3.17.1 Umfrage bei älteren Mietern
Eine kommunale Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft wollte zweitausend ihrer Mieter im Alter ab fünfzig Jahre zu Problemen des selbstbestimmten Wohnens befragen und bat mich, das geplante Verfahren zu prüfen. Die Umfrage sollte auf freiwilliger Basis erfolgen, und es war der Einsatz von Interviewern vorgesehen. Die Ergebnisse sollten der Gesellschaft ermöglichen, die Bedürfnisse älterer Mieter bei weiteren Bauvorhaben stärker zu berücksichtigen.
Auf dem Fragebogen befand sich eine Kennziffer, aus der sich Stadtteil und Straße des jeweiligen Interviews ersehen ließen. Die Mieter sollten unter anderem detaillierte Fragen nach ihrem Familienstand, nach der Rentenart sowie nach der Höhe des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens beantworten und angeben, ob sie ergänzend Sozialhilfe beziehen. Überdies sollten die Befragten Auskunft über ihre Krankheiten geben, sofern diese zu Beeinträchtigungen in der Wohnung oder im unmittelbaren Wohnumfeld führen.
Die Befragung in der geplanten Form hielt ich wegen der fehlenden Anonymität für datenschutzrechtlich bedenklich. Die Angaben hinsichtlich des Familienstandes, des Renten- und Sozialhilfebezuges sowie des Haushaltsnettoeinkommens im Zusammenhang mit Stadtteil und Straße schienen überdies für den Befragungszweck auch nicht erforderlich zu sein. Gleiches galt für die Frage nach Erkrankungen. Zudem war durch den vorgesehenen Einsatz von Interviewern die Freiwilligkeit zumindest in der Hinsicht eingeschränkt, daß die Mieter nicht die Wahl hatten, den Fragebogen auch allein auszufüllen.
Auf meine Empfehlung hin hat die Gesellschaft die betroffenen Mieter
schriftlich um ihre Einwilligung in eine Befragung durch Interviewer
gebeten. Die Kennziffer auf den Fragebögen wurde dergestalt geändert,
daß keine Rückschlüsse auf die interviewte Person mehr möglich
waren. Bei der Frage nach dem Familienstand wurden die Kategorien "verwitwet"
und "geschieden" zu "alleinlebend" zusammengefaßt.
Die Auskunft über bestimmte Erkrankungen, so teilte mir die
Gesellschaft mit, sei für die gesamte Studie von außerordentlicher
Wichtigkeit, weil sich daraus erhebliche Konsequenzen für die
Gestaltung der Wohnung und des Wohnumfeldes ergäben. Sie versicherte
jedoch, daß bei der Auswertung nur das Vorliegen der Krankheit an
sich von Bedeutung sei, so daß kein Identifizierungsrisiko bestünde.
Die Angaben zum Renten- bzw. Sozialhilfebezug sowie zum
Haushaltsnettoeinkommen sollten der Einordnung der Mieter in
Sozialkategorien dienen. Die Mieter wurden noch einmal ausdrücklich
auf die Freiwilligkeit der gesamten Befragung hingewiesen.
3.17.2 Wie familienfreundlich ist unsere Stadt? - Tücken einer Bürgerbefragung
Der Bürgermeister einer Stadt plante eine Bürgerbefragung und bat um Prüfung des dazu erarbeiteten Fragebogens. Ziel der Befragung war, einen Überblick über die Wohn- und Lebenssituation der Einwohner zu erhalten, um deren Interessen bei der künftigen Stadtentwicklung berücksichtigen zu können. Die Fragebögen sollten nach dem Zufallsprinzip per Postwurfsendung verteilt werden. Die Teilnahme sollte freiwillig sein.
Im Entwurf des Fragebogens wurde die Bürgerbefragung als "anonym" bezeichnet. Diese Bezeichnung traf jedoch nicht zu. Es wurde unter anderem nach Alter und Anzahl der Familienmitglieder und danach gefragt, ob diese im gleichen Haushalt leben. Da zum Beispiel eine Familie mit vier Kindern statistisch gesehen selten ist, könnte durch einen Abgleich dieser Angaben mit Daten aus dem Melderegister der Personenbezug ohne weiteres wiederhergestellt werden. Zur Beantwortung anderer Fragen waren Freitextangaben der Bürger nötig. Hier wäre die Identifizierung der Befragten durch Handschriftenvergleich möglich.
Ich habe empfohlen, der Postwurfsendung ein detailliertes Informationsblatt beizufügen und auf diese Weise die Bürger deutlich darüber aufzuklären, daß die Befragung freiwillig ist und daß die Ergebnisse in nicht-personenbezogener Form dargestellt werden. Über die Verarbeitung und Nutzung der Daten sollte umfassend informiert werden. Hinsichtlich des Umganges mit den Fragebögen habe ich überdies darauf hingewiesen, daß technische und organisatorische Maßnahmen nach § 17 Abs. 3 DSG MV zu treffen sind und dafür zu sorgen ist, daß die Bögen nach der Auswertung unverzüglich datenschutzgerecht vernichtet werden.
Der Bürgermeister teilte mit, daß er meine Empfehlungen
umsetzen wird.
3.17.3 Geschichtsträchtiges Sinfonieorchester
Ein Bürger beabsichtigte, Personalunterlagen ehemaliger Mitglieder eines staatlichen Sinfonieorchesters einzusehen. Er benötigte diese Daten, um die Geschichte des Orchesters auf wissenschaftlicher Basis aufzuarbeiten. Die Ergebnisse seiner Forschung wollte er nicht personenbezogen veröffentlichen.
Sollen personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen zu Forschungszwecken genutzt werden, so muß die zuständige oberste Aufsichtsbehörde dies nach dem Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern genehmigen. Diese prüft, ob das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt und ob der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Personalakten und Personalaktendaten der Landesbeamten sind durch das Landesbeamtengesetz (LBG M-V) besonders geschützt (§§ 100 - 107 LBG M-V). Die vom Innenminister zu diesen Regelungen erlassene Verwaltungsvorschrift "Richtlinien über die Führung von Personalakten" ist sinngemäß auch auf die Personalaktenführung der Arbeitnehmer im Geltungsbereich der obersten Landesbehörden anzuwenden.
Den Gemeinden, Städten, Landkreisen und Ämtern sowie den juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat der Innenminister empfohlen, ebenfalls entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu verfahren (siehe Punkt 3.14.7). Die Richtlinien sind daher auch für den Umgang mit den Personalakten der Orchestermitglieder maßgeblich. Danach haben Dritte ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich kein Auskunftsrecht. Ausnahmsweise erhält ein Dritter jedoch dann Auskunft aus der Akte, wenn die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten dies zwingend erfordern. Diese Voraussetzungen lagen in diesem Fall nicht vor.
Ich habe dem Bürger daher empfohlen, die Einwilligung der
Orchestermitglieder oder ihrer Erben einzuholen. Daten von
Orchestermitgliedern, deren Todesdatum mehr als 30 Jahre zurückliegt,
können auch ohne Einwilligung der Erben genutzt werden.
3.17.4 "Wie erleben Patienten die Elektrokrampftherapie"
Zwei Ärzte einer psychiatrischen Klinik wollten der Frage nachgehen, wie die Elektrokrampftherapie von den Patienten erlebt wurde. Zu diesem Zweck hatten sie sich mit einem Schreiben und einem beigefügten Fragebogen an ehemalige Patienten ihrer Klinik gewandt und um die Beantwortung von Fragen gebeten. In dem Anschreiben wurde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Teilnahme an der Befragung freiwillig ist. Den Betroffenen wurde aber zugesichert, daß die Auswertung anonym erfolgt. Am Ende des Fragebogens sollten allerdings Name, Vorname und Geburtsdatum angegeben werden, um - wie im Schreiben erläutert - die Antworten im Zusammenhang mit der Krankengeschichte auswerten zu können. Außerdem sollten die Teilnehmer ihre Telefonnummer angeben, um eventuelle Rückfragen zu ermöglichen.
Für die Beurteilung des Vorhabens war entscheidend, auf welcher Rechtsgrundlage die ehemaligen Patienten ausgewählt und persönlich angeschrieben worden sind. Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (PsychKG) enthält keine Regelungen zur Nutzung von Patientendaten für Forschungszwecke, es verweist jedoch auf die entsprechenden Normen im Landeskrankenhausgesetz (LKHG M-V) sowie auf das Landesdatenschutzgesetz. Nach dem LKHG M-V dürfen Daten eines Patienten zu Forschungszwecken verarbeitet und genutzt werden, wenn er eingewilligt hat (§ 20 Abs. 1 LKHG M-V). Ohne Einwilligung ist dies unter anderem zulässig, wenn zum Beispiel seine schutzwürdigen Belange wegen der Art der Datennutzung nicht beeinträchtigt werden oder wenn die für das Krankenhaus zuständige oberste Aufsichtsbehörde feststellt, daß das öffentliche Interesse an dem Vorhaben die schutzwürdigen Belange des Patienten erheblich überwiegt (§ 20 Abs. 2 LKHG M-V). Darüber hinaus darf ein Arzt, soweit er die gesetzlich normierten Bedingungen beachtet, unter anderem für eigene Forschungszwecke Dateien mit Patientendaten anlegen. Allerdings muß er die Daten anonymisieren, sobald es der Forschungs- bzw. Verarbeitungszweck erlaubt (§ 20 Abs. 6 LKHG M-V).
Auf meine Frage, wie die Adressen der mit dieser Therapie behandelten Patienten gewonnen wurden, teilte mir der Chefarzt mit, daß der behandelnde Arzt sie aus den Krankenunterlagen entnommen hat. Er sei dabei davon ausgegangen, daß wegen der Art der Datennutzung keine schutzwürdigen Interessen der Patienten beeinträchtig wurden.
Der Verein "Angehörige und Freunde psychisch Kranker e. V.", der sich in dieser Angelegenheit auch an mich gewandt hatte, sah dies jedoch anders: Viele der angeschriebenen Patienten seien aufgrund ihres Zustandes gar nicht in der Lage, die Tragweite und Bedeutung ihrer Antworten einzuschätzen. Somit könnten durch dieses Verfahren durchaus schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. Diese Argumentation erschien mir vor allem deshalb nachvollziehbar, da auch Patienten befragt wurden, ohne daß nähere Angaben über ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand vorlagen.
Neben dieser Nutzung der Adressen von ehemaligen Patienten habe ich an dem Verfahren insbesondere folgendes kritisiert:
- Den Betroffenen wurde nicht eindeutig erklärt, daß die Teilnahme an der Befragung freiwillig ist.
- Es handelt sich allein schon wegen der Angabe des Namens um keine anonyme Befragung. Deshalb hätte lediglich darauf hingewiesen werden können, daß die Angaben vertraulich behandelt werden.
- Für die beabsichtigte Zuordnung der Antworten eines Teilnehmers zu seiner Krankengeschichte hätte eine normgerechte Einwilligung vorliegen müssen.
Die Klinik hat mir schließlich mitgeteilt, daß sie von der
Fragebogenmethode Abstand nimmt und statt dessen künftig persönliche
Interviews durchführt. Sofern diese Interviews im Zusammenhang mit
der medizinischen Behandlung erfolgen und die Betroffenen auf den Zweck
der Fragestellung und die freiwillige Beantwortung deutlich und umfassend
hingewiesen werden, ist dagegen aus datenschutzrechtlicher Sicht nichts
einzuwenden.
3.17.5 "Lebenssituation von behinderten Frauen"
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hatte ein bundesweites Forschungsvorhaben zur Lebenssituation von behinderten Frauen ausgeschrieben. Die Durchführung war einer Forschungseinrichtung der Evangelischen Fachhochschule für Sozialwesen in Freiburg übertragen worden und sollte in Form einer schriftlich-postalischen Befragung von etwa 5.000 Frauen im Alter zwischen 16 und 60 Jahren erfolgen. Zu diesem Zweck hatte sich das Forschungsinstitut an alle Landesversorgungsämter mit der Bitte gewandt, ihm Adressenstichproben von behinderten Frauen zur Verfügung zu stellen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend teilte den Versorgungsämtern zusätzlich mit, daß Einwilligungen in die Weitergabe der Adressen der Betroffenen aus finanziellen und personellen Gründen nicht eingeholt werden könnten und die Versorgungsämter daher bei den obersten Landesbehörden eine Genehmigung zur Übermittlung erwirken sollten, wie es § 75 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vorschreibe. Einige Landesversorgungsämter hielten dies für datenschutzrechtlich fragwürdig und wandten sich daraufhin an die Landesbeauftragten für den Datenschutz. Auf meine Anfrage hin wurde mir das Konzept des Forschungsvorhabens vom Landesversorgungsamt Mecklenburg-Vorpommern zugesandt.
Gegen die geplante Übermittlung von Adressen an die Forschungseinrichtung hatte ich erhebliche Bedenken. Zum einen bestanden Zweifel daran, daß es tatsächlich unzumutbar sein sollte, die Einwilligungen der betroffenen Frauen vorab einzuholen. Zum anderen lag auf der Hand, daß der Forschungszweck auch ohne Offenbarung der Daten an die Forschungseinrichtung erreicht werden konnte. Hier bot sich das "Adreßmittlungsverfahren" an. In diesem Fall stellt die Forschungseinrichtung dem jeweiligen Versorgungsamt den Fragebogen, das Anschreiben sowie frankierte Umschläge zur Verfügung, und das Versorgungsamt übernimmt dann die Adressenauswahl, das Adressieren sowie das Versenden der Briefe. Auf diese Weise gehen zunächst nur die Versorgungsämter mit den Namen und Adressen um, bei denen diese ohnehin gespeichert sind. Die angeschriebenen Frauen können entscheiden, ob sie an der Befragung teilnehmen wollen und in diesem Fall den ausgefüllten Fragebogen selbst direkt an die Forschungseinrichtung zurücksenden.
Auf meine Empfehlung hin wurde die Befragung letzlich im Adreßmittlungsverfahren
durchgeführt. Auch in einigen anderen Bundesländern ist auf
Anregung der Landesbeauftragten für den Datenschutz auf diese Weise
verfahren worden.
3.17.6 "Kinderwunsch- und Wachstumsstudie"
Eine Universitätsklinik in Mecklenburg-Vorpommern plant in Zusammenarbeit mit zwei weiteren Forschungseinrichtungen eine bundesweite Studie über die Entwicklung der Familie und der sozialen und medizinischen Situation von Müttern. Zu diesem Zweck ist eine Umfrage bei Frauen auf den Entbindungsstationen verschiedener Krankenhäuser vorgesehen. Die erfragten Daten sollen in der Universitätsklinik ausgewertet und statistisch aufbereitet werden und die Ergebnisse als Grundlage für sozial- und familienpolitische Entscheidungen sowie für Verbesserungen der medizinischen Versorgung von Schwangeren und Müttern dienen. Den dazu konzipierten umfangreichen Fragebogen sowie ein Informationsblatt für die Patientinnen, in dem die anonyme Auswertung zugesichert wird, hat mir die Universitätsklinik im Entwurf vorab zur Prüfung zugesandt.
Die Patientinnen werden um ausführliche Auskünfte zu ihrer persönlichen Lebenssituation und zu ihrer medizinischen Vorgeschichte, zum Beispiel zu bereits erlittenen Fehlgeburten, gebeten. Die Namen und Adressen der befragten Frauen werden jedoch nicht erhoben. Zum Teil sind auch Freitextangaben zur Beantwortung der Fragen nötig. In dem Entwurf des Informationsblattes wurde zwar darauf hingewiesen, daß die Befragung auf freiwilliger Basis stattfindet, jedoch nicht, welche der angegebenen Stellen das Forschungsprojekt durchführt und die Auswertung der Daten vornimmt.
Auch in diesem Fall galt es zunächst zu prüfen, ob die Auswertung der Angaben tatsächlich "völlig anonym" erfolgen kann, wie es die Klinik den Patientinnen versichert.
"Anonymisieren" bedeutet das Verändern personenbezogener Daten derart, daß die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 7 Nr. 5 DSG MV). Anonyme Daten unterliegen in Ermangelung des Personenbezugs nicht den datenschutzrechtlichen Regelungen. Ist jedoch zumindest theoretisch der Rückschluß auf eine bestimmte Person noch möglich, handelt es sich nicht um anonyme, sondern um personenbeziehbare Daten. Dabei ist es unerheblich, auf welche Weise der Personenbezug wieder hergestellt werden kann. Der Umgang mit diesen Daten ist nur nach Maßgabe der gültigen Datenschutzbestimmungen zulässig (siehe Punkt 2.1).
Im vorliegenden Fall ergab die datenschutzrechtliche Prüfung, daß - obwohl die Universitätsklinik allein anhand der Angaben der Frauen keinen Personenbezug herstellen kann - es sich bei den erbetenen Angaben nicht um anonyme Daten handelt. Rückschlüsse auf die befragten Patientinnen waren mit dem Zusatzwissen des jeweiligen Krankenhauses, wie den medizinischen Daten aus der Patientenakte oder einem Handschriftenvergleich, auch bei der Universitätsklinik noch möglich.
Ich habe dem Projektleiter der Studie daher die folgenden Empfehlungen gegeben:
- Die Patientinnen sollten im Informationsblatt ausführlich über Zweck und Verfahren der Befragung aufgeklärt werden. Insbesondere war die datenverarbeitende und -auswertende Stelle, hier die Universitätsklinik, mit Anschrift und Telefonnummer anzugeben, und es war darauf hinzuweisen, daß die Erhebungsbögen ausschließlich dieser Stelle zur Verfügung gestellt und auch nur von dieser zu wissenschaftlichen Zwecken ausgewertet werden.
- Die Universitätsklinik sollte sich darüber hinaus verpflichten, die Erhebungsbögen nach der Erfassung der Daten in einer Datei datenschutzgerecht zu vernichten. Weiter sollte sie sich verpflichten, die Datensätze nicht an Dritte zu übermitteln und diese umgehend nach der Auswertung zu löschen. Auch hierüber waren die Patientinnen zu informieren.
Meinen Empfehlungen wurde vollständig gefolgt.
Da geplant ist, die Befragung auch in Krankenhäusern anderer Bundesländer durchzuführen, habe ich meine Kollegen über das Projekt informiert.