Neue Regelungen für Auskunfteien sowie zur Bewertung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit

Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zum 1. April 2010

Zum 1. April 2010 sind eine Reihe von Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft getreten und haben die Art und Weise geändert, in der Auskunfteien personenbezogene Daten zur Beurteilung Ihrer Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit (Bonität) sammeln und auswerten dürfen.

Die wichtigsten Änderungen im Schnellüberblick:

 

I. Welche Informationen dürfen Auskunfteien zukünftig über mich sammeln?

Das wichtigste vorweg: Der Gesetzgeber verbietet den Auskunfteien nicht, personenbezogene Daten sammeln, um anhand dieser eine Aussage darüber treffen zu können, ob jemand seine Rechnung pünktlich bezahlen will und/oder kann.

Der Gesetzgeber sagt jedoch, dass Auskunfteien – und damit letztlich alle Unternehmen – hierfür nicht jede Information heranziehen und sammeln dürfen.

Bereits bisher war anerkannt, dass Unternehmen sogenannten Negativdaten sammeln und verwenden dürfen. Dies sind Informationen darüber, dass Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht pünktlich oder nicht vollständig gezahlt worden sind. Dies steht jetzt ausdrücklich im Gesetz.

Wenn Sie also eine der folgenden Forderungen nicht bezahlen, darf Ihr Vertragspartner Sie grundsätzlich bei einer Auskunftei als säumigen Schuldner melden:

Zusätzlich dürfen Auskunfteien von Banken und anderen Kreditinstituten weitere Informationen erhalten, nämlich Angaben über Girokontenverträge, laufende Kredite, beantragte Hypotheken oder andere Bankgeschäfte. Nur wenn Sie ein Girokonto auf Guthabenbasis führen, darf weder diese Information, noch überhaupt eine Angabe zu diesem Girokontoverhältnis (Ablauf, Dauer, Beendigung) an eine Auskunftei übermittelt werden.

 

II. Was ändert sich beim Scoring?

Das Wichtigste vorweg: Werden Scoringverfahren eingesetzt, um zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag mit Ihnen abgeschlossen werden soll, dann müssen bestimmte Bedingungen beachtet werden.

Es gilt :

  1. Die Seriosität von Scorewerten muss wissenschaftlich nachgewiesen worden sein.
  2. Wenn eine Auskunftei den Scorewert berechnet, darf sie nicht automatisch ihren ganzen Datenbestand zugrunde legen.
  3. Ein Scorewert darf nicht überwiegend auf der Grundlage von Anschriftendaten ermittelt werden.
  4. Wenn Anschriftendaten verwendet werden, muss der Betroffene hierüber vorher unterrichtet worden sein.


Im Einzelnen :

1. Wie wird die Seriosität gewährleistet?

Jede Stelle, die Scorewerte berechnet, muss der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde darlegen können, dass die verwendeten Daten und die angewandte Methode tatsächlich geeignet ist, eine Aussage über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen.


2. Welche Daten dürfen in den Scorewert einfließen?

Grundsätzlich darf eine Auskunftei alle Daten verwenden, die ihr über Sie bekannt sind. Manche Angaben besitzt eine Auskunftei aber nur, um Sie sicher identifizieren und Verwechslungen ausschließen zu können. Wenn Sie in den vergangenen Jahren umgezogen sind, speichern Auskunfteien etwa Ihre Voranschriften, um bei Namensgleichheit Verwechslungen besser ausschließen zu können. Diese Information darf aber nicht in den Scorewert einfließen.

3. und 4. Achtung: Geoscoring!

Wenn Anschriftendaten für einen Scorewert herangezogen werden, spricht man von Geoscoring. Dies bedeutet, dass etwa die Bonität davon abhängig gemacht wird, in welcher Wohngegend jemand lebt.
Eine solche Information zu verwenden, ist jedoch in höchstem Maße diskriminierend. Der Gesetzgeber wollte jedoch das Geoscoring nicht vollständig verbieten, sondern im Wesentlichen für den Betroffenen transparenter machen.

Verboten ist es jedoch, einen Score im Wesentlichen auf die Wohngegend zu stützen. Also zur Berechnung des Scorewertes keine weiteren oder nur solche Angaben hinzuzuziehen, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung haben.

Achten Sie auf das Kleingedruckte : Dort erfahren Sie, ob Ihr Vertragspartner beabsichtigt, auf der Grundlage ihrer Anschrift zu ermitteln, ob Sie zahlungsfähig – oder zahlungswillig sind. Hierzu ist er künftig gesetzlich verpflichtet. Es genügt jedoch die Information im Kleingedruckten.

 

III. Wie kann ich erfahren, was eine Auskunftei über mich weiß?

Sie haben nach § 34 BDSG Anspruch darauf zu erfahren,


Das ist neu :

  1. Gegenüber Auskunfteien haben Sie immer das Recht, auch die Herkunft Ihrer Daten zu erfahren. Wer also die Daten an die Auskunftei übermittelt hat. Dies ist wichtig, da dieses Unternehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten hat und sich u.U. schadensersatzpflichtig gemacht hat.
  2. Sie haben einen Anspruch zu erfahren, welche Scorewerte an wen innerhalb der letzten 12 Monate übermittelt worden sind. Übrigens: Auch Ihre Vertragspartner, die bei der Entscheidung über einen Vertrag mit Ihnen einen Scorewert heranziehen, müssen Ihnen diesen konkreten Scorewert mitteilen können. Die Frist beträgt für diese Unternehmen jedoch nur sechs Monate.
  3. Der Scorewert muss Ihnen verständlich, einzelfallbezogen und nachvollziehbar erklärt werden.

Um Ihnen die Wahrnehmung Ihrer Rechte zu erleichtern, finden Sie nachstehend einen entsprechenden Vordruck für ein Auskunftsersuchen


Lassen Sie sich nicht verunsichern!


Sie haben ein Recht darauf, zu erfahren, ob Sie einen guten, mittleren oder schlechten Scorewert haben und man muss Ihnen erklären, weshalb dieser Wert so ausgefallen ist.
Diese Auskunft soll Sie in die Lage versetzen, die Entscheidung zu verstehen und ggf. mit sachlichen Argumenten in Frage zu stellen.
Eine richtige Auskunft soll Ihnen so dabei helfen zu beurteilen, ob der Scorewert von der richtigen Datengrundlage ausgeht und ob in Ihrem Fall Besonderheiten bei der Bewertung der Bonität ausreichend berücksichtigt worden sind.
Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, die genaue Scoreformel, also das mathematische Berechnungsverfahren des Scorewertes erklärt zu bekommen. Dies ist jedoch im Einzelfall meiste auch nicht interessant. Wichtig für Sie sind die Gründe der Entscheidung in Ihrem konkreten Fall.

Für die Auskunft verantwortlich ist grundsätzlich zunächst Ihr Vertragspartner, der den Scorewert angewendet hat. Dieser darf Sie aber an eine Auskunftei verweisen, wenn er selbst den Scorewert nicht errechnet hat, sondern von einer Auskunftei hinzugekauft hat.

Bei Fragen hilft Ihre zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde oder der BfDI weiter!

 

Auskunftsersuchen: [PDF-Version] [Worddokument] [RTF-Version]