Landtag Mecklenburg-Vorpommern

Medieninformation

11. März 2008

Landesbeauftragter für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern sieht Kritik am Sicherheits- und Ordnungsgesetz durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt

 

„Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung die automatische Erfassung von Autokennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Damit dürften auch die entsprechenden Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern die Autofahrer in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen“, so Karsten Neumann, Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern.

„In Mecklenburg-Vorpommern ist es der Polizei sogar nach dem jetzigen Gesetzestext erlaubt, die KfZ-Kennzeichen nicht nur mit dem Fahndungsbestand abzugleichen, sondern auch mit anderen polizeilichen Dateien, wobei die Voraussetzungen, unter denen dies möglich ist, viel zu unpräzise formuliert sind. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verwendung des Begriffs „Fahndungsbestand“ als zu unbestimmt bezeichnet, so dass letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung einbezogen sind. Das hat zur Folge, dass eine systematische, räumlich weit reichende Sammlung von Informationen über das Bewegungsverhalten von Fahrzeugen und damit auch von Personen mit technisch geringem Aufwand möglich ist. Ebenso haben die höchsten Richter kritisiert, dass der Vorschrift eine hinreichende Zweckbestimmung fehlt.

Bereits anlässlich der Novellierung zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz unseres Landes hatte ich die Landesregierung und den Landtag darauf aufmerksam gemacht, dass ich die betreffende Vorschrift für unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich halte“, so der oberste Datenschützer des Landes.

„Das Bundesverfassungsgericht hat somit der Politik in einer weiteren Grundsatzentscheidung untersagt, durch flächendeckende Maßnahmen – wie es das KfZ- Scanning darstellt – eine neue Infrastruktur auszubauen, die im Zusammenhang mit anderen Systemen noch weit tiefergehende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht ermöglicht. Damit ist der Datenschutz – nach der jüngsten Entscheidung zur Online-Durchsuchung – ein weiteres Mal durch unser höchstes Gericht in einem wichtigen Punkt gestärkt worden“.

Somit ist auch der Landesgesetzgeber aufgefordert, die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe des Urteils nunmehr anzupassen.

 

 

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