2.3.5 Kontrolle des KfZ-Scheins durch privaten Sicherheitsdienst
Ein Student einer Fachhochschule (FH) beklagte sich bei mir darüber, daß er jedesmal, wenn er das Gelände der FH mit seinem Pkw verlassen wollte, den Mitarbeitern des privaten Sicherheitsdienstes, die das Gelände überwachen, den Fahrzeugschein vorlegen muß. Die Papiere wurden verlangt, obwohl das Personal sich bereits beim Auffahren auf das Gelände den Studenten- bzw. Parkausweis vorzeigen ließ. Begründet wurde dieses Vorgehen mit der Prävention von KfZ-Diebstählen.
Die Kontrolle von Fahrzeug- und anderen Ausweispapieren obliegt grundsätzlich der Polizei bzw. den Ordnungsbehörden. Die Angestellten eines Wachdienstes haben insoweit nicht mehr Befugnisse, als jede andere Privatperson. Ihnen stehen zwar Selbsthilferechte (z. B. § 229 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie das allgemeine Festnahmerecht (§ 127 Strafprozeßordnung - StPO) zu, aber beide Befugnisse waren in diesem Fall nicht einschlägig.
Das öffentlich-rechtliche Hausrecht der Fachhochschule kann keine wirksame Rechtsgrundlage für derartige Kontrollen beim Verlassen des Geländes sein. Es rechtfertigt allenfalls die Überprüfung einer Zugangsberechtigung auf das Grundstück. Dies ist gestattet, da es sich um ein eingegrenztes Grundstück handelt, auf dem sich nur Mitarbeiter und Studierende aufhalten sollen.
Somit waren die Kontrollen rechtswidrig. Die Pflicht zur Vorlage des
Fahrzeugscheins stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
der Betroffenen dar. Dies habe ich dem Direktor der Fachhochschule
mitgeteilt. Er hat sich meiner Rechtsauffassung angeschlossen. Zukünftig
wird es nur noch eine Kontrolle der Parkberechtigung bzw. eines Haus- oder
Studentenausweises bei der Auffahrt auf das Gelände geben. Die
Kontrollen bei der Ausfahrt wurden eingestellt.
2.3.6 Forschungsprojekt "Jugendkriminalität in Mecklenburg-Vorpommern"
Im Vergleich zu anderen Bundesländern ist in Mecklenburg-Vorpommern die Zahl der 14- bis 21jährigen, die einer kriminellen Tat verdächtigt sind, besonders hoch. Um effektive Präventionskonzepte erarbeiten zu können, sind unter anderem Kenntnisse über soziale und individuelle Bedingungen, Ursachen, Verlauf und Muster krimineller Entwicklung von jungen Menschen notwendig.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigen das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern (LKA) und der Lehrstuhl für Kriminologie an einer Universität Daten tatverdächtiger Jugendlicher und Heranwachsender zu analysieren sowie Befragungen und Interviews durchzuführen. Der Innenminister hatte mir das Forschungsprojekt zur datenschutzrechtlichen Prüfung vorgelegt.
Vorgesehen war unter anderem, personenbezogene Daten von Jugendlichen
und Heranwachsenden, die ab 1993 in die polizeiliche Kriminalstatistik
Mecklenburg-Vorpommern eingegangen waren, ohne deren Einwilligung an den
Lehrstuhl für Kriminologie zu übermitteln und dort auszuwerten.
Gleichzeitig sollten Jugendsachbearbeiter die bei den Polizeidienststellen
registrierten jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen (TV)
im Anschluß an ihre Vernehmung anhand eines umfangreichen
Fragebogens zur Persönlichkeit, zu Straftaten und zu ihrem Umfeld
befragen.
Gegen diese Verfahrensweise habe ich folgende Bedenken vorgebracht:
1. Methodische Probleme der Untersuchung
Im Hinblick auf die Wissenschaftlichkeit des Vorhabens halte ich die
Befragung von Jugendlichen durch Polizeibeamte in diesem Rahmen generell für
problematisch. Denn eine strikte Trennung der Vernehmungssituation
einerseits und der Befragungssituation andererseits ist so aus meiner
Sicht kaum realisierbar.
2. Fragebogen Polizeibeamte
Polizeibeamte sollten ihre Einschätzung über den Tatverdächtigen
abgeben. Bedenklich war meines Erachtens, daß Polizeibeamte eine
Einschätzung von Charaktereigenschaften vornehmen sollen, die sie
aufgrund der besonderen Situation - Befragung im Anschluß an die
Vernehmung - unter Umständen gar nicht abgeben können.
Zwangsläufig würde diese Einschätzung sehr subjektiv und
damit möglicherweise stark fehlerbehaftet sein. Denn allemal entstünde
sie vor dem Hintergrund der stattgefundenen Vernehmung und wäre damit
von ihr nicht unabhängig. Verlief diese beispielsweise bereits "spannungsgeladen"
oder "kooperativ" oder "mauerte der Verdächtige während
der Vernehmung" - was sein gutes Recht ist, da sich niemand selbst
belasten muß -, liegt die Vermutung nahe, daß der
Polizeibeamte seinen Ersteindruck "Sperrung, nicht kommunikativ"
in die Bewertung einfließen läßt, obwohl der Verdächtige
diese Charaktereigenschaft unter Umständen gar nicht besitzt.
3. Fragebogen Jugendlicher/Heranwachsender (TV-Befragung)
Die von den Jugendlichen zu beantwortenden Fragen würden in einem
besonderen Maße in die Persönlichkeitssphäre und damit in
das informationelle Selbstbestimmungsrecht eingreifen. Der Betroffene
bezichtigt sich möglicherweise im Gespräch mit dem
Polizeibeamten selbst, wenn er die Fragen - wenn auch nicht im
Rahmen der Vernehmung - wahrheitsgemäß beantwortet. Fraglich wäre
dann, ob nicht der Polizeibeamte unter Umständen als Ausfluß
des Legalitätsprinzips sogar von Amts wegen ermitteln müßte.
Beantwortet der Jugendliche die Frage jedoch nicht wahrheitsgemäß,
hätte die Beantwortung ohnehin keinen Aussagewert.
4. Einwilligungserklärung
Das Formular für die Einwilligungserklärung entsprach nicht den
in § 7 DSG MV genannten Voraussetzungen. Dem Betroffenen muß
zunächst der Inhalt des Fragebogens bekannt sein, damit er weiß,
worin er einwilligt. Konkret bedeutet das, daß ihm die Fragen vorher
vorgelegt werden müssen, damit er sich dann entscheiden kann, ob er
an dieser Befragung teilnimmt.
Über Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sowie den Empfänger der Daten ist der Betroffene zu unterrichten, und ihm ist die Anschrift der mit den Daten umgehenden Stelle mitzuteilen. Darüber hinaus ist er darüber aufzuklären, daß er die Einwilligung verweigern und jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Der Betroffene ist ebenfalls auf die Möglichkeit hinzuweisen, einzelne Fragen nicht zu beantworten. In der vorformulierten Einwilligungserklärung ist außerdem auf die Mehrstufigkeit des Forschungsvorhabens aufmerksam zu machen.
Aufgrund meiner Bedenken hat der Leiter des Forschungsprojektes sein Konzept in den wesentlichen Punkten kurzfristig geändert.
Nunmehr wird eine Struktur- und Verlaufsanalyse nach spezifischen
Kriterien und Merkmalen vorgenommen. Dazu hat das LKA regional aggregierte
Grundauszählungen in Form von Maschinentabellen zur Verfügung
gestellt. Durch dieses Verfahren wird die Anonymität des Tatverdächtigen
sichergestellt und trotzdem der vorgesehene Zweck der Untersuchung
erreicht. Die Befragung wird nicht mehr durch Polizeibeamte, sondern durch
Jugendgerichtshelfer vorgenommen. Diese sind aufgrund ihrer Ausbildung und
der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben sicher auch besser geeignet,
die Jugendlichen zu interviewen. Die Einwilligungserklärung wurde
entsprechend meinen Empfehlungen formuliert.
2.3.7 Mitteilung über die Beschlagnahme eines Führerscheines
Durch einen meiner Kollegen wurde ich angeregt, das Verfahren der Datenübermittlung über die Beschlagnahme von Führerscheinen von der Polizei an die Führerscheinstellen in unserem Land zu prüfen.
Beschlagnahmt die Polizei einen Führerschein, so zeigt sie dieses innerhalb von drei Tagen einem Richter an und übergibt ihm den Führerschein. Nach Abschluß des Gerichtsverfahrens wird der Beschluß zusammen mit dem Führerschein an die zuständige Führerscheinstelle übersandt. Bis zur rechtskräftigen Verurteilung des Fahrzeugführers vergehen derzeit ungefähr 3 bis 4 Monate. Erst dann kann die gerichtliche Entscheidung im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt erfaßt werden.
Sofern die Polizei einen Führerschein beschlagnahmt, informiert sie hierüber auch umgehend die zuständige Führerscheinstelle. Die Meldung erfolgt regelmäßig durch die Übersendung einer Durchschrift des Beschlagnahmeprotokolls. Nach § 40 Abs. 1 SOG MV ist eine Datenübermittlung an die Ordnungsbehörde zulässig, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist. Durch die frühzeitige Benachrichtigung der Führerscheinstellen soll verhindert werden, daß Personen, deren Führerschein beschlagnahmt wurde, einen Ersatzführerschein unter dem Vorwand beantragen, sie hätten ihren Führerschein verloren. Wird eine Beschlagnahme gerichtlich nicht bestätigt und der Führerschein dem Betroffenen zurückgegeben, wurde die Führerscheinstelle bisher nicht informiert, so daß die Daten des Betroffenen dort weiterhin gespeichert wurden.
Gegen dieses Verfahren habe ich Bedenken geäußert. Denn danach wird jeder Person, deren Führerschein beschlagnahmt wurde, stillschweigend unterstellt, daß sie einen Ersatzführerschein beantragen wird. Meine Kontrollen in Führerscheinstellen haben allerdings ergeben, daß solche Anträge nur vereinzelt gestellt werden. Die regelmäßige Unterrichtung der Führerscheinstellen führt zu einer Datensammlung auf Vorrat. Innen- und Wirtschaftsministerium wiesen darauf hin, daß den Führerscheinstellen diese Daten ohnehin nach Abschluß des Gerichtsverfahrens zur Kenntnis gelangen. Ich habe angeregt, daß den Führerscheinstellen frühzeitig nur die Tatsache mitgeteilt wird, daß eine Beschlagnahme erfolgt ist, jedoch keine Gründe angegeben werden. Darüber hinaus habe ich den Umfang der Beschlagnahmeprotokolle geprüft und im Ergebnis darauf hingewiesen, daß lediglich Name, Vorname, Geburtstag und -ort, Anschrift, Führerscheinnummer sowie Tag der Ausstellung übermittelt werden dürfen. Weitere Informationen, wie z. B. Beruf, Halter des Fahrzeuges, Grund der Beschlagnahme, sind für die Führerscheinstellen zu diesem Zeitpunkt nicht relevant. Des weiteren habe ich gefordert, daß, sofern keine gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme erfolgt und der Führerschein dem Betroffenen zurückgegeben wird, die Führerscheinstellen hiervon zu unterrichten und die Unterlagen zu vernichten sind.
Im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien wird nunmehr so
verfahren.
Nachdem sich CDU und SPD schon längst prinzipiell für den Großen Lauschangriff ausgesprochen haben, hat sich nunmehr auch die Mehrheit der F.D.P.-Mitglieder dafür entschieden. Sollte es in absehbarer Zeit tatsächlich dazu kommen, daß in privaten Wohnungen heimlich Bild- und Tonaufzeichnungen gemacht werden können, um Straftaten aufzuklären, dann bleibt uns allen nur zu hoffen, daß dieses Mittel auch wirklich den versprochenen Erfolg bringt. Aber gerade daran habe ich die stärksten Zweifel.
Für bedenklich halte ich auch die inzwischen in der Bevölkerung eingetretene Informationsschieflage. So können viele Bürger zwar mit dem Terminus "Großer Lauschangriff" etwas anfangen und verbinden mit ihm die Hoffnung auf eine erfolgreichere Arbeit der Polizei, aber kaum jemand weiß, daß es sich hierbei
nur um die Aufklärung bereits begangener schwerer Straftaten der organisierten Kriminalität handelt, und daß das Abhören von Wohnungen bereits heute erlaubt ist, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerläßlich ist,
nicht um die Wohnungen von Schwerverbrechern handelt, sondern zunächst einmal um die Wohnungen von Verdächtigen,
um eine Maßnahme handelt, die einer aufwendigen technischen und organisatorischen Vorbereitung bedarf und deren Durchführung Tage, Wochen oder gar Monate dauern kann, bis die entscheidende Information geliefert oder auch nicht geliefert wird, und daß in dieser Zeit Gespräche Unbeteiligter, wie Familienmitglieder, Freunde, Bekannte und Besucher, aufgezeichnet werden, die erst viel später ausgewertet werden können,
ausschließlich um die Elite der organisierten Kriminalität handelt, die sich heute leicht geeigneter technischer Mittel und wirksamer organisatorischer Maßnahmen bedienen kann, um einen Lauschangriff völlig ins Leere laufen zu lassen.
In Anbetracht dieser Tatsachen scheint mir für die vorgesehene gravierende Beeinträchtigung des Grundrechts, das den einzigen privaten Lebensraum des Bürgers schützt, nach wie vor eine überzeugende Begründung zu fehlen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen anerkannt, daß ein letzter unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung existiert, der der staatlichen Ausforschung entzogen bleiben muß und bei dem selbst schwerwiegende Allgemeininteressen einen Eingriff nicht rechtfertigen können. Das geltende Recht setzt voraus, auch in Krisensituationen die Grundrechte nicht in ihrem Wesensgehalt anzutasten. Aber gerade diese Entschlossenheit, die unseren Rechtsstaat ausmacht, wird meines Erachtens durch die Diskussion um den Großen Lauschangriff in Frage gestellt.