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Landtag Mecklenburg-Vorpommern |
Pressemitteilung |
Datum
Am 29. Juli 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getreten. Der Antragsteller muss für die Amtshandlungen, die für den Informationszugang erforderlich sind, Gebühren und Auslagen entrichten. Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern hat nunmehr eine entsprechende Verordnung (Informationskostenverordnung) erlassen.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Herr Karsten Neumann, dazu heute in Schwerin: "Grundsätzlich kann ich verstehen, dass Gebühren und Auslagen erhoben werden müssen. Die Auslagen sollen den tatsächlichen Aufwand, beispielsweise für die Herstellung von Kopien, decken. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum in der Informationskostenverordnung eine Öffnungsklausel zur Höhe der Gebühren vorgesehen ist. Danach können die Gebühren den ohnehin viel zu hohen Maximalbetrag von 1.000,00 EURO übersteigen, wenn ein "höherer als ein außergewöhnlicher Verwaltungsaufwand" erforderlich ist. Was über einen außergewöhnlichen Aufwand hinausgehen kann, ist mir allerdings unklar. In dieser Form dient die Gebührenverordnung offensichtlich in rechtswidriger Weise dem Ziel, Bürgerinnen und Bürger von einer Antragstellung abzuhalten."
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hält es in jedem Fall für selbstverständlich, dass die auskunftspflichtige Behörde mit der Entscheidung über den Antrag auch eine vorläufige Kostenaufstellung kostenfrei erbringen muss. Der Antragsteller kann dann entscheiden, ob er die gewünschten Informationen dennoch haben möchte. Der vom Innenminister verordnete Mindestbetrag für die Erstellung einer vorläufigen Kostenaufstellung von 200,00 EURO lässt die Einkommenssituation der Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern genauso außer Betracht wie die grundsätzliche Verdoppelung der Gebühren im Vergleich zu der Gebührenverordnung zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.
"Insgesamt wünsche ich mir, dass sich hierdurch niemand entmutigen lässt, seinen Anspruch auf Zugang zu Informationen wahrzunehmen. Für den Fall, dass einem Antragsteller die Höhe der von ihm geforderten Gebühren und Auslagen zu hoch beziehungsweise nicht nachvollziehbar erscheint, hat jeder Antragsteller das Recht, sich an mich zu wenden", so Neumann abschließend.
Weitere Informationen finden Sie unter www.informationsfreiheit-mv.de.
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