Dem Antragsteller obliegt bei der Beantragung von Sozialleistungen eine Mitwirkungspflicht.
Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) hat,
wer
Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für
die Leistung
erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers
der Erteilung
der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) und Beweismittel
zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden
vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3).
Die Folgen fehlender Mitwirkung sind in § 66 Abs.
1 Satz 1 SGB I geregelt. Dort heißt
es: " Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält,
seinen Mitwirkungspflichten
nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung
des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere
Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise
versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen
sind."
Klare gesetzliche Vorgaben, ob und in welchem Umfang der
Leistungsträger
bei der
Beantragung von Sozialleistungen die Vorlage von Kontoauszügen verlangen
darf
und welche Angaben ggf. vom Antragsteller geschwärzt werden dürfen,
lassen sich
den genannten Vorschriften leider nicht entnehmen. Das Bundessozialgerichts
hat
jedoch in seinem Urteil vom 19. September 2008, Az: B 14 AS 45/07 R eine
richtungweisende
Entscheidung zur Vorlagepflicht von Kontoauszügen und deren Beschränkung
durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes getroffen. Die Grundsätze
dieser Entscheidung sind hier eingearbeitet.
Der Antragsteller ist verpflichtet, seine Hilfsbedürftigkeit nachzuweisen,
denn der
Leistungsträger muss in der Lage sein, anhand nachweisbarer Kriterien über
den
Antrag entscheiden zu können. Eine pauschale Anforderung von Kontoauszügen über
den Zeitraum von drei Monaten hinaus begegnet jedoch datenschutzrechtlichen
Bedenken. Diese bestehen auch, wenn dem Betroffenen generell untersagt wird,
einzelne Buchungen zu schwärzen.
Um sowohl dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Antragsteller
als
auch den Interessen des Sozialleistungsträgers angemessen Rechnung
tragen zu
können, sollten die folgenden Hinweise für eine datenschutzgerechte
Verfahrensweise
bei der Anforderung von Kontoauszügen beachtet werden:
1. Zulässigkeit der Anforderung
Die Anforderung der Kontoauszüge der letzten ein bis drei Monate ist
grundsätzlich
in folgenden Fallgruppen zulässig:
Darüber hinaus ist die Anforderung von Kontoauszügen
zum Zwecke der Klärung
einer konkreten Frage zu der Einkommens- und Vermögenssituation
der Hilfesuchenden
zulässig, wenn diese nicht durch die Vorlage anderer Unterlagen herbeigeführt
werden kann bzw. wenn konkrete Zweifel an der Vollständigkeit
oder Richtigkeit
der Angaben der Hilfesuchenden bestehen. Im Einzelfall kann
die Vorlage der Kontoauszüge
über den Zeitraum von drei Monaten hinaus erforderlich sein, wenn konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht auf Missbrauch von Sozialleistungen
begründen. Denkbar ist dies auch im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs
nach § 52 SGB II, § 118 SGB XII. Im Hinblick auf § 67a
Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch
- Zehntes Buch (SGB X) hat der Sozialleistungsträger anzugeben,
warum
der Nachweis nicht mit anderen Unterlagen erbracht werden
kann bzw. akzeptiert
wird.
2. Zulässigkeit der Schwärzung einzelner Buchungen
Das Schwärzen von einzelnen Buchungen kann den Hilfesuchenden nicht
von vornherein
verwehrt werden. Eine Mitwirkung der Hilfesuchenden kann
lediglich im Rahmen
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt werden.
Die Mitwirkung muss
danach erforderlich und angemessen sein.
Die Betroffenen müssen auf die Möglichkeit des Schwärzens
einzelner Buchungen
bereits bei der Anforderung der Kontoauszüge hingewiesen
werden.
Insbesondere bei Soll-Buchungen über geringere Beträge (regelmäßig
bis 50 Euro)
kann der Hilfesuchende die zu den Einzelbuchungen aufgeführten
Texte in der Regel
schwärzen. Der Betrag selbst muss sichtbar bleiben. Über die Angabe
der Beträge
bzw. durch den Vergleich der Kontostände lässt sich die Einkommens-
bzw. Vermögenssituation
weiterhin lückenlos feststellen. Allerdings ist darauf
hinzuweisen, dass
jeweils die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten sind.
So können
z.B. regelmäßige
Zahlungen von Beiträgen für Kapital bildende Lebensversicherungen,
Ausbildungsversicherungen
oder Bausparverträge durchaus leistungsrelevant sein.
Insoweit
wäre eine Schwärzung auch bei geringeren Beträgen nicht zulässig.
Jedoch
hat hier der Sachbearbeiter, wenn er die Schwärzung für unzulässig
erachtet, dem
Betroffenen gegenüber den Grund zu erläutern. Ein möglicher
Lösungsansatz
für
strittige Einzelfälle könnte z.B. sein, dass dem Betroffenen eine
Teilschwärzung
der
Buchungstexte ermöglicht wird. Beispielsweise könnte
der Name der Organisation
oder die Versicherungsnummer geschwärzt werden.
Inwieweit das Schwärzen von Texten bei einzelnen Soll-Buchungen über
größere
Beträge (über 50 Euro) zur Wahrung schutzwürdiger Belange
von Antragstellern zulässig
ist, hängt von der Gestaltung des Einzelfalls ab.
Schwärzungen können unabhängig vom Betrag grundsätzlich
dann vorgenommen
werden, wenn die Buchungstexte Angaben über besonders geschützte
Daten im
Sinne des § 67 Abs. 12 SGB X enthalten. Dazu zählen Angaben über
die rassische
und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen,
Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
Beispielweise
kann bei Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen an
eine Partei bzw. eine Gewerkschaft
oder bei Zahlungen an eine Religionsgemeinschaft die Bezeichnung
der
Organisation geschwärzt werden. Der Text "Mitgliedsbeitrag" oder "Spende" sollte
lesbar bleiben, um Missverständnisse zu vermeiden.
Das Schwärzen von Haben-Buchungen, d.h. Einnahmen, kann zu einer
Verletzung
der Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 SGB I führen,
da nach § 11 SGB II, §§ 82
bis 84 SGB XII grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Hilfegewährung
zu
berücksichtigen ist.
3. Speicherung der Daten gemäß § 67 c Abs. 1 SGB X
Kontoauszüge dürfen vom Leistungsträger eingesehen werden,
d.h. die Daten dürfen
erhoben werden.
Allerdings stellt die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen gemäß § 60
SGB I
keine Befugnis zur Speicherung dieser Daten dar.
Gemäß § 67 c Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das
Speichern, Verändern
oder Nutzen von
Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig,
wenn es zur Erfüllung
der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle
liegenden gesetzlichen Aufgaben
nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt,
für
die
die Daten erhoben worden sind.
Da die Kontoauszüge eines Zeitraums von ein bis drei Monaten eine
Vielzahl von
Kontobewegungen enthalten, die für die Feststellung des Bedarfs des
Hilfebedürftigen
nicht relevant sind, ist eine Speicherung dieser Daten regelmäßig
unzulässig.
Vielmehr dürfen diese nur dann gespeichert werden, wenn die Daten zur
Aufgabenerfüllung
im Einzelfall erforderlich sind.
Im Regelfall genügt ein Vermerk in der Akte, aus welchem Zeitraum Kontoauszüge
eingesehen wurden und dass keine für den Leistungsanspruch relevanten
Daten ermittelt
wurden. Werden derartige Daten ermittelt, so genügt
es, diese in der Akte zu
vermerken. Soweit im Einzelfall die Speicherung einer Kopie
eines Kontoauszuges
für weitere Maßnahmen unerlässlich ist, sind alle nicht
erforderlichen Daten zu
schwärzen.
Um Beweiszwecken des Leistungsträgers hinsichtlich des Inhalts der Kontoauszüge
Rechnung tragen zu können, sollten die Antragsteller bei der Vorlage
der Kontoauszüge
darauf hingewiesen werden, dass sie verpflichtet sind, die
vorgelegten Kontoauszüge
aufzubewahren, um diese gegebenenfalls dem Leistungsträger für spätere
Nachweiszwecke erneut vorlegen zu können. Die Antragsteller sollten schriftlich
bestätigen,
dass sie auf diese Verpflichtung hingewiesen wurden.
Stand: April 2009