2. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern  1994/1995

2.7 Einwohnerwesen

2.7.1 Novellierung des Landesmeldegesetzes

Im Rahmen der Novellierung des Landesmeldegesetzes (LMG) habe ich gegenüber dem Innenministerium zum Referentenentwurf Stellung genommen. Im wesentlichen beinhaltet der Entwurf die nach der Änderung des Melderechtsrahmengesetzes erforderlichen Anpassungen.

Ich habe darauf hingewiesen, daß in § 24 Abs. 6 Satz 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) für Wehrpflichtige, die nach der Vollendung des 32. Lebensjahres noch der Wehrüberwachung unterliegen, nunmehr eine eigenständige Meldepflicht gegenüber dem Kreiswehrersatzamt festgelegt wurde. Die Aufgabe der Meldebehörden, diese Daten zu speichern sowie an die zuständigen Kreiswehrersatzämter zu übermitteln, ist somit entfallen.
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 LMG ist daher zu streichen. Folglich haben die Meldebehörden dieses Merkmal zu löschen.

Wer in Beherbergungsstätten des Landes übernachtet, hat einen besonderen Meldeschein auszufüllen. Für die Nutzung dieser Meldescheine durch bestimmte Behörden sind in § 29 LMG Beschränkungen festgelegt worden. Im Entwurf ist vorgesehen, die Aufgaben, für die diese Daten genutzt werden dürfen, genau festzulegen. Diese Konkretisierung ist zu begrüßen. Darüber hinaus ist jedoch zu berücksichtigen, daß im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch die Behörde auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Die Daten dürfen hiernach für die Aufgabenerfüllung nicht nur dienlich, sondern müssen im konkreten Fall erforderlich sein. Ich habe daher empfohlen, eine Ergänzung des Entwurfs um die Regelung "soweit dies im Einzelfall erforderlich ist" vorzunehmen.

Die Landesregierung hat inzwischen den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesmeldegesetzes (LT-Drucksache 2/1038) in den Landtag eingebracht.
 

2.7.2 Darf die GEZ die Daten aller Einwohner bekommen?

Bereits im ersten Berichtszeitraum hatte ich mich mit der Frage zu befassen, ob regelmäßig Meldedaten aller Einwohner an die gemeinsame Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) übermittelt werden dürfen, um "Schwarzseher" und "-hörer" festzustellen. Am 17. Februar 1995 fand dazu eine Beratung beim Norddeutschen Rundfunk (NDR) statt, an der Vertreter des NDR, der GEZ, der Regierungen der NDR-Staatsvertragsländer Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten teilnahmen. Im Ergebnis dieser Sitzung wird der NDR die auf der derzeitigen Rechtslage bestehenden Möglichkeiten zur Ermittlung der "Schwarzseher" und "-hörer" ausschöpfen und die Erfahrungen in einem Bericht niederlegen. Sobald dieser vorliegt, soll eine weitere Beratung stattfinden.

Bei einer generellen Datenübermittlung wäre eine Unterscheidung zwischen Daten, die zur Feststellung von "Schwarzsehern" und "-hörern" benötigt werden, und solchen, die dafür nicht erforderlich sind, nicht möglich. Dies würde gegen den verfassungsrechtlich garantierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Das Ausmaß der zu erwartenden Mehreinnahmen bei einer regelmäßigen Datenübermittlung ist stark umstritten. Deshalb habe ich in dieser Sitzung darauf aufmerksam gemacht, daß es wichtig ist darzulegen, welche Einnahmen durch diese zusätzliche Maßnahme tatsächlich erzielt werden. Als Beispiel verwies ich auf die Diskrepanz zwischen der Prognose des Jarass-Gutachtens von 1992, das für das Jahr 1994 mit Mehreinnahmen des Westdeutschen Rundfunks (WDR) durch regelmäßige Datenübermittlung von 69,5 Millionen DM rechnet, zu den tatsächlich von WDR und Hessischen Rundfunk (HR) erzielten 23 Millionen DM. Daher stellt sich die Frage, ob die nach Aussage des NDR zu erwartenden Mehreinnahmen in Höhe von 10 Millionen DM für den NDR unter Umständen nach unten korrigiert werden müssen, was bei der Verhältnismäßigkeit einer erweiterten Datenübermittlung zu berücksichtigen wäre.

Darüber hinaus ist zu bedenken, daß nach Angaben des Niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz selbst der WDR durch die dort zulässige regelmäßige Datenübermittlung die Anmeldequote von bisher 90 % um maximal 2 % erhöhen konnte.

Auch müßte zunächst einmal sichergestellt sein, daß der NDR tatsächlich die verschiedenen Möglichkeiten der Datenerhebung und der Pflege seines Datenbestandes nutzt.

Sollte sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel ein nicht mehr vertretbarer Einnahmeausfall des NDR ergeben, so sind bei der Suche nach Lösungsansätzen vor allem folgende Aspekte zu berücksichtigen:

 Es muß sowohl durch Rechtsvorschriften als auch durch die Gestaltung des Verfahrens gewährleistet sein, daß unbeteiligte Bürger so wenig wie möglich betroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, daß Unbeteiligte möglichst schon bei der Datenerhebung, spätestens aber bei der Datenverarbeitung zuverlässig ausgeschieden werden können. Unbeteiligt sind nicht nur diejenigen, die kein Radio- und/oder Fernsehgerät zum Empfang bereithalten, sondern auch Ehegatten und nichteheliche Partner von angemeldeten Rundfunkteilnehmern sowie volljährige Kinder ohne eigenes Einkommen. Mir ist beispielsweise nicht ersichtlich, wie gewährleistet werden kann, daß nicht-gebührenpflichtige Lebenspartner bei einem regelmäßigen Datenabgleich erkannt und nicht von der GEZ angeschrieben werden.

 Das zu entwickelnde Verfahren muß wirksame Maßnahmen vorsehen, um fehlerhafte Zuordnungen der Daten beim Abgleich zu minimieren.

 Der Zweck einer erweiterten Datenerhebung muß präzise festgelegt werden. Dabei sind zwei Bereiche zu unterscheiden: einmal die Pflege des Datenbestandes der GEZ, um Fehler bei melderechtlichen Vorgängen zu korrigieren und jederzeit über einen aktuellen Datenbestand zu verfügen, zum anderen die Möglichkeit, bisherige "Schwarzseher" und -"hörer" zur Kasse zu bitten. Dementsprechend sollte auch der zu erwartende Mehrbetrag durch die einzelnen Maßnahmen differenziert werden.
Ich werde weiterhin an Beratungen zu diesem Thema teilnehmen und mich für die Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Belange einsetzen.
 

2.7.3 Auskunft trotz Auskunftssperre?

Von einem Einwohnermeldeamt erhielt ich verschiedene Anfragen zu den Rechtsfolgen einer melderechtlichen Auskunftssperre. So wollte die Behörde unter anderem wissen, unter welchen Umständen sie gesetzlichen Krankenkassen oder Rechtsanwälten Auskunft über die Adresse einer Person erteilen darf, für die eine Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen ist, und in welcher Form eine Auskunft bei Bestehen einer Auskunftssperre abgelehnt werden sollte.

Grundsätzlich kann jedem Auskunftsersuchenden der Name und die Anschrift jeder Person mitgeteilt werden. Eine Melderegisterauskunft ist jedoch unzulässig, "wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann" (§ 34 Abs. 5 LMG). Diese Auskunftssperre gilt gegenüber jedermann, unabhängig davon, welche Stellung er zu dem Betroffenen hat. Mit "jedermann" ist jede Privatperson und jede nicht-öffentliche Stelle gemeint. Einer öffentlichen Stelle darf die Meldebehörde Daten über eine Person übermitteln, für die eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist, sofern dies zur Erfüllung von Aufgaben der Meldebehörde oder der öffentlichen Stelle erforderlich ist.

Gesetzliche Krankenkassen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften des Bundes oder eines Landes und somit öffentliche Stellen. Ihnen dürfen daher die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen Meldedaten, unabhängig vom Bestehen einer Auskunftssperre, übermittelt werden.

Rechtsanwälte sind zwar Organe der Rechtspflege, haben aber dennoch nicht den Status einer öffentlichen Stelle, auch wenn sie in ihrer Funktion als Anwalt die Meldeauskunft im Interesse eines Mandanten begehren. Eine Auskunftssperre gilt daher auch gegenüber Rechtsanwälten. Folglich ist auch die gerichtliche Geltendmachung zivilrechtlicher Forderungen nicht möglich, da im Zivilprozeß der Kläger die ladungsfähige Anschrift des Beklagten beizubringen hat. Sollte die Meldebehörde Anhaltspunkte dafür haben, daß der Betroffene die für ihn eingetragene Auskunftssperre mißbräuchlich nutzt, um sich dem berechtigten Zugriff bestimmter Personen, etwa Gläubigern, zu entziehen, so hat sie erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Auskunftssperre noch vorliegen, und gegebenenfalls hierüber neu zu entscheiden. Bei dieser Prüfung hat sie einen strengen Maßstab anzulegen. Lediglich im Strafverfahren ermittelt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft von Amts wegen die Anschrift und erhält von der Meldebehörde trotz Auskunftssperre die erforderlichen Daten.

Eine weitere Frage war, in welcher Form die Einwohnermeldeämter Auskunftsersuchen ablehnen sollen, wenn eine Auskunftssperre, insbesondere wegen Gefahr für Leben und Gesundheit, vorliegt.

Lehnt die Meldebehörde die Auskunft mit der Begründung ab, daß eine Auskunftssperre besteht, so offenbart sie dem Auskunftsersuchenden, daß der Betroffene bei ihr registriert ist. Dies kann insbesondere in kleineren Gemeinden dazu führen, daß der Betroffene vom Anfragenden leicht ermittelt werden kann. Um dies zu verhindern, sollte das Einwohnermeldeamt in seiner Antwort offen lassen, ob der Betroffene bei ihm registriert ist und eine Auskunftssperre besteht oder ob er überhaupt nicht bei ihm gemeldet ist.

Die Beantragung einer Auskunftssperre ist ein Schutzrecht. Seine Geltendmachung darf daher nicht - wie in einem anderen Bundesland geschehen - von einer Gebühr abhängig gemacht werden. Die einschlägige Gebührenordnung von Mecklenburg-Vorpommern sieht deshalb auch keine Gebühr für die Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister vor.
 

2.7.4 Asylcard

Für Asylbewerber ist vorgesehen, eine multifunktionale Chipkarte, die sogenannte Asylcard, einzuführen. Sie soll nicht nur Daten aus allen Lebensbereichen des Asylbewerbers, sondern auch Fingerabdrücke und Lichtbild enthalten. Als Einsatzbereiche sind Identitäts- sowie Zugangs- und Aufenthaltskontrollen, Speicherung von Verfahrensdaten, der Empfang von Sach- und Unterstützungsleistungen geplant, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.

Damit die Asylcard ihre Funktion erfüllen kann, müssen die gespeicherten Daten auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Dies führt dazu, daß der Asylbewerber in einem ständigen "check up" seine jeweilige Lebenssituation preisgeben muß. Das gesamte Verfahren ist von der Vermutung geprägt, der Asylbewerber wolle grundsätzlich betrügen, und dem sei vorzubeugen.

Informationsrechte für den Betroffenen sind bei der Einführung der Asylcard überhaupt nicht geplant. Aber auch der Asylbewerber muß eine Möglichkeit haben zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert sind.

Die Zusammenführung von verschiedenartigen Daten aus dem Arbeitsbereich mehrerer Behörden auf einer Chipkarte ermöglicht es, vollständige Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, das auch Ausländern zusteht. Einschränkungen dieses Rechtes dürfen nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit erfolgen und sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Hier ist insbesondere die Zweckbindung zu nennen. Sie besagt, daß die Rechtsgrundlage für den Umgang mit den Daten eine präzise Angabe des Verwendungszwecks enthalten muß. Mit der Einführung der Asylcard wird jedoch eine Vielzahl unterschiedlicher Zwecke verfolgt. Multifunktionale Datenverwendung muß auf ein gesetzlich definiertes Mindestmaß beschränkt sein, denn bei jedem Grundrechtseingriff ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das bedeutet, daß jede staatliche Maßnahme geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sein muß. Der Einsatz der Asylcard mag zwar geeignet sein, um Asylmißbrauch zu verhindern, jedoch bestehen Zweifel an der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Das rechtsstaatliche Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme auch durch ein anderes - gleich wirksames Mittel - erreicht werden kann, das das betreffende Grundrecht weniger einschränkt. Deshalb wäre zunächst einmal zu untersuchen, ob sich die Verhütung des Asylmißbrauchs nicht schon durch Beseitigung von Defiziten im bereits bestehenden Verfahren erreichen ließe.

Aus Gründen der Datensicherung müßten die auf der Asylcard gespeicherten Daten in ein Datenverarbeitungssystem eingespeichert werden. Dies würde faktisch dazu führen, daß neben dem AZR und der Asyl Online Datei des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (ASYLON) eine weitere Datenbank entstehen würde, die alle relevanten Daten über diesen Personenkreis enthält. Es entstehen also alle Risiken einer zentralen Vollerfassung von personenbezogenen Daten, wie etwa gesteigerte Mißbrauchsmöglichkeiten.

Auch das Argument, mit der Asylcard ließen sich die Kosten des Asylverfahrens reduzieren, halte ich nicht für schlüssig. Die Einführung würde eine bundesweite Errichtung von personeller und technischer Infrastruktur erfordern. Einige Landesbeauftragte für den Datenschutz haben schon auf die hohen Einführungskosten und die technischen Schwierigkeiten (z. B. Verschlüsselung der Daten, Bereitstellung der notwendigen Hardware) hingewiesen.

Der Innenminister unseres Landes erwägt, sich an einer "Machbarkeitsstudie" zu beteiligen, in der der Einsatz der Asylcard in einigen Bundesländern getestet werden soll. Ich habe meine Bedenken mitgeteilt und empfohlen, unter diesen Voraussetzungen auf die Teilnahme zu verzichten.
 

2.7.5 Bürgerkriegsflüchtlinge - Objekt staatlicher Ausforschung

Auf der Konferenz der Innenminister im Mai 1994 wurde unter dem Stichwort "Mißbrauchsverhütung" darüber diskutiert, ob Verfahrens- und Leistungsregelungen, die im Asylverfahren gelten, auch auf Bürgerkriegsflüchtlinge angewendet werden sollen. Dazu würde dann auch die volle erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) dieses Personenkreises gehören. Es wurde beschlossen, die Bundesregierung aufzufordern, eine entsprechende Änderung des Ausländergesetzes auf den Weg zu bringen und die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Regelungen voll auszuschöpfen. Nur das Land Hessen hielt die geplante generelle ED-Behandlung von Bürgerkriegsflüchtlingen für bedenklich. Die gleichen Zweifel hatte bereits die Sonderkonferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 28. Februar 1992.

Ich halte die angestrebte Vorgehensweise für nicht vereinbar mit dem in der Verfassung garantierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Staat hat selbstverständlich das Recht zu wissen, mit wem er es zu tun hat und ob staatliche Leistungen mißbraucht werden. Daher muß sich jeder - ob Ausländer oder Deutscher - durch Dokumente ausweisen können. Nur wenn Zweifel an der Identität einer Person bestehen, dürfen ED-Maßnahmen durchgeführt, das heißt Fingerabdrücke und Lichtbilder angefertigt werden. Dieser Grundsatz muß auch für Bürgerkriegsflüchtlinge gelten. Für Asylbewerber wurde dieser rechtsstaatliche Grundsatz bereits durch das Asylverfahrensgesetz eingeschränkt. Diese müssen sich, sofern sie älter als 14 Jahre sind, stets erkennungsdienstlich behandeln lassen, sobald sie ihren Asylantrag stellen.

Selbst bei umfangreichen Überwachungsmaßnahmen kann ein Mißbrauch von staatlichen Zuwendungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Nach einer Antwort unserer Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (LT-Drucksache 2/1060) haben 14, 1 % der Asylbewerber in Mecklenburg-Vorpommern gegen das Ausländer - oder Asylverfahrensgesetz verstoßen. Trotzdem wird das komplette erkennungsdienstliche Verfahren auf alle Asylbewerber angewandt und es soll auf die Bürgerkriegsflüchtlinge erweitert werden.

Ich habe deshalb unseren Innenminister gebeten, sich dafür einzusetzen, daß bei Bürgerkriegsflüchtlingen erst bei Anzeichen von Leistungsmißbrauch ED-Maßnahmen durchgeführt werden. Ferner habe ich bezweifelt, daß Abdrücke von allen zehn Fingern erforderlich sind, da ein einzelner Fingerabdruck zur Identifizierung ausreicht. Der Betroffene würde, auch wenn er kein Gesetz verletzt hat, genauso behandelt werden wie ein Straftäter.

Die Antwort des Innenministers macht deutlich, daß das gesamte Verfahren von latentem Mißtrauen gegenüber Asylbewerbern und Bürgerkriegsflüchtlingen geprägt ist.

Zunächst wird festgestellt, daß Dokumente für diese Personengruppe zur Identitätsfeststellung nicht ausreichten, weil sie gefälscht sein könnten. Ferner würden den Antragstellern nach Ablehnung ihres Antrages sehr häufig die Ausweispapiere "abhandenkommen", so daß nur Fingerabdrücke und Fotografien die Identität beweisen könnten. Die ED-Behandlung diene der Aufklärung und der Prävention des Leistungsmißbrauchs. Ein Identitätswechsel, verbunden mit einem "regen Wanderleben", um Sozialhilfe zu erlangen, sei anders nicht zu unterbinden. Auch die Erfassung aller zehn Fingerabdrücke sei notwendig. Würde nur ein Fingerabdruck genommen, sei es für die Antragsteller leichter, den Finger zu beschädigen, um einer Identifizierung zu entgehen. Dann sei ein "Zugriff auf nichtbeschädigte Finger" nicht mehr möglich. Das Abnehmen aller Fingerabdrücke sei aufgrund des nur unerheblichen Zeitaufwandes durchaus zuzumuten. Im übrigen unterlägen Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge zahlreichen anderen Zwangsmaßnahmen und würden deshalb dieser Erfassung nur eine untergeordnete Bedeutung beimessen. Aus diesen Gründen sei meine Kritik übertrieben und unangemessen.

Das Argument, man könne ohne ED-Behandlung nicht feststellen, ob Ausweispapiere gefälscht sind, gilt für jede Ausweiskontrolle, auch bei deutschen Staatsbürgern. Da nur ein geringer Anteil der Antragsteller staatliche Leistungen mißbraucht bzw. sich unberechtigt in der Bundesrepublik aufhält, ist ein solch massiver Einsatz des Erkennungsdienstes nicht notwendig. Gerade die ED-Maßnahmen stellen einen tiefen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar, der nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden darf. Die Tatsache, daß die Flüchtlinge nach ihrer Antragstellung "schwerwiegendere Sorgen haben, als die Abnahme von Fingerabdrücken", ist keine Rechtfertigung für die ED-Maßnahmen. Die Feststellung, daß Antragsteller sich ihre Fingerkuppen verstümmeln würden, um nicht erkannt zu werden oder um staatliche Leistungen zu mißbrauchen, ist schon sehr bedenklich.

Ich empfehle allen am Verfahren Beteiligten, die bereits bestehende ED-Behandlung von Asylbewerbern zu überdenken und diese Praxis keinesfalls auf Bürgerkriegsflüchtlinge auszuweiten.
 

2.7.6 Zurück nach Vietnam

Aus Pressemitteilungen im Juli 1995 habe ich vom Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam erfahren. Daraufhin habe ich den Innenminister unseres Landes gebeten, mich über die datenschutzrechtlichen Aspekte dieses Abkommens zu informieren.

Das Rückübernahmeabkommen enthält Verfahrensregelungen zur Rückführung von vietnamesischen Staatsbürgern, die nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind. Zu diesem Zweck werden Daten der betroffenen Personen an die vietnamesischen Behörden übermittelt, aus denen sich einwandfrei deren Identität ergibt. Die Behörden prüfen, ob es sich bei den aufgeführten Personen tatsächlich um vietnamesische Staatsbürger handelt und somit eine Einreise erfolgen darf. Auf Initiative des vietnamesischen Staates wurde zu diesem Zweck ein Selbstangabebogen zum Durchführungsprotokoll aufgenommen, der den Betroffenen von den Ausländerbehörden der Bundesrepublik Deutschland zum Ausfüllen vorgelegt werden soll.

Mit diesem Vordruck sollen personenbezogene Daten erhoben werden, die meines Erachtens weit über das erforderliche Maß hinausgehen. So wird beispielsweise nach Religion, Bildungsstand, Reiserouten nach der Ausreise aus Vietnam, ausgeübten Tätigkeiten, Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sowie Familienangehörigen im Ausland gefragt. Für besonders bedenklich halte ich, wenn der Betroffene in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, dieser abgelehnt wurde und er im Vordruck gebeten wird, dieses gegenüber den vietnamesischen Behörden (Grund und Zweck der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland) bekanntzugeben.

Das Innenministerium hat ebenso wie das Bundesministerium des Innern darauf hingewiesen, daß das Ausfüllen des Vordruckes auf freiwilliger Basis erfolgt und der Betroffene durch die Ausländerbehörde hierauf hinzuweisen ist. Dem Problem wurde jedoch in der praktischen Umsetzung nicht hinreichend Rechnung getragen.

Existiert keine Rechtsvorschrift, die den Umgang mit personenbezogenen Daten ausdrücklich vorschreibt oder zuläßt, so kann dieser nur erfolgen, sofern der Betroffene gemäß § 6 Nr. 3 DSG MV eingewilligt hat. Da der Betroffene in diesen Fällen selbst darüber entscheiden kann, in welchem Umfang und zu welchem Zweck er seine Daten preisgibt, hat der Gesetzgeber eine umfangreiche Aufklärung des Betroffenen vorgesehen. Ziel ist es, daß der Betroffene die für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnisse erlangt und der Umgang mit seinen Daten für ihn transparent wird.

Die Anforderungen an eine rechtswirksame Einwilligung sind in § 7 DSG MV festgelegt. Der Vordruck und das gewählte Verfahren entsprechen nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. So wird beispielsweise bei der Datenerhebung mit Hilfe des Vordruckes keine schriftliche Einwilligung des Betroffenen eingeholt. Darüber hinaus erweckt der Vordruck beim Betroffenen keineswegs den Eindruck, daß es sich um eine Datenerhebung auf freiwilliger Basis handelt. Ziffer 13 enthält die Formulierung: "Zusätzlich freiwillige Angaben (z. B. Wunsch eines ständigen Aufenthalts in einem dritten Land ...)". Durch diese Darstellung könnte man zu der Auffassung gelangen, die vorstehenden Angaben wären Pflichtangaben. So ist keinesfalls die erforderliche Klarheit und Transparenz für den Betroffenen gegeben. Der Betroffene hat für die wahrheitsgemäße Beantwortung seiner Angaben zu unterschreiben; eine schriftliche Einwilligung für den Umgang mit seinen Daten fehlt jedoch.

Ich habe gegenüber dem Innenminister deutlich gemacht, daß ich es für dringend erforderlich erachte, im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und die hierfür erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Unter anderem habe ich empfohlen, ein zweisprachiges Merkblatt zu erarbeiten, daß den Anforderungen an eine umfassende Aufklärung des Betroffenen gerecht wird.

Im Durchführungsprotokoll zum Abkommen ist darüber hinaus festgelegt worden, daß der Betroffene auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über den Verwendungszweck erhält. Im übrigen richtet sich das Recht auf Auskunft nach dem jeweiligen nationalen Recht. In § 20 DSG MV ist der Auskunftsanspruch des Betroffenen gegenüber den Ausländerbehörden geregelt. Dieses Auskunftsrecht ist Grundlage zur Wahrnehmung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen. Ob es in Vietnam einen ähnlichen gesetzlichen Auskunftsanspruch gibt, ist mir nicht bekannt. Es wäre möglich, daß der Betroffene unter diesen Umständen über sein Auskunftsrecht nichts erfährt und deshalb dieses Recht nicht in Anspruch nehmen kann. Betroffene haben sehr häufig darüber keine Kenntnis. Dies gilt aus meiner Erfahrung insbesondere auch für ausländische Staatsbürger, die sich nur zeitweilig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Es besteht somit die Gefahr, daß das Auskunftsrecht leer läuft. Um eine möglichst umfassende Aufklärung des Betroffenen auch im Hinblick auf sein Auskunftsrecht zu erreichen, habe ich empfohlen, hierauf in dem Merkblatt ausdrücklich hinzuweisen.

Im Durchführungsprotokoll zum Rückübernahmeabkommens ist ferner vorgesehen, daß, soweit bei den Ausländerbehörden vorhanden, ärztliche Unterlagen im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an die vietnamesischen Behörden zu übermitteln sind. Der Innenminister unseres Landes hat in seinem Durchführungserlaß zu Recht darauf hingewiesen, daß eine Übermittlung dieser Unterlagen nur mit  schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig ist. Auch in diesem Fall sind die Anforderungen an eine rechtswirksame Einwilligungserklärung zu beachten.

Ich habe darauf aufmerksam gemacht, daß der weitere Umgang mit personenbezogenen Daten von vietnamesischen Staatsangehörigen unzulässig ist, soweit diese bereits ohne Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben wurden. Personenbezogene Daten, deren Erhebung unzulässig war oder deren Speicherung unzulässig ist, sind zu löschen.

Der Innenminister beabsichtigt, meine Anregungen aufzugreifen, ein Merkblatt in deutscher und vietnamesischer Sprache zu erarbeiten und künftig rechtswirksame Einwilligungserklärungen der Betroffenen einzuholen.