1. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern  1992/1993

3. Öffentlichkeitsarbeit und Beratungstätigkeit

3.1 Beratungs- und Kontrollbesuche

Bei meinen Besuchen mußte ich häufig feststellen, daß von Behördenmitarbeitern nicht erkannt wird, daß bei vielen Fragestellungen, beispielsweise aus dem Bereich Melderecht oder Personalaktenrecht, auch datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Um dieses Defizit auszugleichen, lag der Schwerpunkt meiner Beratungstätigkeit in den Behörden in diesem ersten Jahr mehr auf der Informationsvermittlung und Beratung als auf der Kontrolle.
 

3.2 Vorträge

Trotz der recht dünnen Personaldecke meiner Behörde bin ich dem Wunsch nach Vorträgen zum Thema Datenschutz nachgekommen. Im Rahmen einer in der Hansestadt Rostock laufenden Vortragsreihe "Der Präsident der Bürgerschaft lädt ein" referierte ich u.a. über "Aktuelle Themen des Datenschutzes in MV". Auf Einladung des Fachbereiches Informatik der Universität Rostock haben zwei Mitarbeiter meiner Behörde Vorträge zu allgemeinen Fragen des Datenschutzes und zu technisch-organisatorischen Maßnahmen gehalten. Auf Einladung der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) berichtete einer meiner Mitarbeiter über die Informations- und Kontrolltätigkeit meiner Behörde. Des weiteren führte ich ein Seminar im Rahmen der Fortbildung der Nachwuchsjuristen des Innenministeriums des Landes zum Thema "Datenschutz in der öffentlichen Verwaltung" in Güstrow durch.
 

3.3 Info-Blätter

Zur Verbreitung des Datenschutzgedankens wurde von mir ein Informationsfaltblatt herausgegeben, in welchem ich in allgemeiner Form die Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz dargestellt habe. Außerdem bringe ich in Abständen "Informationen zum Datenschutz" heraus, welche sich jeweils mit aktuellen Themen beschäftigen. Bisher sind Informationsblätter zu folgenden Themen erschienen: Großer Lauschangriff, Datenschutz und Personalcomputer, Chipkarte, Patientenakten, Datenschutz und Verfassungsschutz, Datenschutz und Personen-Identifikation, Datenschutz und Telefax, Schutz persönlicher Daten, Adreßbücher und Datenmißbrauch. Informationen zu weiteren aktuellen Schwerpunkten sind in Arbeit.
 

3.4 Der behördliche (interne) Datenschutzbeauftragte

Häufig erhielt ich Anfragen zu den Befugnissen und Aufgaben eines internen Datenschutzbeauftragten. Deshalb habe ich  bereits im November 1992 im Amtsblatt (AmtsBl. MV 1992 S. 1523 ff) entsprechende Hinweise veröffentlicht.
 

3.5 Beratung der internen Datenschutzbeauftragten der obersten Landesbehörden mit  meiner Behörde

Aus den zahlreichen Kontakten mit den Ministerien habe ich festgestellt, wie wichtig der Erfahrungsaustausch der internen Datenschutzbeauftragten der obersten Landesbehörden mit meiner Behörde ist. Bei einer stattgefundenen ersten Beratung hat sich herausgestellt, daß doch in vielen Behörden gleiche oder ähnlich gelagerte datenschutzrechtliche Fragestellungen auftreten. Ich beabsichtige, die Beratungen in einem halbjährlichen Abstand durchzuführen. Darüber hinaus ist für 1994 eine ähnliche Veranstaltung für die internen Datenschutzbeauftragten der Kreise und kreisfreien Städte geplant.

 

4.  Novellierungsvorschläge zum DSG MV

Die Erfahrungen, die ich innerhalb dieses einen Jahres mit der Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes gemacht habe, sind überwiegend positiv. Trotzdem sollen schon an dieser Stelle einige Vorschläge festgehalten werden, die im Rahmen einer künftigen Novellierung Berücksichtigung finden sollten.
 

Dateibeschreibung

Die Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten verändert sich genau so schnell, wie sich die technischen Möglichkeiten entwickeln. Immer komplexere DV-Systeme werden eingesetzt und schon kleinste Einheiten, wie z.B. ein Einzelplatz-PC, werden so leistungsfähig, daß große Datenbestände problemlos verwaltet werden können. Das spiegelt sich natürlich in der Form der Datenhaltung für einzelne Anwendungen wider.
Deshalb sind auch bei den öffentlichen Stellen immer häufiger DV-Systeme anzutreffen, die in zahlreichen Tabellen einer einzigen Datenbankanwendung die gemeinsame Datenbasis für mehrere Fachanwendungen enthalten. Als Beispiel dafür sei ein Personalinformationssystem genannt, bei dem Daten für die Stellenverwaltung und Daten für die Besoldung und Vergütung gemeinsam in einer Datenbank gehalten werden, Mitarbeiter verschiedener Organisationseinheiten aber nur auf den für sie relevanten Datenbestand zurückgreifen können. Zugriffsmöglichkeiten zu dem Teil der Daten, der zur Erfüllung der jeweiligen Fachaufgabe benötigt wird, werden durch Vergabe entsprechender Zugriffsrechte und Bereitstellung einschränkender Menüsysteme geregelt. Es ist nicht mehr ohne weiteres möglich, in Dateibeschreibungen der jetzigen Form die o.g. Art und Weise der Datenhaltung eindeutig widerzuspiegeln. Es sollte anstelle der Datei die jeweilige Fachaufgabe als Beschreibungsbasis dienen. Für Kontroll- und Revisionszwecke ist natürlich dann ein Hinweis auf den genauen Ablageort der Daten (Dateiname) zu geben. § 16 Abs. 1 Nr. 1 DSG MV wäre dementsprechend neu zu formulieren.
 

Technikfolgen - Abschätzung

Die Informationstechnik führt wie kaum eine andere technische Entwicklung zu tiefgreifenden Veränderungen in allen Lebensbereichen. Diese Tatsache erfordert eine kritische Auseinandersetzung mit den Folgen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnik. Dabei müssen so unterschiedliche Aspekte wie Lebensqualität, Umweltökonomie, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit und Datenschutz berücksichtigt werden, um das informationelle Selbstbestimmungsrecht überhaupt wahrnehmen zu können.
In § 29 Abs. 5 DSG MV wird die Beobachtung der Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechnik auf die Arbeitsweise der öffentlichen Stellen als eine der Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz dargestellt. Von der Verantwortung der öffentlichen Stellen, vor dem Einsatz neuer oder der wesentlichen Veränderung  schon vorhandener automatisierter Verfahren zu prüfen, mit welchen Gefahren für die Rechte der Betroffenen die Nutzung dieser Verfahren verbunden sind, ist hier nicht die Rede. Lediglich der IT-Strukturrahmen für die Landesverwaltung von Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt die Durchführung einer Risikoanalyse als Teil der Gefährdungsanalyse, um neben den möglichen materiellen auch zu erwartende immaterielle Schäden aufzeigen zu können.
Ich empfehle daher, entsprechend der schon in Niedersachsen (Niedersächsisches Datenschutzgesetz - NDSG) und Berlin (Informationsverarbeitungsgesetz - IVG) existierenden Vorschriften auch im DSG MV eine Technikfolgen-Abschätzung verpflichtend für den Anwender einzuführen. Die Verpflichtung zur Technikfolgen - Abschätzung im DSG MV kann ein erster Schritt dahin sein, Bürgerinnen und Bürgern eine bessere Transparenz und umfangreichere Gestaltungsrechte in der sich rasant entwickelnden Informationsgesellschaft zu bieten.
 

Der behördliche Datenschutzbeauftragte

In unserem Datenschutzgesetz ist bisher der interne behördliche Datenschutzbeauftragte nicht obligatorisch. Das ist jedoch bereits in vielen neueren Datenschutzgesetzen anderer Bundesländer der Fall. Bisher konnte ich lediglich empfehlen, daß öffentliche Stellen, welche personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, ab einer Zahl von fünf Bediensteten einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen sollten. Ich halte die obligatorische Einführung auf Gesetzesebene jedoch für notwendig, da nur dadurch der Bedeutung, aber auch der Komplexität datenschutzrechtlicher Erfordernisse Rechnung getragen wird.
Durch meine Besuche bei den Behörden kann ich zwar auf Mängel beim Umgang mit Daten hinweisen, die kontinuierliche Einhaltung und Verbesserung des Datenschutzes kann jedoch nur der interne Datenschutzbeauftragte vor Ort gewährleisten. Nur dieser kann sich ständig und umfassend auch mit kleineren Mißständen befassen.
 
 

Aus den vorgenannten Gründen würde ich folgende Formulierung vorschlagen:

"Öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und hierbei in der Regel mindestens 5 Bedienstete ständig beschäftigen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Beauftragte müssen die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. Sie unterstützen die öffentliche Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes."
 

Übermittlung an Stellen innerhalb/außerhalb des öffentlichen Bereiches

Die in § 12 Abs. 1 DSG MV getroffene Formulierung: "Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs ist über § 10 hinaus zulässig, wenn ..." hat in der Vergangenheit zu Mißverständnissen und deswegen zu Nachfragen geführt, da § 10 die Verarbeitung, nicht jedoch die Übermittlung regelt. Ich schlage daher folgenden Gesetzeswortlaut vor: "Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs ist über die in § 10 für die Verarbeitung genannten Voraussetzungen hinaus zulässig, wenn ...".

Des weiteren sollte in § 12 DSG MV (Datenübermittlung an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereiches) zusätzlich klargestellt werden, daß die in den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Voraussetzungen für Datenübermittlungen auch innerhalb der Behörde zu gelten haben. Diese Regelung ist erforderlich, da das Gesetz von dem organisatorischen und nicht von dem funktionalen Behördenbegriff ausgeht. Für die Auswirkungen auf das Recht des Betroffenen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, ist es unerheblich, ob die Daten an eine andere öffentliche Stelle oder innerhalb der öffentlichen Stelle weitergegeben werden.

Gem. § 13 DSG MV (Übermittlungen an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches) wird es als ausreichend angesehen, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. In diesem Fall unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung.

Die vorliegende Übermittlungsregelung ist im Vergleich zu den Regelungen in anderen Landesdatenschutzgesetzen relativ weitgehend. Um dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausreichend Rechnung zu tragen, sollte im Gesetzestext zusätzlich formuliert werden, daß der von der Datenübermittlung Betroffene nicht lediglich unterrichtet, sondern zusätzlich auf die Möglichkeit des Widerspruchs aufmerksam gemacht wird.
Es wäre weiterhin klarzustellen, daß der Grundsatz der Zweckbindung auch im Verhältnis zu den privaten Datenempfängern in der Weise abgesichert wird, daß eine spezielle Absprache zwischen übermittelnder Stelle und dem Empfänger zu erfolgen hat.

 

5. Schlußwort

Zum Schluß danke ich meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die geleistete Arbeit und  ihren engagierten Einsatz.

Für die Zukunft erwarte ich, daß sich ein Teil der operativen Einsätze, wie beispielsweise die vielen anlaßbezogenen Kontrollen und Beratungen, zugunsten geplanter Einsätze verschieben wird. Bereits abgezeichnet hat sich, daß die entwicklungsbegleitende Beratung im Datenschutz an Bedeutung gewinnen wird. Es wäre wohl auch kaum zu vertreten, wenn gute technische Lösungen oder technologische Entwicklungen allein daran scheitern sollten, daß man die Belange des Datenschutzes nicht rechtzeitig berücksichtigt hat. Aber auch künftig werden die konkreten Sorgen des einzelnen Bürgers an erster Stelle bei der Erledigung meiner Aufgaben stehen.

Alle Aspekte des Datenschutzes konnte der vorliegende Bericht freilich nicht berücksichtigen - so zum Beispiel die zur Zeit in Gang befindliche Entwicklung eines einheitlichen europäischen Datenschutzes. Aber jeder hat die Möglichkeit, sich bei mir über dieses und weitere andere Themen zu informieren. Darüber hinaus werde ich im kommenden Berichtszeitraum wieder eine Reihe themengebundener Datenschutzblätter herausgeben.
 

Schwerin, 05.01.1994
 

Dr. Werner Kessel