7. Tätigkeitsbericht
des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern  2004/2005

1    Prüfungsfeststellungen und Empfehlungen

  I    Staatskanzlei

Neuordnung des Verfahrens der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Seit der Neuregelung des Verfahrens der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind in meinem Zuständigkeitsbereich zunehmend Beschwerden zum Verfahren der Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren für sozialbedürftige Personen eingegangen.

Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht werden seit dem 1. April 2005 nicht mehr vom örtlichen Träger der Sozialhilfe, sondern ausschließlich von der örtlich zuständigen Landesrundfunkanstalt entschieden. Die Landesrundfunkanstalten haben die Gebührenein-zugszentrale (GEZ) mit der Bearbeitung der Anträge und der Verarbeitung der in diesem Zu-sammenhang anfallenden personenbezogenen Daten beauftragt. Dies hat zur Folge, dass An-tragsteller verpflichtet sind, die Befreiungsvoraussetzungen durch den Sozialleistungsbe-scheid im Original oder in beglaubigter Kopie bei der GEZ nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 Rund-funkgebührenstaatsvertrag- RGebStV). Die Antragsteller haben daher zusätzliche Kosten durch die Beglaubigungsgebühren zu tragen. Diese Kosten häufen sich dadurch, dass die Be-scheide generell nur eine kurze Geltungsdauer haben und deshalb häufig verlängert und wie-der neu eingereicht werden müssen. Empfänger des Arbeitslosengeldes II müssen außerdem nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei jedem aktuellen Bescheid einen neuen Befreiungsantrag stellen. Das heißt, die GEZ erhält auch Bescheide, die lediglich Kürzungen der Leistungen festlegen.

Dieses Verfahren entspricht nicht den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Erforderlich-keit und Datensparsamkeit. Ich habe daher gegenüber dem Datenschutzbeauftragten des Norddeutschen Rundfunks sowie gegenüber meinen Länderkollegen angeregt, auf dem An-tragsformular die Möglichkeit vorzusehen, dass die für die Befreiung erforderlichen Daten aus den Nachweisen eingetragen und durch die jeweils bewilligende Behörde durch Stempel und Unterschrift bestätigt werden, da dieses Verfahren den gleichen öffentlichen Glauben wie eine beglaubigte Kopie beanspruchen kann. Die Sozialbehörden beziehungsweise kommuna-len Verbände unseres Bundeslandes habe ich gebeten, sich dafür einzusetzen, dass die zustän-digen Behörden der Landkreise, Städte und Gemeinden an dem vorgeschlagenen Verfahren mitwirken. Allerdings bin ich hier größtenteils auf Ablehnung gestoßen. Die Bundesagentur für Arbeit Nord hat sich mir gegenüber hinsichtlich der Arbeitslosengeld II-Empfänger ent-schieden gegen ein solches Verfahren bei den nach dem SGB II eingerichteten Arbeitsge-meinschaften geäußert. Grund hierfür seien die zusätzlichen Aufwendungen, die nicht erstat-tet würden.

Da das geltende Verfahren zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Praxis zu erheblichen datenschutzrechtlichen Defiziten führt, haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gegenüber der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz als federführendes Land in der Arbeitsgruppe der Rundfunkreferenten folgende Änderung von § 6 Abs. 2 RGebStV vorgeschlagen:

„(2) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkge-bührenpflicht durch die Vorlage einer Bestätigung des Leistungsträgers über die Gewäh-rung einer Leistung nach Absatz 1 oder das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen sowie über die Gültigkeitsdauer des zugrunde liegenden Bescheides nachzuweisen.“

Die Rundfunkreferenten der Länder halten diesen Vorschlag zwar für die beste Lösung, aber nicht für eine Alternative zur gegenwärtigen Rechtslage, da sie der Argumentation folgen, dass die Verwaltungskosten der Kommunen von den Ländern nicht erstattet werden bzw. die Kommunen einen Ausgleich ihrer Verwaltungskosten von den Ländern fordern könnten, dies jedoch nicht zu realisieren sei.

(3) Ich empfehle der Landesregierung, beim Verfahren zur Befreiung von der Rund-funkgebührenpflicht den Gesetzesvorschlag der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zu befürworten und damit ein datenschutzgerechtes Ver-fahren zu unterstützen.