Im Juli 1995 ist die EU-Datenschutzrichtlinie vom Rat der Europäischen Union (EU) angenommen und im Oktober 1995 von allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. Bis zum 24. Oktober 1998 muß sie von allen Beteiligten in nationales Recht umgesetzt werden. Im Zweiten Tätigkeitsbericht hatte ich unter Punkt 2.1 auf den sich damals abzeichnenden Änderungsbedarf im Bundes- und Landesrecht und auf die Bedeutung der Richtlinie für Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hatten auf ihrer 51. Konferenz im März 1996 eine Entschließung zur Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie verabschiedet (siehe 1. Anlage) und die gesetzgebenden Körperschaften aufgefordert, die Richtlinie als ein Gebot zur umfassenden Fortentwicklung und Modernisierung des deutschen Datenschutzrechts zu sehen.
Im Februar 1997 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) einen Referentenentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgestellt. Dieser Entwurf beschränkte sich auf die von der Richtlinie zwingend geforderten Änderungen und berücksichtigte die notwendigen Anpassungen an die technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen nur unzureichend. Mittlerweile ist er mehrfach überarbeitet worden, hält aber im wesentlichen an der äußerst unbefriedigenden Minimallösung fest, wobei teilweise, wie etwa bei der Definition des Dateibegriffs, nicht einmal die Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden.
Darüber hinaus ist der Stand des Verfahrens zu kritisieren. Seit über zwei Jahren ist die EU-Datenschutzrichtlinie in Kraft, aber noch immer existiert dazu kein Kabinettsbeschluß der Bundesregierung. Daher droht die Umsetzung der Richtlinie bis zum 24. Oktober 1998 zu scheitern. Wegen Verstoßes gegen europäisches Recht kann es deshalb zu einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof kommen. Vor allem hat dies aber neben möglichen finanziellen Sanktionen zur Folge, daß sich überfällige Verbesserungen des Datenschutzes noch weiter verzögern und den ebenso zur Umsetzung verpflichteten Bundesländern eine Orientierung zur Anpassung ihrer Landesdatenschutzgesetze fehlt. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben daher in einer weiteren Entschließung auf der 54. Konferenz im Oktober 1997 (siehe 13. Anlage) nachdrücklich auf diesen Mißstand aufmerksam gemacht und an die Bundesregierung appelliert, für eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie zu sorgen. Des weiteren haben sie detaillierte Empfehlungen für Grundsatzentscheidungen zur Harmonisierung des europäischen Datenschutzrechts sowie zur Anpassung der Vorschriften an die heutige Informationstechnologie und an die Verhältnisse der modernen Informationsgesellschaft gegeben.
Auch für das Land Mecklenburg-Vorpommern läuft die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in Landesrecht am 24. Oktober 1998 ab. Da zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes immerhin schon ein Referentenentwurf vorliegt, sollte sich die Landesregierung verstärkt mit der Überarbeitung des Landesdatenschutzrechtes befassen. Zwar stellt der Entwurf aufgrund seines vorläufigen Status keine verbindliche und umfassende Hilfe für die landesrechtliche Anpassung an die Datenschutzrichtlinie dar, er bietet aber zumindest eine erste Orientierung. Ich bin jederzeit gern bereit, die Landesregierung bei dieser Arbeit beratend zu unterstützen. Darüber hinaus hätte eine Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes schon aus anderen Gründen längst vorgenommen werden sollen. Ich verweise hierzu auf meine Novellierungsvorschläge in den ersten beiden Tätigkeitsberichten.