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Landtag Mecklenburg-Vorpommern |
Presse-Information |
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern:
Rechtswidrige Videoüberwachung in Kommunen Mecklenburg-Vorpommerns
„Es gibt keine rechtlich zulässige Videoüberwachungsanlage in den Kommunen des Landes: jedenfalls haben wir keine gefunden,“ so die Bilanz von Karsten Neumann anlässlich eines gerade abgeschlossenen Projektes des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern.
Befragt wurden alle Gemeinden, Ämter, Städte und Landkreise des Landes, ob und wie viele Videoüberwachungsanlagen in ihrer Verantwortung installiert wurden. Gemeldet wurden 301 Videoüberwachungsanlagen mit 1.954 Videokameras, 48 Webcams, 77 Kameraattrappen, 38 Scheinüberwachungen und 96 Türwechselsprechanlagen. Regionaler Schwerpunkt ist dabei die Hansestadt Rostock mit insgesamt 968 der insgesamt 2.175 Überwachungsanlagen.
Auf der Basis dieser Meldungen hat ein Mitarbeiter meiner Behörde in 15 Gemeinden und Landkreisen 45 Videoüberwachungsanlagen (d. h. ca. 15% aller festgestellten Anlagen) vor Ort kontrolliert. Im Ergebnis war festzustellen, dass
Im Ergebnis stellt Neumann fest, dass keine einzige Videoüberwachungsanlage rechtmäßig betrieben wurde, weder formell noch materiell.
„Ich verbinde mit diesem Bericht die Hoffnung, dass alle Stellen ihre Videoüberwachungsanlagen auf die Zulässigkeit hin überprüfen und die festgestellten Mängel alsbald beseitigen. Die Bürgerinnen und Bürger müssen ebenso wie die Gäste unseres Landes darauf vertrauen dürfen, dass Videoüberwachungsanlagen nur dort eingesetzt werden, wo sie auch zulässig und sinnvoll sind, und nur bei Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden, um einen Missbrauch zu verhindern,“ so Neumann zur Vorstellung des Berichtes heute in Schwerin.
„Die gegenwärtige Situation sei eine Folge der fehlenden Sanktionsmöglichkeiten des gegenwärtigen Datenschutzrechtes“, so Neumann zu den möglichen Folgen der Kontrolle für die öffentlichen Stellen. „Für öffentliche Stellen kann ich lediglich eine Beanstandung aussprechen und diese öffentlich machen – effektiv ist dieses Mittel nur selten. Deshalb geht mein Appell erneut an den Landesgesetzgeber, auch für Verstöße der Leiter öffentlicher Stellen einen Bußgeldtatbestand vorzusehen, der diese persönlich in die Verantwortung nimmt“, so Neumann vor der Landespressekonferenz.
Der Bericht über diese Kontrollen mit umfangreichen Hinweisen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung und den Betrieb solcher Anlagen wird nunmehr allen öffentlichen Stellen im Land zugeschickt und kann unter dem Internetangebot www.datenschutz-mv.de heruntergeladen werden.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
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