Medieninformation
Vorstellung des Fünften
Tätigkeitsberichts des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern am 21. Mai 2002 in Schwerin
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern, Dr. Werner Kessel, leitet alle zwei Jahre seinen
Tätigkeitsbericht dem Landtag und der Landesregierung zu. Der nun
erstellte Fünfte Tätigkeitsbericht umfasst den Zeitraum vom 1. Januar
2000 bis zum 31. Dezember 2001. Er liegt jetzt in gedruckter Form für die
Öffentlichkeit vor. Die 268 Seiten umfassende Publikation ist in zehn
Kapitel unterteilt und mit umfangreichen Stichwortverzeichnis (von A wie
Abhören bis Z wie Zweckbindung) versehen. Der Fünfte
Tätigkeitsbericht kann kostenlos angefordert werden beim
- Landesbeauftragten für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern
- Schloss, Lennéstraße 1
- 19053 Schwerin
- Fon: 0385 / 594940
- Fax: 0385 / 5949458
Unter der Adresse www.lfd.m-v.de ist der
Fünfte
Tätigkeitsbericht auch im Internet abrufbar.
Nachfolgend erfolgt eine Auflistung von Themen, die in den
vergangenen zwei Jahren zu den Arbeitsschwerpunkten des Landesbeauftragten
für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern gehörten:
- Die zunehmende Videoüberwachung im Alltag, vor allem im
privaten Bereich, ist in den vergangenen Monaten für viele Bürger
Anlass gewesen, sich über die datenschutzrechtlichen Fragen dieser Technik
zu informieren. So waren beispielsweise mehrfach Videoaufzeichnungen bei
Verkehrsüberwachungen in das Blickfeld der Bürger geraten
(3.4.2). Aber auch öffentliche Stellen haben verstärkt um
Beratung in dieser Frage gebeten. Auch wenn der Einsatz einer einzelnen
Videokamera sinnvoll und nützlich erscheinen mag, darf nicht
übersehen werden, dass jede einzelne Kamera ein weiterer Schritt zu einer
flächendeckenden Überwachungsinfrastruktur ist. Die
Leistungsfähigkeit der modernen Videotechnik lässt nur erahnen, mit
welchen Überwachungsmöglichkeiten künftig zu rechnen ist. Eine
"datenschutzfreundliche Videoüberwachung" wird es auch in Zukunft
nicht geben, aber durch technische Maßnahmen ist es möglich, die
Beeinträchtigung der Privatsphäre zu begrenzen (3.18.8).
- Erfreulich ist die Entwicklung im Bereich der
Kommunikationssicherheit. Nachdem in der Vergangenheit noch vielfach
darüber diskutiert wurde, ob sensible Daten bei der elektronischen
Übertragung verschlüsselt werden müssen, stellt sich heute in
den meisten Fällen nur noch die Frage, wie man derartige
Sicherheitsmechanismen auswählt und einsetzt. Maßgeblichen Anteil an
dieser Entwicklung in unserem Land hat das Justizministerium, das die
Forderungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz zum Einsatz
kryptographischer Verfahren schon frühzeitig unterstützt hat. Das
Engagement des Justizministeriums führte unter anderem zum Projekt
"Digitale Signatur und Verschlüsselung", in dem Rahmenbedingungen für
die Einführung von Verschlüsselungs- und Signaturverfahren in der
Landesverwaltung erarbeitet werden (3.17.3). Diese Verfahren werden beim
Aufbau des Corporate Network der Landesverwaltung bereits eine
entscheidende Rolle spielen (3.18.1).
- Die Arbeit der Landespolizei wird in zunehmendem Maß durch das
Landesweite Polizei-Informationssystem (LAPIS) unterstützt. Um die
Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns auch im Zeitalter der
IT-Technik jederzeit bewerten zu können, ist es wichtig, dass der Umgang
mit personenbezogenen Daten nachvollziehbar ist. Deshalb kontrollierte der
Landesbeauftragte für den Datenschutz die Revisionssicherheit von LAPIS
(3.3.1).
- Nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 in den USA ist
vieles anders - auch für den Datenschutz. Die mit dem
Terrorismusbekämpfungsgesetz beschlossenen Maßnahmen sind mit
erheblichen Einschnitten in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der
Bürgerinnen und Bürger verbunden und gehen in vielen Fällen
über das erforderliche Maß hinaus. Mit der Aufnahme biometrischer
Merkmale in Ausweisen beispielsweise sind sogar Regelungen beschlossen worden,
die nicht einmal unmittelbar für die Bekämpfung des Terrorismus
geeignet sind. Besonders kritikwürdig ist, dass aufgrund des sehr eilig
abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens keine ausreichende öffentliche
Diskussion zu den zum Teil schwierigen Rechtsfragen möglich war
(3.3.5).
- Neue Regelungen gibt es im allgemeinen Datenschutzrecht. Die
ungestüme Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik hat dazu
geführt, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland zunehmend
Aktivitäten zu verzeichnen sind, die dem Schutz personenbezogener Daten
dienen. In das novellierte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das am 23.
Mai 2001 in Kraft trat, wurden unter anderem ein Gebot zur Datenvermeidung und
zur Datensparsamkeit sowie das Datenschutzaudit (Prüfung von
Datenverarbeitungssystemen und Datenschutzkonzepten durch unabhängige
Gutachter) aufgenommen. Noch vorhandene Mängel, wie veraltete
Technikregelungen oder eine unverständliche Gesetzessprache, sollen in
einer zweiten Novellierungsstufe abgestellt werden. Auf der Grundlage eines
Expertengutachtens soll dann ein modernes Datenschutzgesetz verabschiedet
werden (3.2.2). Seit Ende 2000 haben die Organe und Einrichtungen der
Europäischen Gemeinschaft ein eigenes Datenschutz"gesetz" - die
EG-Datenschutzverordnung (3.2.3). Auch die "Charta der Grundrechte
der Europäischen Union" räumt dem Datenschutz einen hohen
Stellenwert ein, was nicht ohne Einfluss auf die einzelnen Mitgliedstaaten
bleiben sollte (3.2.4).
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Weitere ausgewählte Themen des Berichtes:
- Bekanntmachungen über Insolvenzverfahren dürfen
künftig auch im Internet verbreitet werden. Ebenso werden zunehmend
auch Zwangsversteigerungen im Internet veröffentlicht. Dabei
müssen die Rechte der Schuldner auf Schutz ihrer persönlichen Daten
gewahrt werden (3.1.4).
- Rund ums Knöllchen - Der zunehmende Einsatz von Technik birgt
auch bei der Datenverarbeitung in den Bußgeldstellen Risiken
für den Datenschutz. So gelangen schon mal Schreiben an den falschen
Adressaten (3.4.1).
- In der Bundesrepublik Deutschland ist der Einsatz von Mautsystemen
geplant. Doch welcher Kraftfahrer möchte schon, dass Systembetreiber
und andere nachvollziehen können, wann er wie lange wohin gefahren ist
bzw. sich aufgehalten hat (3.4.3)?
- Rechtsstreitigkeiten über Entlassungen, Honorarforderungen oder
Arbeitsplatzbewertungen; Mitteilungen über Kaufverträge, Bauvorhaben
oder Disziplinarangelegenheiten - die Gemeinde ist nicht ohne weiteres
berechtigt, personenbezogene Daten öffentlich bekannt zu geben
(3.7.2).
- Nach wie vor gibt es in der Praxis große Unsicherheiten, wenn
es um den Umgang mit Sozialdaten geht. Welche Angaben darf zum Beispiel
das Sozialamt erheben (3.11.1)?
- Auch im Bereich der Medizin werden zunehmend neue Verfahren der
Kommunikation eingesetzt. So ist zum Beispiel die Einführung des
"Innovativen Gesundheitsnetzes M-V" geplant. Damit einher gehen
Anfragen, wie in solchen Fällen das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung umzusetzen ist (3.12.1).
- Die Nutzung des Internet gewinnt auch in der
Landesverwaltung an Bedeutung. So zeigt sich das Bildungsministerium nach
außen besonders offen und setzt bewusst auf moderne elektronische
Kommunikationsmöglichkeiten. Eine Kontrolle ergab, dass im Gegensatz zum
guten Prüfungsergebnis im technischen Bereich die organisatorischen
Datenschutzmaßnahmen noch nicht ausreichend waren (3.14.1).
- Manch Forscherdrang ist ungebremst. So soll schon mal
personenbezogenes Archivgut für private Arbeiten genutzt werden.
Doch welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind dabei zu beachten
(3.14.3)?
- Unter dem Stichwort Verwaltungsreform sollen multifunktionale
Verwaltungsdienststellen sowie moderne Informationstechnik dazu beitragen,
Anfragen von Bürgern schnell und unbürokratisch zu bearbeiten. Bei
dieser Entwicklung sind datenschutzrechtliche Aspekte frühzeitig zu
berücksichtigen (3.17.1).
- Kritik war im Berichtszeitraum in einigen Bereichen der Polizei
erforderlich. So wurden teilweise sehr sensible Unterlagen einer
Polizeistation in einem Müllcontainer entsorgt (3.3.4). Die durch
einen Softwarefehler begünstigte und durch gezielte Programmierung
herbeigeführte generelle Zwangsaufzeichnung von Telefongesprächen
in einer Polizeidirektion des Landes führte zu einem rechtswidrigen
Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (3.3.3). Ein Fall geheimer
polizeilicher Datenverarbeitung stimmte im Hinblick auf die Bindung der
öffentlichen Stellen an die Grundrechte sehr bedenklich. Das
Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern hatte unter Missachtung wesentlicher
Datenschutzbestimmungen einer Petentin und dem Landesbeauftragten für den
Datenschutz wichtige Auskünfte vorenthalten und Daten rechtswidrig
gelöscht. Durch diese Verfahrensweise wurden die schutzwürdigen
Belange der Betroffenen erheblich gefährdet und die Datenschutzkontrolle
unterlaufen (3.3.7). Ein Mitarbeiter einer Polizeibehörde hat sich
zu Recht darüber beschwert, dass Daten aus seinem Personalvorgang
Mitarbeitern seiner Dienststelle sowie anderen Polizeidienststellen
zugänglich waren (3.13.1).
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die
Rasterfahndung, die aufgrund der Terroranschläge vom 11. September
2001 in den USA vom Innenminister unseres Landes angeordnet worden war, zum
Anlass zu Gesprächen mit dem Innenministerium und dem Landeskriminalamt
genommen. Die bei der Rasterfahndung aufgetretenen Unzulänglichkeiten sind
aus datenschutzrechtlicher Sicht zu kritisieren, insbesondere auch, dass
rechtliche Fragen vorab nicht ausreichend geklärt wurden
(3.3.6).
- Das Landesverfassungsschutzgesetz ist mit einer Reihe neuer
Regelungen verabschiedet worden. Neben einigen datenschutzrechtlich
bedenklichen Bestimmungen sind auch wesentliche Verbesserungen aufgenommen
worden (3.5.1).
- Das Melderecht ist eine Materie, die jeden Bürger in
regelmäßigen Abständen unmittelbar berührt. Derzeit gibt
es Bestrebungen, dieses Recht zu modernisieren und dabei auch die
technischen Möglichkeiten im Rahmen einer zukunftsorientierten Verwaltung
auszuschöpfen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, jedoch
muss bei der Umsetzung dieses Vorhabens das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung des Bürgers gewahrt bleiben (3.6.1). In diesem
Zusammenhang sind die Widerspruchsrechte bei Datenübermittlungen der
Meldebehörden zu einem datenschutzrechtlichen Dauerthema geworden
(3.6.2).
- Fehlende technische und organisatorische Maßnahmen,
insbesondere unzureichende bauliche Datenschutzvorkehrungen, führten in
einem Fall dazu, dass auch sensible Informationen während eines
Einbruchs in falsche Hände gelangt sind (3.7.5).
- Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes (SOG M-V)
wurde im Berichtszeitraum novelliert. Mit den neuen Bestimmungen zu den
verdachts- und ereignisunabhängigen Personenkontrollen sowie zur
polizeilichen Überwachung von Wohnungen und Datenerhebungen aus dem
Bereich geschützter Vertrauensverhältnisse wurden die
verfassungsrechtlichen Vorgaben weitgehend umgesetzt. Einzelne Regelungen sind
jedoch aus datenschutzrechtlicher Sicht unbefriedigend. So sind beispielsweise
die Voraussetzungen, unter denen Daten an private Stellen übermittelt
werden dürfen, erweitert worden und gehen in diesem Punkt weit über
die Regelungen der Polizeigesetze anderer Länder hinaus (4.9).