt,
(c) er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Erbringung der Sachverständigenleistung falsche tatsächliche Angaben macht, falsche Untersuchungsmethoden anwendet oder falsche Schlussfolgerungen zieht,
(d) er Hilfskräfte außerhalb des zulässigen Rahmens einsetzt und damit die Begutachtungsleistung nicht persönlich erbringt,
(e) seine Gedankengänge nicht nachvollziehbar und nachprüfbar darstellt oder das Gutachten nicht ausreichend begründet.
6. Werbung
(1) Auf Grund der Anerkennung ist der Sachverständige berechtigt, bei seiner gutachtlichen Tätigkeit die Bezeichnung „Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte“, ggf. mit dem beschränkenden Zusatz „(rechtlich)“ oder „(technisch)“ zu verwenden.
(2) Diese Bezeichnung darf der Sachverständiger bei seiner Sachverständigentätigkeit und in dem Umfang seiner Anerkennung verwenden.
(3) Werbung des Sachverständigen für die Sachverständigentätigkeit im Rahmen der Anerkennung ist mit der Maßgabe gestattet, dass sie nach Art, Inhalt und Aufmachung der besonderen Stellung und Verantwortung eines beim LfD anerkannten Sachverständigen gerecht wird (Informationswerbung).
(4) Anerkannte Sachverständige können das Gütesiegel-Logo in der Werbung für ihre Sachverständigentätigkeit verwenden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Rolle des Sachverständigen im Zertifizierungsverfahren richtig dargestellt wird. Es muss der Eindruck vermieden werden, dass das Gütesiegel vom Sachverständigen selbst verliehen wird, dass die Akkreditierung des Sachverständigen beim LfD durch das Gütesiegel bestätigt wird oder dass der Sachverständige selbst das Gütesiegel verliehen bekommen hat.
III. Pflichten des anerkannten Sachverständigen gegenüber dem LfD zur Aufrechterhaltung der Anerkennung
1. Pflicht zum Erhalt der Fachkunde
(1) Der Sachverständige hat sich auf den Sachgebieten, für die er anerkannt worden ist, hinreichend fortzubilden und Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch wahrzunehmen.
(2) Der Sachverständige hat seine technischen Einrichtungen auf einem Stand zu halten, der die nach der DSA LVO
M-V erforderlichen Prüfungen auf Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglicht. Der LfD behält sich vor, die technischen Einrichtungen des Sachverständigen nach vorheriger Terminabsprache durch eigene Vertreter in Augenschein zu nehmen.
(3) Der LfD kann im Falle unzureichender Fortbildung oder unzureichender technischer Einrichtungen dem Sachverständigen eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf der Sachverständige für angemessene Abhilfe zu sorgen hat. Wird den Mängeln nicht fristgemäß abgeholfen, liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung vor.
2. Pflichten zur regelmäßigen Beibringung von Unterlagen
(1) Im Abstand von jeweils drei Jahren nach dem Datum der Anerkennung hat der Sachverständige dem LfD folgende Unterlagen ohne weitere Aufforderung vorzulegen:
- einen Bundeszentralregisterauszug (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde), den der Sachverständige gemäß § 30 Absatz 5 BZRG zur unmittelbaren Vorlage beim LfD bei der zuständigen Behörde beantragt hat,
- die schriftliche Auskunft des zuständigen Amtsgerichts bzw. der zuständigen Amtsgerichte über Eintragungen des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 Absatz 1 ZPO,
- Darlegung unter Beifügung entsprechender Nachweise, welche Möglichkeiten zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch im Bereich seiner Anerkennung er im abgelaufenen Zeitraum wahrgenommen hat.
(2) Der Sachverständige ist dafür verantwortlich, dass dem LfD im oben genannten zeitlichen Abstand Bundeszentralregisterauszüge der Mitarbeiter eingehen, die der Sachverständige beim LfD gelistet hat.
3. Berichts- und Anzeigepflichten des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige hat dem LfD unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn gegen ihn ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eröffnet wird.
(2) Der Sachverständige hat es dem LfD unverzüglich anzuzeigen, wenn in Strafverfahren gegen den Sachverständigen,
- der Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls oder die Erhebung der öffentlichen Klage erfolgt,
- der Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird,
- das Urteil ergeht oder das Verfahren auf sonstige Weise seinen Ausgang findet.
(3) Der Sachverständige hat es dem LfD unverzüglich mitzuteilen, wenn er
- seine weitere berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ändert (z. B. einen neuen Arbeitsplatz annimmt oder als Beamter eine neue Tätigkeit ausübt),
- eine weitere solche Tätigkeit aufnimmt, insbesondere in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis eintritt oder künftig gewerblich oder freiberuflich tätig ist oder
- als angestellter Sachverständiger den Arbeitgeber wechselt.
Durch einen solchen Wechsel kann durch die Veränderung der Arbeitsbedingungen, insbesondere bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung, eine Überprüfung der Unabhängigkeit des Sachverständigen unter den veränderten Bedingungen erforderlich werden. Wechsel dieser Art können auch die Zugriffsberechtigungen auf technische Einrichtungen verändern.
(4) Der Sachverständige hat dem LfD unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn er wegen Verletzung der Vorschriften des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 500 Euro belegt wird.
(5) Der Sachverständige hat dem LfD unverzüglich unter Darlegung des Sachverhalts Mitteilung zu machen, wenn seine Bestellung zum behördlichen oder betrieblichen Datenschutzbeauftragten widerrufen wird oder ein Abberufungsverlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgt.
(6) Der anerkannte Sachverständige ist verpflichtet, dem LfD jeden Wohnsitzwechsel, jede Änderung der beruflichen Niederlassung, seiner Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
(7) Der Sachverständige hat dem LfD die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35 GewO und die Einleitung anderer gewerberechtlicher Verfahren unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der anerkannte Sachverständige hat eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis sowie Sachverhalte, die eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach sich ziehen würden, dem LfD unverzüglich mitzuteilen. Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis erfolgen nach §§ 915 Absatz 1 ZPO, 26 Absatz 2 InsO aus folgenden Gründen:
(a) Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen nach § 807 ZPO und nach § 284 AO,
(b) Gerichtliche Anordnung eines Haftbefehls nach § 901 ZPO,
(c) Haftvollstreckungen, die sechs Monate angedauert haben,
(d) Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Absatz 2 InsO.
(9) Der anerkannte Sachverständige hat es dem LfD unverzüglich mitzuteilen, wenn über sein Vermögen oder das Vermögen einer Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Insolvenz eröffnet wird oder über sein Vermögen die Verbraucherinsolvenz nach § 304 Absatz 1 InsO eröffnet wird.
(10) Der Sachverständige hat seinen Gutachten jeweils eine Erklärung beizufügen, in der er versichert, dass er
(a) an der Planung, Entwicklung oder Herstellung des begutachteten Produkts in den letzten zwei Jahren nicht beteiligt war.
(b) am wirtschaftlichen Ergebnis des begutachteten Produkts nicht beteiligt ist. Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Produkt wird angenommen, wenn der Sachverständige eine mehr als nur unbedeutende Beteiligung an einem Hersteller- oder Vertriebsunternehmen des begutachteten Produkts hält.
(c) nicht ausschließlich für den Auftraggeber dieser Begutachtung als Sachverständiger tätig ist.
(d) kein paralleles Dienst- oder Werkverhältnis zum Auftraggeber unterhält.
(11) Sachverständige, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind verpflichtet, zusammen mit jedem Gutachten eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass der Dienstherr an Erteilung und Ausführung des Gutachtenauftrages nicht beteiligt war und keinen Einfluss genommen hat.
(12) Das Ausscheiden gelisteter Mitarbeiter ist dem LfD unverzüglich mitzuteilen.
(13) Wird der Einsatz bisher nicht gelisteter Mitarbeiter geplant, so sind dem LfD rechtzeitig die entsprechenden Nachweise zu übermitteln. Gutachten, die unter Mitwirkung nicht gelisteter Mitarbeiter erstellt wurden, werden vom LfD zurückgewiesen.
C. Anerkennung und Tätigkeit für sachverständige Prüfstellen
I. Anerkennung
1. Voraussetzungen der Anerkennung für sachverständige Prüfstellen
1.1 Zulassungsfähige Organisationsformen
(1) Der LfD anerkennt sachverständige Prüfstellen. Eine Prüfstelle wird in der Weise anerkannt, dass sie als Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit oder identifizierbare Einheit innerhalb einer rechtlich verantwortlichen Organisation unter der Leitung einer natürlichen Person anerkannt wird.
(2) Handelt es sich um Prüfstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so ist erforderlich, dass die Organisation, zu der die Prüfstelle gehört, rechtlich verantwortlich gemacht werden kann.
1.2. Anforderungen an die Leitungsebene
(1) Der LfD anerkennt sachverständige Prüfstellen und stellt bei der erforderlichen Kompetenz auf den Leiter der Prüfstelle ab. Eine Prüfstelle kann nur für diejenigen Bereiche anerkannt werden, für die der Leiter der Prüfstelle die Fachkunde besitzt.
(2) Der Leiter hat seine Fachkunde im gleichen Umfang wie die einzelnen Sachverständigen zu belegen; auf die dortigen Regelungen wird daher Bezug genommen.
(3) Die Prüfstelle hat anlässlich der Anerkennung den Stellvertreter des Leiters zu benennen. Die Prüfstelle entscheidet, ob sie anlässlich ihrer Anerkennung nicht nur Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit hinsichtlich des Leiters, sondern auch in Bezug auf den Stellvertreter prüfen lässt, um im Falle eines Personalwechsels Vakanzen in der Position des Leiters zu vermeiden.
(4) Eine formale Anerkennung des Leiters als Einzelgutachter ist nicht erforderlich, wird aber auf Antrag ausgesprochen. Erfolgt neben der Anerkennung der Prüfstelle eine Anerkennung des Leitungspersonals (Leiter oder Stellvertreter) als individuelle Sachverständige, so ist diese Anerkennung nicht an ein Verbleiben des Leitungspersonals in der Prüfstelle gebunden.
(5) Der Leiter der Prüfstelle trägt für die Einhaltung der mit der Anerkennung als sachverständige Prüfstelle verbundenen Pflichten die Verantwortung.
1.3 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse der Prüfstelle
Der Nachweis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse der Prüfstelle und ggf. der Organisation, zu der die Prüfstelle gehört, erfolgt zunächst durch Selbstauskunft ihrer antragstellenden Vertreter. Der LfD behält sich das Recht vor, bei Anhaltspunkten, die die Annahme unzureichender wirtschaftlicher Solidität nahe legen, zur Sicherstellung der Unabhängigkeit die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüfstelle und ggf. der verantwortlichen Organisation durch Anforderung folgender Unterlagen zu überprüfen:
- bei Kapitalgesellschaften der Jahresabschluss (inklusive Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, erläuterndem Anhang),
- bei sonstigen Kaufleuten der Jahresabschluss (inklusive Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, nur soweit der Finanzbehörde auch vorgelegt, Anhang),
- bei freiberuflich Tätigen der Jahresabschluss, soweit der Finanzbehörde vorgelegt; ansonsten eine geordnete
Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben der beruflichen Tätigkeit.
1.4 Innere Unabhängigkeit der Prüfstelle
(1) Die Prüfstelle darf bei der Übernahme, Vorbereitung und Durchführung eines Auftrags keiner Einflussnahme persönlicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Natur unterliegen, die geeignet ist, ein objektives Urteil zu beeinträchtigen. Die Prüfstelle muss dabei nicht nur nach außen - insbesondere gegenüber dem Auftraggeber - über weisungsmäßige und finanzielle Unabhängigkeit verfügen. Die Prüfstelle, die unter dem Dach einer Organisation arbeitet, muss auch nach innen, also gegenüber der Organisation, fachliche Unabhängigkeit besitzen.
(2) Wenn die Prüfstelle Teil einer Organisation ist, die auch andere Tätigkeiten als Prüfungen durchführt, müssen die Verantwortlichkeiten des maßgeblichen Personals in der Organisation, das mit der Prüftätigkeit der Prüfstelle zu tun oder darauf Einfluss hat, offen gelegt werden, um eventuelle Interessenkonflikte der Prüfstelle zu erkennen. Organisatorisch muss die Prüfstelle von anderen Teilen der Organisation, die widersprechende Interessen vertreten (Produktion, Marketing) getrennt werden.
(3) Die fachliche Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihrer Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erfordert, dass
(a) arbeitsrechtlich abgesichert ist, dass die Gewähr für fachliche Unparteilichkeit und fachliche Unabhängigkeit gegeben ist,
(b) die Begutachtungen im erforderlichen Umfang ausschließlich von gelisteten Mitarbeitern unter der Verantwortung der Leitung durchgeführt werden,
(c) zur Vertretung des Arbeitgebers berechtigte Organe dem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen keine fachlichen Weisungen erteilen dürfen. Diese Personen dürfen organisatorische Anweisungen des Arbeitgebers entgegennehmen.
(d) das Einkommen der Personals der Prüfstelle nicht an die Ergebnisse seiner Gutachten gekoppelt werden darf.
2. Antragstellung und Registerverfahren
(1) Anträge auf Anerkennung als sachverständige Prüfstelle werden an den LfD gestellt.
(2) Die anlässlich der Antragstellung erhobenen Daten werden beim LfD gespeichert:
- bei erfolgreicher Anerkennung während der Dauer der Anerkennung
- bei erfolgloser Antragstellung für die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde.
(3) Der LfD führt über die anerkannten Gutachter und Prüfstellen ein Register in konventioneller und in elektronischer Form. In das Register werden folgende Daten der anerkannten Gutachter und Prüfstellen aufgenommen:
- Bezeichnung der Prüfstelle
- Organisation, zu der die Prüfstelle gehört (bei Prüfstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit)
- Leiter der Prüfstelle (Familienname, Vorname, akademische Grade)
- Stellvertretender Leiter (Familienname, Vorname, akademische Grade)
- Geschäftssitz
- Medien zur Kontaktaufnahme (Telefon, Fax, E-Mail)
- ggf. Beschränkungen der Fachkunde
- optional: Spezialisierungen
(4) Die Veröffentlichung ist in der Datenschutzaudit-Landesverordnung vorgeschrieben. Die Prüfstellen haben das Recht, gegen die konventionelle Veröffentlichung (Papierform) ihrer Daten in diesem Register Einwände gemäß § 25 Abs. 3 DSG M-V zu erheben. Anlässlich der Antragstellung gibt der LfD den Antragstellern die Möglichkeit, mit ihren Daten in das elektronische Register, das über die Homepage des LfD erreichbar ist, aufgenommen zu werden. Dazu ist die schriftliche Einwilligung der Antragsteller erforderlich. Diese Einwilligung ist für eine Anerkennung nicht erforderlich und kann widerrufen werden.
(5) Die Antragsteller können in Form von Stichworten angeben, in welchen rechtlichen und/oder technischen Bereichen sie sich für überragend qualifiziert halten. Die Angaben werden in das beim LfD sowohl konventionell als auch elektronisch geführte Register aufgenommen. Der Umfang der Angaben zu den besonderen Prüfgebieten im Register des LfD muss angemessen sein. Die Angaben dienen zur leichteren Orientierung interessierter Hersteller/Vertreiber von IT-Produkten, die eine Zertifizierung anstreben. Die Angaben werden vom LfD grundsätzlich nicht überprüft; im Register wird daher kenntlich gemacht, dass es sich bei den Angaben um Selbsterklärungen der Gutachter handelt, für deren Inhalt der LfD nicht haftet. Der LfD behält sich Plausibilitätsprüfungen im Einzelfall vor.
3. Widerruf und Erlöschen der Anerkennung
(1) Der LfD widerruft die Anerkennung, wenn die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
(a) sich im Rahmen der Plausibilitätsprüfung eines Gutachtens durch den LfD erweist, dass das Gutachten von der sachverständigen Prüfstelle unzureichend erstellt wurde,
(b) der Leiter sich nicht im erforderlichen Umfang auf dem Gebiet der Anerkennung der Prüfstelle fortbildet oder die technischen Einrichtungen, die die Prüfstelle für die Begutachtungen einsetzt, nicht auf dem erforderlichen technischen Niveau sind,
(c) der LfD feststellt, dass die Angaben zur Qualifikation der gelisteten Mitarbeiter nicht zutreffen oder die Prüfstelle es schuldhaft versäumt, Wechsel oder Vakanzen in der Leitung unverzüglich mitzuteilen,
(d) ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister eine Verurteilung des Prüfstellenleiters wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat erfolgt.
(2) Die Anerkennung erlischt, wenn
(a) der Leiter der Prüfstelle, ggf. unter Darlegung seiner Vertretungsmacht, gegenüber dem LfD schriftlich erklärt, dass die sachverständige Prüfstelle nicht mehr als solche tätig sein will.
(b) im Falle einer befristeten Anerkennung die Zeit, für die die sachverständige Prüfstelle anerkannt ist, abläuft.
(c) der LfD die Anerkennung zurücknimmt oder widerruft.
II. (Informationen und Pflichten zur) Ausübung der Tätigkeit als sachverständige Prüfstelle
1. Unabhängigkeit gegenüber dem Auftraggeber
(1) Im Einzelfall können organisatorische, wirtschaftliche, kapital- und personalmäßige Verflechtungen mit Dritten die notwendige Unabhängigkeit ausschließen. Bei der Bewertung im Einzelfall stellt der LfD auf mögliche Verflechtungen der Prüfstelle mit Dritten ab, nicht auf mögliche Verflechtungen der Organisation, zu der die Prüfstelle gehört.
(2) Die Prüfstelle darf keine Gefälligkeitsgutachten erstatten, insbesondere keine fachlichen Weisungen ihrer Auftraggeber befolgen oder deren Wünschen hinsichtlich eines bestimmten Ergebnisses entsprechen. Die Prüfstelle darf durch den Auftraggeber nicht vertraglich verpflichtet werden, bei der Erbringung ihrer Leistungen Vorgaben einzuhalten, die die tatsächlichen Ermittlungen, die Bewertungen und Schlussfolgerungen derart beeinflussen, dass unvollständige oder fehlerhafte Gutachtenergebnisse verursacht werden.
(3) Die Prüfstelle darf Anweisungen zum Gutachtengegenstand und Umfang des Gutachtens entgegennehmen, da der Auftraggeber den Gegenstand einer gutachterlichen Untersuchung bestimmen kann. Die Prüfstelle darf keine ergebnisbezogenen Weisungen des Auftraggebers akzeptieren.
(4) Die Prüfstelle darf keine Gutachten für Verwandte oder Freunde der Beschäftigten oder sonstige Personen erstatten, zu denen Leitung oder Mitarbeiter der Prüfstelle in einem engen persönlichen Verhältnis stehen.
(5) Die Prüfstelle darf keine Gutachten über einen längeren Zeitraum ganz überwiegend für nur einen einzigen Auftraggeber erbringen. In einer solchen Konstellation ist eine Drohung mit Auftragsentzug oder Auftragsminderung geeignet, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Prüfstelle wegen der damit in Aussicht gestellten Existenzbedrohung zu beeinträchtigen.
(6) Die Prüfstelle darf keine sonstigen Bindungen vertraglicher oder persönlicher Art eingehen, die ihre Unabhängigkeit bei der Gutachtenerstattung in Frage stellen können.
(7) Die Prüfstelle darf nicht am wirtschaftlichen Ergebnis des begutachteten Produkts beteiligt sein. Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis eines Produkts wird angenommen, wenn Leitung oder Mitarbeiter der Prüfstelle eine mehr als nur unbedeutende Beteiligung an einem Hersteller- oder Vertriebsunternehmen halten.
(8) Die Prüfstelle darf keine Vergütung für die Vermittlung von Gutachtenaufträgen zahlen, keine Sonderzahlungen entgegennehmen und keine Vergütungen annehmen, die weit über das übliche Honorar vergleichbarer Leistungen hinausgehen. Die Vereinbarung einer Provision für eine Prüfung, die zu einer Zertifizierung durch den LfD führt, ist unzulässig.
(9) Die Prüfstelle muss unabhängig sein von Personen oder Institutionen, die das geprüfte Produkt geplant oder hergestellt haben oder an Vertrieb oder Instandhaltung des Produkts beteiligt waren oder sind. Unzulässig ist insbesondere
(a) dass die Prüfstelle in den letzten zwei Jahren vor Abschluss des Gutachtervertrages maßgeblich in der Entwicklung des geprüften Produkts tätig war.
(b) ein paralleles gegenwärtiges Dienst- oder Werkvertragsverhältnis der Leitung oder eines Mitarbeiters der Prüfstelle, also ein Nebeneinander der Tätigkeit in der Prüfstelle und bei einem Hersteller oder Vertriebsunternehmen des Produkts.
2. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Der LfD kann es der Prüfstelle zur Auflage machen, im Falle laufender gewerberechtlicher Ermittlungsverfahren bis zur Einstellung oder zum Freispruch die Anerkennung ruhen zu lassen (keine Werbung, keine Annahme neuer Aufträge).
3. Der Einsatz von Hilfskräften innerhalb der Prüfstelle
(1) Die Prüfstelle darf zur Erstellung des Gutachtens Mitarbeiter als fachliche Hilfskräfte einsetzen. Ein beim LfD als Gutachter anerkannter Mitarbeiter der Prüfstelle, der bei einer beim LfD anerkannten Prüfstelle angestellt ist, ist keine fachliche Hilfskraft.
(2) Die Prüfstelle muss fachliche Hilfskräfte im Hinblick auf ihre fachliche Eignung und ihre persönliche Zuverlässigkeit sorgfältig auswählen, einweisen, anleiten, überwachen und fortbilden. Art und Umfang der Verpflichtung zur Überwachung und Anweisung im Einzelfall bestimmen sich nach dem Maß ihrer Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie der Gegebenheiten des einzelnen Auftrags, vor allem der Schwierigkeit des zu erstellenden Gutachtens. Der LfD erwartet dabei die Sicherstellung der Zuverlässigkeit im Rahmen des der Prüfstelle rechtlich Möglichen.
(3) Mitarbeitern, die fachliche Leistungen zur Erstellung des Gutachtens erbringen, dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die der Leiter der Prüfstellen auf Grund seiner Fachkunde auch hätte persönlich erledigen können, andernfalls kann der Leiter der Prüfstelle für die Richtigkeit der Ergebnisse nicht mehr die Verantwortung übernehmen.
(4) Bei der Begutachtung dürfen nur Mitarbeiter zum Einsatz kommen, die die Prüfstelle vor der Erstellung des Gutachtens beim LfD gelistet hat.
(5) Bedient sich die Prüfstelle der Unterstützung Dritter bei der Beantwortung einer Frage, die außerhalb ihres anerkannten Sachgebiets liegt, ist der Dritte nicht als fachliche Hilfskraft anzusehen, da die Prüfstelle aus eigener besonderer Sachkunde die Feststellungen dieses Dritten nicht würdigen und prüfen kann. Der Einsatz eines solchen Dritten im Rahmen der Erstellung des Gutachtens ist nicht gestattet.
(6) Der Umfang der Tätigkeit der fachlichen Hilfskräfte ist im Gutachten kenntlich zu machen.
(7) Hilfskräfte dürfen das Gutachten nicht alleine oder zusammen mit dem zeichnungsberechtigten Leiter der Prüfstelle unterzeichnen. Hilfskräfte dürfen den Leiter der Prüfstelle nicht, auch nicht vorübergehend, vertreten.
(8) Die Vergabe von Unteraufträgen an Personen, die nicht per Arbeitsvertrag als Angestellte an den Sachverständigen gebunden sind sowie an Organisationen ist ausgeschlossen.
4. Auskunfts- und Dokumentationspflichten
(1) Die sachverständige Prüfstelle hat über die Produktbegutachtung schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen. Die Anforderungen an die Aufzeichnungen ergeben sich zunächst aus § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 DSA LVO M-V; darüber hinaus müssen der Name des Auftraggebers und das Datum der Auftragserteilung ersichtlich sein.
(2) Die sachverständige Prüfstelle ist verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Begutachtung mindestens drei Jahre nach Ablauf des vom LfD vergebenen Gütesiegels oder der Ablehnung durch den LfD aufzubewahren. Über die Vergabe des Gütesiegels an durch ihn begutachtete Produkte sowie über eine Ablehnung wird der Sachverständige vom LfD schriftlich informiert.
(3) Die sachverständige Prüfstelle ist verpflichtet, die Prüfversion des Produkts mindestens drei Jahre nach Ablauf des vom LfD vergebenen Gütesiegels oder der Ablehnung durch den LfD aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und der Prüfversion beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind.
(4) Die sachverständige Prüfstelle hat auf Verlangen des LfD die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen dem LfD in dessen Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen.
5. Schweigepflicht
Leitung und Mitarbeiter der Prüfstelle sowie andere am Vertragsschluss und der Begutachtung beteiligte Mitarbeiter der ggf. verantwortlichen Organisation sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Insbesondere
(a) ist es den Beteiligten untersagt, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu ihrem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten,
(b) haben die Leitung der Prüfstelle und ggf. die verantwortliche Organisation ihre Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten,
(c) erstreckt sich die Schweigepflicht nicht auf Anzeigen oder Auskünfte der sachverständigen Prüfstelle oder der verantwortlichen Organisation an den LfD, zu denen diese nach dem „Informations- und Pflichtenkatalog für Sachverständige und sachverständige Prüfstellen“ verpflichtet sind,
(d) besteht die Schweigepflicht der Beteiligten über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus; sie gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Anerkennung.
6. Haftung
(1) Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf von der haftenden Einheit nicht ausgeschlossen oder der Höhe nach beschränkt werden; sie soll eine Haftpflichtversicherung für die Prüfstelle in angemessener Höhe abschließen. Die angemessene Höhe richtet sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme oder dem durchschnittlichen Wert der von der Prüfstelle begutachteten Objekte.
(2) Die haftende Einheit kann sich insbesondere schadensersatzpflichtig machen, wenn
(a) die Prüfstelle eine Sachverständigenleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 DSA LVO M-V übernimmt, obwohl die Leitung weiß oder wissen musste, dass die Prüfstelle die für diese Aufgabenstellung erforderliche besondere Sachkunde nicht besitzt.
(b) die Prüfstelle die Pflichten zu fachlicher Information und Fortbildung sowie die Sorgfaltspflichten bei den tatsächlichen Feststellungen, Untersuchungen und Beratungen nicht erfüllt.
(c) die Prüfstelle vorsätzlich oder fahrlässig bei der Erbringung der Sachverständigenleistung falsche tatsächliche Angaben macht, falsche Untersuchungsmethoden anwendet oder falsche Schlussfolgerungen zieht.
(d) die Begutachtung nicht durch die gelisteten Mitarbeiter persönlich erbracht und durch die Leitung verantwortet wird.
(e) die Prüfungen nicht nachvollziehbar und nachprüfbar dargestellt werden oder das Gutachten nicht ausreichend
begründet wird.
7. Werbung
(1) Auf Grund der Anerkennung ist die sachverständige Prüfstelle berechtigt, bei ihrer gutachterlichen Tätigkeit die Bezeichnung „Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern anerkannte sachverständige Prüfstelle für IT-Produkte“, ggf. mit dem beschränkenden Zusatz „(rechtlich)“ oder „(technisch)“ zu verwenden.
(2) Diese Bezeichnung darf die sachverständige Prüfstelle bei ihrer Gutachtentätigkeit und in dem Umfang ihrer Anerkennung verwenden.
(3) Werbung der sachverständigen Prüfstelle für die Begutachtungstätigkeit im Rahmen der Anerkennung ist mit der Maßgabe gestattet, dass sie nach Art, Inhalt und Aufmachung der besonderen Stellung und Verantwortung einer beim LfD anerkannten sachverständigen Prüfstelle gerecht wird (Informationswerbung). Es muss deutlich werden, dass nicht die Organisation als solche, sondern die Prüfstelle beim LfD anerkannt ist.
(4) Anerkannte Prüfstellen können das Gütesiegel-Logo in der Werbung für ihre Gutachtertätigkeit verwenden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Rolle der Prüfstelle im Zertifizierungsverfahren nicht missverständlich dargestellt wird. Es muss der Eindruck vermieden werden, dass das Gütesiegel von der Prüfstelle selbst verliehen wird, dass die Akkreditierung der Prüfstelle beim LfD durch das Gütesiegel bestätigt wird oder dass die Prüfstelle selbst das Gütesiegel verliehen bekommen hat.
III. Pflichten der anerkannten Prüfstelle gegenüber dem LfD zur Aufrechterhaltung der Anerkennung
1. Pflicht zum Erhalt der Fachkunde
(1) Der Leiter der Prüfstelle hat sich auf den Sachgebieten, für die die Prüfstelle anerkannt worden ist, hinreichend fortzubilden und Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch wahrzunehmen.
(2) Der Leiter der Prüfstelle ist verantwortlich dafür, die gelisteten Mitarbeiter hinreichend fortzubilden.
(3) Die Prüfstelle hat ihre technischen Einrichtungen auf einem Stand zu halten, der die nach der DSA LVO M-V erforderlichen Prüfungen auf Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglicht. Der LfD behält sich vor, die technischen Einrichtungen der Prüfstelle nach vorheriger Terminabsprache durch eigene Vertreter in Augenschein zu nehmen.
(4) Der LfD kann im Falle unzureichender Fortbildung oder unzureichender technischer Einrichtungen der Prüfstelle eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf die Prüfstelle für angemessene Abhilfe zu sorgen hat. Wird den Mängeln nicht fristgemäß abgeholfen, liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung vor.
2. Pflichten zur regelmäßigen Beibringung von Unterlagen
Hinsichtlich des Leiters der sachverständigen Prüfstelle wird auf die Pflichten des einzelnen Sachverständigen zur regelmäßigen Beibringung von Unterlagen Bezug genommen. Soweit sich der benannte Stellvertreter einer formalen Prüfung unterzogen hat, gelten diese Anforderungen auch für diesen.
Im Übrigen hat die sachverständige Prüfstelle dem LfD ohne besondere Aufforderungen im Abstand von jeweils drei Jahren nach dem Datum der Anerkennung Behördenführungszeugnisse der gelisteten Mitarbeiter vorzulegen.
3. Berichts- und Anzeigepflichten der sachverständigen Prüfstelle
Hinsichtlich des Leiters der Prüfstelle gelten die Berichts- und Anzeigepflichten für den einzelnen Sachverständigen, auf die Bezug genommen wird.
Für die Prüfstelle ist der LfD in den folgenden Fällen zu benachrichtigen:
(1) Der LfD ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Leiter der Prüfstelle wechselt oder eine Vakanz von mehr als drei Monaten auftritt.
(2) Das Ausscheiden gelisteter Mitarbeiter aus der Prüfstelle ist dem LfD unverzüglich mitzuteilen.
(3) Wird der Einsatz bisher nicht gelisteter Mitarbeiter geplant, so sind dem LfD rechtzeitig die entsprechenden Nachweise zu übermitteln. Gutachten, die unter Mitwirkung nicht gelisteter Mitarbeiter erstellt wurden, werden vom LfD zurückgewiesen.
(4) Die Prüfstelle hat den LfD unverzüglich zu unterrichten, wenn gegen sie selbst oder die Organisation, zu der sie gehört, ein gewerberechtliches Verfahren eingeleitet werden sollte.
(5) Tritt im Rechtsstatus, in den Besitzverhältnissen, der Stellung innerhalb eines Unternehmenskonzerns oder den Finanzierungsquellen der Prüfstelle eine Veränderung ein, so ist der LfD davon unverzüglich zu unterrichten.
(6) Ist die Prüfstelle als identifizierbare Einheit innerhalb einer Organisation anerkannt worden, so ist der LfD unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich
- Struktur und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation verändern,
- Rechtsstatus, Besitzverhältnisse, die Stellung innerhalb eines Unternehmenskonzerns oder die Finanzierungsquellen
der Organisation verändern,
- der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Organisation ändern.
(7) Die Prüfstelle hat jedem einzelnen Gutachten eine Erklärung beizufügen, mit der der Leiter versichert, dass die Prüfstelle
(a) an der Planung, Entwicklung oder Herstellung des begutachteten Produkts in den letzten zwei Jahren nicht beteiligt war.
(b) am wirtschaftlichen Ergebnis des geprüften Produkts nicht beteiligt ist. Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Produkt wird angenommen, wenn Leitung oder Mitarbeiter der Prüfstelle eine mehr als nur unbedeutende Beteiligung an einem Hersteller- oder Vertriebsunternehmen des begutachteten Produkts halten.
(c) nicht ausschließlich für den Auftraggeber dieser Begutachtung als Prüfstelle tätig ist.
(d) keinen Mitarbeiter beschäftigt, der ein paralleles Dienst- oder Werkverhältnis zum Auftraggeber unterhält.