3. Tätigkeitsbericht
des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern  1996/1997

3. SORGEN DER BÜRGER, VORKOMMNISSE, BERATUNGEN, KONTROLLEN, STELLUNGNAHMEN

3.1 Rechtswesen

3.1.1 Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes

Die Bundesregierung hat im Dezember 1996 den Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes (StVÄG-E) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfes ist im wesentlichen, die verfassungsrechtlich gebotenen bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen zu schaffen für die in das Persönlichkeitsrecht eingreifende strafprozessuale Ermittlungstätigkeit, für die Verwendung personenbezogener Informationen aus einem Strafverfahren sowie für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien. Im Rahmen dieser Zielsetzung finden sich unter anderem Vorschriften zur Öffentlichkeitsfahndung, zur Zulässigkeit der Einsichtnahme Verfahrensbeteiligter und -unbeteiligter in Ermittlungs- und Strafakten und zu Auskünften aus letzteren. Weiter ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten, die im Rahmen der Strafverfolgung erhoben wurden, auch für die polizeiliche Gefahrenabwehr genutzt werden dürfen. Der Entwurf erfüllt aus datenschutzrechtlicher Sicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Volkszählungsurteil" nicht und bleibt überdies hinter den bereits erreichten Standards anderer bereichsspezifischer Regelungen und den allgemeinen Datenschutzgesetzen zurück. Dies gilt insbesondere auch für die zwischenzeitlich beschlossene Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf, die zusätzliche gravierende Verschlechterungen vorsieht.

Ich habe gegenüber unserem Justizministerium zu dem Entwurf detailliert Stellung genommen und gebeten, meine Bedenken bei dem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen und mich über dessen Fortgang zu informieren.

Da der Entwurf in der vorgelegten Fassung ebenso wie die Stellungnahme des Bundesrates bundesweit auf im wesentlichen gleichlautende datenschutzrechtliche Kritik stößt, haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auf ihrer 53. Konferenz im April 1997 eine Entschließung zum StVÄG 1996 verabschiedet (siehe 11. Anlage). Hinsichtlich der einzelnen Kritikpunkte am Gesetzentwurf und der Stellungnahme des Bundesrates verweise ich auf den Text der Entschließung. Der Bundesminister der Justiz hat unterdessen mitgeteilt, daß er grundsätzlich bestrebt sei, am Regierungsentwurf und den darin enthaltenen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen festzuhalten.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob und inwieweit den datenschutzrechtlichen Bedenken im weiteren Gesetzgebungsverfahren doch Rechnung getragen werden wird.
 

3.1.2 Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

Mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz wurden 1994 Vorschriften zum länderübergreifenden staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (§§ 474 bis 477 Strafprozeßordnung - StPO) eingeführt. Es soll den Strafverfolgungsbehörden den bundesweiten Zugriff auf personenbezogene Daten aus allen laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren ermöglichen. Zu diesem Zweck teilen die Staatsanwaltschaften der Registerbehörde personenbezogene Daten der Beschuldigten und weitere für das jeweilige Verfahren notwendige Daten mit.

Im Jahr 1995 bestimmte das Bundesministerium der Justiz die näheren datenschutzrechtlichen Einzelheiten, wie die Art der zu verarbeitenden Daten, in einer Errichtungsanordnung (§ 476 Abs. 5 StPO). Datenschutzrechtlich bedenklich war insbesondere die neu eingeführte Berechtigung der Registerbehörde, an die auskunftsersuchende Strafverfolgungsbehörde personenbezogene Daten aus Ermittlungsverfahren zu übermitteln, die dort unter abweichenden, aber ähnlichen Personendaten gespeichert sind ("Ähnlichen-Service"). Eine besondere Gefahr besteht darin, daß Daten von Dritten, die im Ermittlungsverfahren bei der auskunftsersuchenden Staatsanwaltschaft nicht Beschuldigte sind, diesem Verfahren zugeordnet und entsprechend gespeichert werden. Zu kritisieren sind auch die unzureichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten.

Anfang 1996 wurden die in der Errichtungsanordnung geforderten organisatorisch-technischen Leitlinien im Entwurf ausgearbeitet. Dort sollten unter anderem Einzelheiten zur Kommunikation zwischen den anliefernden Behörden und der Registerbehörde sowie zum Datenschutz und zur Datensicherheit geregelt werden. Der Entwurf wurde mir von unserem Justizministerium übersandt. Ich habe im wesentlichen folgende Bedenken geäußert:

- Für Eilfälle war im Entwurf die Möglichkeit vorgesehen, durch besondere Kennzeichnung der Anfrage im automatisierten Auskunftsverfahren deren vorrangige Bearbeitung durch die Registerbehörde zu veranlassen. In Fällen, in denen wegen besonderer Eilbedürftigkeit auch dieses Verfahren nicht in Betracht kommt, wurde im Entwurf zusätzlich die Auskunft per Telex, Telefax oder Telefon zugelassen. Hier kann die Registerbehörde jedoch nicht sicher erkennen, ob die auskunftsersuchende Person tatsächlich zur Anfrage berechtigt ist. Es besteht die Gefahr, daß auf diese Weise unberechtigte Dritte Auskünfte aus dem Register erhalten. Ich habe daher vorgeschlagen, die Nutzung per Telefon oder Telefax nicht zuzulassen.

- Bei der ebenfalls im Entwurf vorgesehenen Sonderanfrage war der an die Registerbehörde zu übermittelnde Datensatz stark reduziert. Lediglich ein weiteres Identifizierungsmerkmal mußte neben dem Geburts- oder Familiennamen angegeben werden. Dadurch kann es zu Auskünften über mehr als eine Person kommen. Für eine derartige Gruppenauskunft fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage.

- Die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten waren auch in den organisatorisch-technischen Leitlinien nicht festgelegt.

Die Ausarbeitung der organisatorisch-technischen Leitlinien zur Errichtung des länderübergreifenden staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters fand Mitte 1996 ihren Abschluß.

Das Register wird voraussichtlich Anfang 1999 in Betrieb genommen werden.
 

3.1.3 Öffentlichkeitsfahndung in Strafverfahren

Fahndungsmaßnahmen in der Öffentlichkeit greifen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der gesuchten Person ein. Einschränkungen dieses Grundrechts bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen für den Betroffenen erkennbar ergeben.

Derzeit ist lediglich der Steckbrief als eine der möglichen Maßnahmen der Öffentlichkeitsfahndung in § 131 Strafprozeßordnung (StPO) ausdrücklich gesetzlich normiert. Ein Steckbrief ist eine Aufforderung an die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere an die Polizei, nach einem flüchtigen oder sich verbergenden namentlich bekannten Beschuldigten zu fahnden und ihn festzunehmen. Voraussetzungen und Hilfsmittel der Fahndung nach anderen gesuchten Personen, zum Beispiel auch nach Zeugen, finden sich lediglich in der Verwaltungsvorschrift "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren" (RiStBV). Zur Regelung derartiger Einschränkungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts sind jedoch gesetzliche Bestimmungen erforderlich. Eine Verwaltungsvorschrift ist dafür jedenfalls nicht ausreichend.

Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn bei der Fahndung in der Öffentlichkeit die Medien eingeschaltet werden. Durch deren Reichweite, die Informationen in nahezu jeden bundesdeutschen Haushalt transportieren, wird in besonders starkem Maße in das Persönlichkeitsrecht der gesuchten Person eingegriffen. Geben die Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten zu Zwecken der Fahndung an die Medien, handelt es sich aus datenschutzrechtlicher Sicht um eine Datenübermittlung. Hierfür existiert bisher keine Rechtsgrundlage. Dieser Themenkomplex ist gegenwärtig gleichfalls nur in Verwaltungsvorschriften wie "Richtlinien über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen zur Fahndung nach Personen bei der Strafverfolgung" (Anlage B zur RiStBV) und "Grundsätze für die bundesweite Ausstrahlung von Fahndungsmeldungen im Fernsehen" geregelt.

In zunehmendem Maße wird das Internet als weltweites Medium der Öffentlichkeitsfahndung genutzt. Die Voraussetzungen für dessen Einsatz als Fahndungshilfsmittel bedürfen angesichts der Eingriffstiefe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der gesuchten Personen dringend einer Normierung durch den Gesetzgeber.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben im März 1996 auf ihrer 51. Konferenz Grundsätze für die öffentliche Fahndung im Strafverfahren erarbeitet (siehe 3. Anlage) und diese als Empfehlung den zuständigen Justizressorts zugeleitet. Der Justizminister unseres Landes hat zwischenzeitlich zu den Grundsätzen Stellung genommen und mir mitgeteilt, daß er eine klarstellende Ergänzung der Verwaltungsvorschriften im Justizbereich durch die Grundsätze nicht für erforderlich hält.

Die Bundesregierung hat den verfassungsrechtlichen Vorgaben nunmehr teilweise Rechnung getragen und mit den neuen §§ 131 - 131 c des Entwurfes des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1996 (StVÄG-E, siehe auch Punkt 3.1.1) bereichsspezifische Rechtsgrundlagen für die Fahndung in der Öffentlichkeit formuliert. Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften. Diesen Bedenken haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auf ihrer 53. Konferenz im April 1997 mit ihrer Entschließung Ausdruck verliehen (siehe 11. Anlage). Schwerpunkt der Kritik ist die mangelnde Bestimmtheit der normierten Voraussetzungen für Maßnahmen der Öffentlichkeitsfahndung, insbesondere die fehlende Differenzierung zwischen Beschuldigten und Zeugen. Auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf ist aus datenschutzrechtlicher Sicht unbefriedigend (siehe Punkt 3.1.1).

Zu hoffen ist, daß die von den Datenschutzbeauftragten geäußerten Bedenken in den weiteren Beratungen des Bundestages und im Bundesrat ihren Niederschlag finden werden.
 

3.1.4 Täter-Opfer-Ausgleich

Im September 1996 hat mich das Justizministerium unseres Landes gebeten, zum Entwurf der "Richtlinien zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Rahmen staatsanwaltschaftlicher und gerichtlicher Entscheidungen im Allgemeinen Strafrecht" Stellung zu nehmen.

Für den Bereich der Gerichtshilfe ist eine Regelung auf gesetzlicher Ebene erforderlich. Im Rahmen der Prüfung eines möglichen Täter-Opfer-Ausgleichs und dessen anschließender Durchführung gehen die mit diesen Aufgaben Betrauten sowohl mit personenbezogenen Daten der Täter als auch der Opfer um. Dazu bedarf es entweder einer Einwilligung der Betroffenen oder einer normenklaren gesetzlichen Grundlage. Letztere ist jedoch weder im Strafgesetzbuch noch in der Strafprozeßordnung enthalten. Die gesetzlichen Regelungen über die (Erwach-senen-)Gerichtshilfe erschöpfen sich in bloßen Aufgabenzuweisungen beziehungsweise Organisationsentscheidungen (siehe § 160 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 463 d StPO, Art. 294 e, g Strafgesetzbuch - StGB). Festzustellen bleibt, daß die verfahrensrechtliche Stellung der Gerichtshilfe vom Gesetzgeber nicht geregelt worden ist.

Die Einwilligung beim Täter-Opfer-Ausgleich war im Entwurf nur lückenhaft geregelt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht war es notwendig, den pauschalen Hinweis auf § 7 DSG MV durch nähere Ausgestaltung der unterschiedlichen Formen des Umgangs mit personenbezogenen Daten zu konkretisieren. Ich habe daher vorgeschlagen, einen eigenständigen Unterpunkt zu formulieren, der sich ausschließlich mit datenschutzrechtlichen Aspekten auseinandersetzt. Dieser Unterpunkt sollte in folgende Abschnitte untergliedert werden:

- Datenerhebung,
- Speicherung, Veränderung und Nutzung der Daten,
- Datenübermittlung,
- Löschung, Anonymisierung und Sperrung der Daten,
- Auskunftsrechte für die Beteiligten,
- gesonderte Führung der beim Täter-Opfer-Ausgleich erstellten Akten,
- Rechtsfolgen einer Nichteinwilligung.

Das Justizministerium ist meinen Empfehlungen zur Gestaltung der Richtlinien gefolgt. Diese sind am 29. Juli 1997 in Kraft getreten. Sie sehen die Freiwilligkeit der Durchführung von Ausgleichsbemühungen für Täter und Opfer und die Erklärung des Einverständnisses zur Übermittlung von Daten an den Konfliktberater vor. Eine gesetzliche Regelung auf Landesebene wurde hingegen für nicht erforderlich gehalten. Richtiger Regelungsort sei vielmehr das Strafverfahrensänderungsgesetz 1996 (StVÄG).

Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung im Zuge ihrer Beratungen auf die gemeinsame Linie der Länder einlenkt und eine eindeutige Rechtsgrundlage zur Datenübermittlung bei der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs in das Gesetzeswerk einstellt.
 

3.1.5 Novellierung des Bundeszentralregistergesetzes

Im Bundeszentralregister (BZR) sind besonders sensible personenbezogene Daten gespeichert. In ihm werden unter anderem strafrechtliche Verurteilungen, Entscheidungen über Straferlaß, Freisprüche und Verfahrenseinstellungen wegen Schuldunfähigkeit sowie Ausweisungen und Gewerbeuntersagungen vermerkt. Der Umgang mit diesen Daten ist in einem speziellen Gesetz geregelt, dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

Es ist vorgesehen, dieses Gesetz zu novellieren. Der Referentenentwurf mit Stand vom 15. Februar 1997 enthält viele Regelungen, die einige der bisher bestehenden datenschutzrechtlichen Defizite beseitigen. Dies gilt insbesondere für

- die Streichung der Eintragungen ausländerrechtlicher Sachverhalte, welche schon im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert sind,

- das Erfordernis eines Sachverständigengutachtens für Eintragungen über Entscheidungen wegen Schuldunfähigkeit,

- die Einschränkung der Eintragungsfähigkeit staatsanwaltschaftlicher Verfügungen,

- die Pflicht zur Unterrichtung des Betroffenen über Eintragungen wegen Schuld-unfähigkeit,

- die Berichtigungspflichten und

- die Löschungspflichten bei Eintragungen wegen Schuldunfähigkeit.

Der Entwurf enthält aber auch Vorschriften, die datenschutzrechtlichen Belangen noch nicht in ausreichendem Maße Rechnung tragen, beispielsweise

- den Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, Eintragungen den Nachrichtendiensten mitteilen zu können, auch wenn sie gesperrt sind, weil ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und die Richtigkeit/Unrichtigkeit noch nicht festgestellt werden konnte,

- die neue Vorschrift zur Zulässigkeit automatisierter Abrufverfahren, die irreführenderweise mit "Automatisiertes Auskunftsverfahren" überschrieben ist und wesentliche Aussagen zu den Voraussetzungen und Teilnehmern automatisierter Abrufverfahren sowie zu den davon erfaßten Daten vermissen läßt,

- die Regelung zur Protokollierung der Auskünfte und Hinweise der Registerbehörde, welche nicht die vorgesehenen automatisierten Abrufe berücksichtigt, diesbezüglich also erheblich ergänzungsbedürftig ist, und welche die Verwendung der Protokolldaten nicht ausreichend bestimmt festlegt.

Ich habe dem Justizminister unseres Landes meine Bedenken mitgeteilt und ihn gebeten, meine Anregungen im Rahmen der anstehenden Beratungen zur Novellierung zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Eintragungen über die Schuldunfähigkeit im BZR habe ich empfohlen, bis zur Novellierung des BZRG die Pflichten zur Benachrichtigung des Betroffenen und zur Löschung nach einer festgelegten Zeit per Erlaß zu regeln. Im Juli 1996 ist ein entsprechender Erlaß ergangen.
 

3.1.6 Datenschutz bei Notaren

Solange keine notarspezifischen Datenschutznormen existieren, gilt für Notare unseres Landes das Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (DSG MV). Die Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern hat unter meiner Mitarbeit ein Merkblatt zu den Pflichten der Notare nach diesem Gesetz sowie Muster für Dienstanweisungen, Verpflichtungserklärungen, Dateibeschreibungen und Geräteverzeichnisse erstellt, welche bei der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen hilfreich sein können.

Auch die Vorschriften des DSG MV, die die Kontroll- und Auskunftsrechte des Landesbeauftragten für den Datenschutz regeln, gelten für die Notare des Landes. Sie unterliegen ohne jede Einschränkung seiner Kontrollkompetenz. Insbesondere das Notargeheimnis kann ihm bei der Ausübung seiner nach dem DSG MV zustehenden Rechte nicht entgegengehalten werden.

Im zurückliegenden Berichtszeitraum hatte ich empfohlen, bereichsspezifische Datenschutzvorschriften für Notare zu schaffen (siehe Zweiter Tätigkeitsbericht, Punkt 2.2.6). Der mittlerweile dem Rechtsausschuß des Bundestages vorliegende Regierungsentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze enthält datenschutzrechtliche Regelungen. Er stellt in einer Vorschrift zur Datenübermittlung aber immer noch darauf ab, daß die Daten für bestimmte Verfahrensschritte "von Bedeutung sein können", anstatt das Kriterium der Erforderlichkeit zugrunde zu legen. Es ist zu hoffen, daß bald ein Änderungsgesetz verabschiedet wird, das durchgehend die Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung als Maßstab für den Umgang mit personenbezogenen Daten normiert.

Anläßlich einer Eingabe hatte ich das Recht auf Grundbucheinsicht von Notaren zu untersuchen.

Jeder darf nur dann ein Grundbuch einsehen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Zugunsten des Notars wird dieses Interesse gesetzlich vermutet. Die Vermutung gilt aber nur im Zusammenhang mit Amtsgeschäften. Bei Notaren gehen die Grundbuchämter allerdings zunächst davon aus, daß sie die Grundbucheinsicht für amtliche Zwecke begehren, und verlangen daher von ihnen im Regelfall keine Darlegung ihres berechtigten Interesses. Begehrt der Notar jedoch außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit Einsicht in ein Grundbuch, beispielsweise für den privaten Kauf eines Grundstücks, so muß er das Grundbuchamt auf den nicht-amtlichen Charakter seines Ersuchens hinweisen und ihm gegenüber - wie jeder andere Bürger auch - sein berechtigtes Interesse darlegen.
 

3.1.7 Das Elektronische Grundbuch

Im März 1997 war Pressemitteilungen zu entnehmen, daß in Mecklenburg-Vorpommern die Einführung eines maschinell geführten Grundbuches geplant sei. Auf meine Bitte hin erhielt ich aus dem Justizministerium die vollständigen Projektunterlagen und werde seitdem regelmäßig zu den datenschutzrechtlichen Fragen des Projektes konsultiert.

Bereits im November 1992 hatten die Justizminister der Länder vor dem Hintergrund der Schwächen des konventionellen Grundbuchsystems Rechtsänderungen gefordert, um das Grundbuch in elektronischer Form führen zu können. Mit dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz wurden Ende 1993 die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen, damit bei der Führung des Grundbuches künftig weitgehend auf das Papier als Datenträger verzichtet werden kann. Weil damit unter anderem erreicht wird, daß der Datenbestand gleichzeitig an verschiedenen Stellen beliebig oft zur Verfügung steht, erhoffen sich die Justizverwaltungen insbesondere bei der Grundbuchauskunft einen erheblichen Rationalisierungseffekt.
Bei der Realisierung des Elektronischen Grundbuches muß berücksichtigt werden, daß die Grundbuchordnung und die Grundbuchverfügung bereits viele Anforderungen stellen, deren softwaretechnische Umsetzung mit erheblichem finanziellen und personellen Aufwand verbunden sein wird. Beispielsweise sollen anerkannte automatisierte kryptographische Verfahren zur Erzeugung digitaler Signaturen und zum sicheren Datenaustausch sowohl innerhalb des Systems als auch mit externen Stellen angewandt werden. Das bedeutet unter anderem, daß eine vertrauenswürdige Stelle (Trustcenter) zur Verwaltung der Schlüssel zu installieren ist (siehe auch Punkt 2.3). Weiterhin muß sichergestellt sein, daß auch die elektronisch gespeicherten Daten auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können. Es werden darüber hinaus Maßnahmen gegen unbefugtes Eindringen in das System sowie umfangreiche Protokollierungsmöglichkeiten gefordert. Dem Aspekt der "Zukunftsfähigkeit" kommt eine Bedeutung zu, die mit den bisherigen Betrachtungen von Lebenszyklen einer Anwendungssoftware nicht mehr zu vergleichen ist.

In einer Planungsstudie zum Projekt Elektronisches Grundbuch hat die Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH  (DVZ M-V GmbH) als Mit-entwickler einiger Komponenten des neuen Verfahrens erste Realisierungskonzepte dargestellt. Sie sehen vor, künftig das eigentliche Grundbuch, nicht jedoch die Grundakten, in elektronischer Form zu führen. Die Datenhaltung wird voraussichtlich zentral auf Rechnern des Justizministeriums, die im Hochsicherheitsbereich der DVZ M-V GmbH untergebracht sind, erfolgen. Der Zugriff auf die Datenbestände durch die verschiedenen Grundbuchämter zur Bearbeitung der einzelnen Grundbuchblätter ist über das Landesdatennetz LAVINE geplant. Dabei sollen die schon erwähnten kryptographischen Verfahren zur elektronischen Unterschrift und zur sicheren Übertragung der Daten auf öffentlichen Leitungen verwendet werden. Neben dem konventionellen Auskunftssystem ist ein automatisiertes Abrufverfahren vorgesehen. Zum Abruf zugelassene Stellen, beispielsweise Gerichte, Notare oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, sollen durch Nutzung moderner Internet-Kommunikationsstrukturen auf der Basis von Standards des World Wide Web (WWW) Daten aus dem Elektronischen Grundbuch abrufen können. Eingeschränkte Abrufmöglichkeiten sollen unter anderem Personen oder Stellen erhalten, die beispielsweise  die Zustimmung des Grundstückseigentümers besitzen oder die Zwangsvollstreckungen in diesem Bereich durchsetzen müssen. Ob bei den automatisierten Abrufen auf den Originaldatenbestand oder auf eine Auskunftskopie zugegriffen wird und welche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sind, ist noch nicht endgültig geklärt.

In meiner Stellungnahme zur Planungsstudie habe ich darauf hingewiesen, daß beim Elektronischen Grundbuch höchste Anforderungen an Verfügbarkeit und Integrität der Daten gestellt werden, die meines Erachtens nur wenige datenverarbeitende Stellen im Land erfüllen können. Für die Beauftragung kommen ohnehin nur staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts in Frage    (§ 126 Abs. 3 Grundbuchordnung), so daß der Kreis der möglichen Auftragnehmer noch weiter eingeschränkt wird. Ich habe empfohlen, die Grundbuchauskunft durch ein automatisiertes Abrufverfahren ohne direkten Zugriff auf den Originaldatenbestand zu realisieren. Es könnte beispielsweise ein spezieller Auskunftsdatenbestand zum Abruf bereitgestellt werden, der regelmäßig aktualisiert wird. Im Hinblick auf die Protokollierung habe ich verdeutlicht, daß jederzeit die Überprüfung der Zulässigkeit von automatisierten Abrufen möglich sein muß und hierzu die zunächst vorgesehene Stichprobenkontrolle nicht geeignet ist. Ich habe deshalb empfohlen, die automatisierten Datenabrufe vollständig zu protokollieren.

Erste Gespräche mit der Justizverwaltung haben bereits stattgefunden. Es zeichnet sich eine konstruktive Zusammenarbeit ab. Unter anderem ist vorgesehen, in Arbeitsgruppen die erforderlichen Randbedingungen zum Einsatz kryptographischer Verfahren und zum Betrieb von Trustcentern zu definieren.

Die Einführung des Elektronischen Grundbuches ist für den Datenschutz in Mecklenburg-Vorpommern auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil hier erstmalig in einem Verfahren von landesweiter Bedeutung kryptographische Verfahren zur Realisierung digitaler Signaturen vorgesehen sind.
 

3.1.8 Auskunftsrecht bei Staatsanwaltschaften

Die Staatsanwaltschaft stellte ein Ermittlungsverfahren gegen einen Bürger wegen Geringfügigkeit ein und teilte ihm dies mit. Der Betroffene trat an mich heran und bemängelte, daß er im Verfahren nicht angehört wurde. Ferner wollte er Auskunft zu den sonst noch gegen seine Person geführten Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft erhalten.

Dem Beschuldigten ist im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn gerichteten Verdachtsgründen zu äußern. Bei Verfahrenseinstellungen kann hiervon abgesehen werden. Insofern war das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zulässig.

Dieser Fall zeigt aber auch, daß eine solche Verfahrensweise dazu führen kann, daß der Betroffene erst durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft von einem gegen ihn durchgeführten Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt. Er hat damit keine Möglichkeit, in das laufende Verfahren einzugreifen, und weiß nicht, welche Daten über ihn erhoben und gespeichert wurden. Darüber hinaus gibt es auch Fälle, in denen der Betroffene über eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht informiert wird. Zwar ist nach § 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung (StPO) eine Benachrichtigung des Betroffenen vorgeschrieben, wenn er im Verfahren beteiligt war, beispielsweise im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung, eine generelle Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß der Betroffene nicht erfährt, daß ein Ermittlungsverfahren gegen ihn durchgeführt wurde und daß über ihn Daten bei der Staatsanwaltschaft gespeichert werden.

Nach Abschluß von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren besteht nach allgemeinem Datenschutzrecht grundsätzlich ein Auskunftsanspruch. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre es nicht vereinbar, daß der Betroffene nicht weiß, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn speichert (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 65, Seite 43 - BVerfGE 65, 43).

Unser Justizministerium äußerte Bedenken gegen diesen Auskunftsanspruch und die Anwendbarkeit des Landesdatenschutzgesetzes für diesen Bereich. Ich teile diese Bedenken nicht, denn ein Anspruch auf Auskunft steht dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung im Rahmen der rechtsstaatlichen Grundsätze von Strafgesetzbuch und Strafprozeßordnung nicht entgegen. Bei Auskünften nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens handelt es sich um Verwaltungsangelegenheiten, so daß mangels bereichsspezifischer Vorschriften § 20 DSG MV anwendbar ist. Hiernach steht dem Betroffenen grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über die zu seiner Person gespeicherten Daten, die Herkunft der Daten, etwaige Empfänger und den Zweck der Speicherung zu. Darüber hinaus werden in dieser Regelung Fallkonstellationen genannt, in denen Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig sind, beispielsweise bei einer Gefährdung der Aufgabenerfüllung der auskunftgebenden Stelle. Der Gesetzgeber war sich bewußt, daß der Auskunftsanspruch nicht absolut sein kann, sondern in bestimmten Fällen im überwiegenden öffentlichen Interesse eingeschränkt werden muß. Dadurch wird auch dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung hinreichend Rechnung getragen.

Das Justizministerium unseres Landes hat auf § 492 des aktuellen Entwurfes des Bundesrates zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1996 (Bundesrats-Drucksache 961/96) hingewiesen, in dem ein Auskunftsrecht für Betroffene vorgesehen ist, und hält derzeit zumindest eine Auskunftserteilung im Einzelfall für möglich.

Auf der Basis der Mitteilung des Justizministeriums konnte ich dem Petenten im vorliegenden Fall die ihn betreffenden Daten übermitteln. Darüber hinaus habe ich ihm empfohlen, ein entsprechendes Auskunftsersuchen an die Staatsanwaltschaft zu richten.