Entschließungen der 70. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder

am 27./28. Oktober 2005 in der Hansestadt Lübeck


Pressemitteilung

Entschließungen:


Pressemitteilung

Die 70. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat am 27. und 28. Oktober 2005 in der Hansestadt Lübeck getagt.

Auf der im Hoghehus in Lübeck unter dem Vorsitz des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) durchgeführten Datenschutzkonferenz standen viele brisante Themen zur Diskussion. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben zu folgenden Themen Entschließungen gefasst:

Die Konferenz appellierte an die neue Bundesregierung und den Bundestag, eine grundlegende Modernisierung des Datenschutzrechts vorzunehmen, wie sie seit Jahren angekündigt wird. Notwendig sei neben einer Überarbeitung des Bundesdatenschutzgesetzes die Schaffung von Rechtsgrundlagen zum Datenschutzaudit, zur Gendiagnostik und zum Arbeitnehmerdatenschutz.

Die Konferenz übte harsche Kritik an den Plänen von Rat und Kommission in der Europäischen Union Daten über Telekommunikationsverbindungen über mehrere Monate hinweg auf Vorrat zu speichern. Eine solche Vorgehensweise, die zur Totalkontrolle der Telekommunikation der gesamten Bevölkerung führen würde, verstößt nach Ansicht der Konferenz gegen Grundregeln unserer demokratischen Gesellschaft.

Die Datenschutzbeauftragten stellten weiterhin fest, dass die Datenverarbeitung beim Arbeitslosengeld II gravierende Mängel aufweist, die im Interesse der Betroffenen endlich beseitigt werden müssen. So ist noch immer die Vertraulichkeit der Antragsdaten in der bundesweiten Datenverarbeitung nicht gewährleistet. Arbeitsagentur und Arbeitsgemeinschaften haben die gesetzlich festgelegten Verantwortlichkeiten und Kontrollkompetenzen zu respektieren. Anlässlich einer aktuell von der Bundesagentur für Arbeit veranlassten Telefonbefragung von Leistungsbeziehern stellte die Konferenz der Datenschutzbeauftragten fest, dass den Betroffenen bei einer freiwilligen Befragung die Teilnahme offen steht und ihnen aus einer Verweigerung der Teilnahme keine Nachteile erwachsen dürfen. Die Betroffenen dürfen für die Wahrnehmung ihrer Datenschutzrechte nicht als Betrüger diskreditiert werden.

Die Konferenz war sich darüber einig, dass die Sicherheitsüberprüfung von ´zig Tausenden von Beschäftigten, Helfern und sämtlicher akkreditierter Journalisten bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland durch Polizei und Verfassungsschutz unverhältnismäßig ist.

 

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Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz
Schleswig-Holstein
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Appell der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder:

Eine moderne Informationsgesellschaft braucht mehr Datenschutz

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sieht für die 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags großen Handlungsbedarf im Bereich des Datenschutzes. Der Weg in eine freiheitliche und demokratische Informationsgesellschaft unter Einsatz modernster Technologie zwingt alle Beteiligten, ein verstärktes Augenmerk auf den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu legen. Ohne wirksameren Datenschutz werden die Fortschritte vor allem in der Informations- und der Biotechnik nicht die für Wirtschaft und Verwaltung notwendige gesellschaftliche Akzeptanz finden.

Es bedarf einer grundlegenden Modernisierung des Datenschutzrechtes. Hierzu gehört eine Ergänzung des bisher auf Kontrolle und Beratung basierenden Datenschutzrechtes um Instrumente des wirtschaftlichen Anreizes, des Selbstdatenschutzes und der technischen Prävention. Es ist daher höchste Zeit, dass in dieser Legislaturperiode vom Deutschen Bundestag ein Datenschutz-Auditgesetz erarbeitet wird. Datenschutzkonforme Technikgestaltung als Wettbewerbsanreiz liegt im Interesse von Wirtschaft, Verwaltung und Bevölkerung. Zugleich ist die ins Stocken geratene umfassende Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Nachdruck voranzutreiben. Eine Vereinfachung und Konzentration der rechtlichen Regelungen kann Bürokratie abbauen und zugleich den Grundrechtsschutz stärken.

Die Bürgerinnen und Bürger müssen auch in Zukunft frei von Überwachung sich informieren und miteinander kommunizieren können. Nur so können sie in der Informationsgesellschaft ihre Grundrechte selbstbestimmt in Anspruch nehmen. Dem laufen Bestrebungen zuwider, mit dem Argument einer vermeintlich höheren Sicherheit immer mehr alltägliche Aktivitäten der Menschen elektronisch zu registrieren und für Sicherheitszwecke auszuwerten. Die längerfristige Speicherung auf Vorrat von Verkehrsdaten bei der Telekommunikation, die zunehmende Videoüberwachung im öffentlichen Raum, die anlasslose elektronische Erfassung des Straßenverkehrs durch Kfz-Kennzeichenabgleich, die Erfassung biometrischer Merkmale der Bevölkerung oder Bestrebungen zur Ausdehnung der Rasterfahndung betreffen ganz überwiegend völlig unverdächtige Bürgerinnen und Bürger und setzen diese der Gefahr der Ausforschung ihrer Lebensgewohnheiten und einem ständig wachsenden Anpassungsdruck aus, ohne dass dem immer ein adäquater Sicherheitsgewinn gegenübersteht. Freiheit und Sicherheit bedingen sich wechselseitig Angesichts zunehmender Überwachungsmöglichkeiten kommt der Freiheit vor staatlicher Beobachtung und Ausforschung sowie dem Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung eine zentrale Bedeutung zu.

Den Sicherheitsbehörden steht bereits ein breites Arsenal an gesetzlichen Eingriffsbefugnissen zur Verfügung, das teilweise überstürzt nach spektakulären Verbrechen geschaffen worden ist. Diese Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden müssen einer umfassenden systematischen Evaluierung durch unabhängige Stellen unterworfen und öffentlich zur Diskussion gestellt werden. Unangemessene Eingriffsbefugnisse, also solche, die mehr schaden als nützen, sind wieder zurückzunehmen.

Die Kontrolle der Bürgerinnen und Bürger wird auch mit den Argumenten der Verhinderung des Missbrauchs staatlicher Leistungen und der Erhöhung der Steuerehrlichkeit vorangetrieben. So richtig es ist, in jedem Einzelfall die Voraussetzungen für staatliche Hilfen zu prüfen und bei hinreichenden Anhaltspunkten Steuerhinterziehungen nachzugehen, so überflüssig und rechtsstaatlich problematisch ist es, alle Menschen mit einem Pauschalverdacht zu überziehen und Sozial- und Steuerverwaltung mit dem Recht auszustatten, verdachtsunabhängig Datenabgleiche mit privaten und öffentlichen Datenbeständen vorzunehmen. Es muss verhindert werden, dass mit dem Argument der Leistungs- und Finanzkontrolle die Datenschutzgrundsätze der Zweckbindung und der informationellen Gewaltenteilung auf der Strecke bleiben.

Die Entwicklung in Medizin und Biotechnik macht eine Verbesserung des Schutzes des Patientengeheimnisses notwendig. Telemedizin, der Einsatz von High-Tech im Gesundheitswesen, gentechnische Verfahren und eine intensivierte Vernetzung der im Gesundheitsbereich Tätigen kann zu einer Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung und zugleich zur Kosteneinsparung beitragen. Zugleich drohen die Vertraulichkeit der Gesundheitsdaten und die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten verloren zu gehen. Diese bedürfen dringend des gesetzlichen Schutzes, u. a. durch ein modernes Gendiagnostikgesetz und durch datenschutz- und patientenfreundliche Regulierung der Computermedizin.

Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind im Arbeitsverhältnis vielfältig bedroht, insbesondere durch neue Möglichkeiten der Kontrolle bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste, Videotechnik, Funksysteme und neue biotechnische Verfahren. Schranken werden bisher nur im Einzelfall durch Arbeitsgerichte gesetzt. Das seit vielen Jahren vom Deutschen Bundestag geforderte Arbeitnehmerdatenschutzgesetz muss endlich für beide Seiten im Arbeitsleben Rechtsklarheit und Sicherheit schaffen.

Die Datenschutzkontrolle hat mit der sich fast explosionsartig entwickelnden Informationstechnik nicht Schritt gehalten. Immer noch findet die Datenschutzkontrolle in manchen Ländern durch nachgeordnete Stellen statt. Generell sind Personalkapazität und technische Ausstattung unzureichend.. Dem steht die europarechtliche Anforderung entgegen, die Datenschutzaufsicht in völliger Unabhängigkeit auszuüben und diese adäquat personell und technisch auszustatten.

Die Europäische Union soll ein „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ werden. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sind sich bewusst, dass dies zu einer verstärkten Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden bei der Verbrechensbekämpfung in der Europäischen Union führen wird.

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbehörden darf jedoch nicht zur Schwächung von Grundrechtspositionen der Betroffenen führen. Der vermehrte Austausch personenbezogener Daten setzt deshalb ein hohes und gleichwertiges Datenschutzniveau in allen EU-Mitgliedstaaten voraus. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Regelungen in enger Anlehnung an die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG erfolgen, damit ein möglichst einheitlicher Datenschutz in der Europäischen Union gilt, der nicht zuletzt dem Ausgleich zwischen Freiheitsrechten und Sicherheitsbelangen dienen soll.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der genannten Länder appellieren an die Fraktionen im Bundestag und an die künftige Bundesregierung, sich verstärkt für den Grundrechtsschutz in der Informationsgesellschaft einzusetzen.

 


Keine Vorratsdatenspeicherung in der Telekommunikation

Die Europäische Kommission hat den Entwurf einer Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten über die elektronische Kommunikation vorgelegt. Danach sollen alle Telekommunikationsanbieter und Internet-Provider verpflichtet werden, systematisch eine Vielzahl von Daten über jeden einzelnen Kommunikationsvorgang über einen längeren Zeitraum (ein Jahr bei Telefonaten, sechs Monate bei Internet-Nutzung) für mögliche Abrufe von Sicherheitsbehörden selbst dann zu speichern, wenn sie diese Daten für betriebliche Zwecke (z. B. zur Abrechnung) gar nicht benötigen. Die Annahme dieses Vorschlags oder des gleichzeitig im Ministerrat beratenen, weiter gehenden Entwurfs eines Rahmenbeschlusses und ihre Umsetzung in nationales Recht würde einen Dammbruch zulasten des Datenschutzes unverdächtiger Bürgerinnen und Bürger bedeuten. Sowohl das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis als auch der durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierte Schutz der Privatsphäre drohen unverhältnismäßig eingeschränkt und in ihrem Wesensgehalt verletzt zu werden.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bekräftigen ihre bereits seit 2002 geäußerte grundsätzliche Kritik an jeder Pflicht zur anlassunabhängigen Vorratsdatenspeicherung. Die damit verbundenen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis und das informationelle Selbstbestimmungsrecht lassen sich auch nicht durch die Bekämpfung des Terrorismus rechtfertigen, weil sie unverhältnismäßig sind. Insbesondere gibt es keine überzeugende Begründung dafür, dass eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft zwingend notwendig wäre.

Die anlassunabhängige Vorratsdatenspeicherung aller Telefon- und Internetdaten ist von großer praktischer Tragweite und widerspricht den Grundregeln unserer demokratischen Gesellschaft. Erfasst würden nicht nur die Daten über die an sämtlichen Telefongesprächen und Telefax-Sendungen beteiligten Kommunikationspartner und –partnerinnen, sondern auch der jeweilige Zeitpunkt und die Dauer der Einwahl ins Internet, die dabei zugeteilte IP-Adresse, ferner die Verbindungsdaten jeder einzelnen E-Mail und jeder einzelnen SMS sowie die Standorte jeder Mobilkommunikation. Damit ließen sich europaweite Bewegungsprofile für einen Großteil der Bevölkerung für einen längeren Zeitraum erstellen.

Die von einigen Regierungen (z.B. der britischen Regierung nach den Terroranschlägen in London) gemachten Rechtfertigungsversuche lassen keinen eindeutigen Zweck einer solchen Maßnahme erkennen, sondern reichen von den Zwecken der Terrorismusbekämpfung und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens bis hin zur allgemeinen Straftatenverfolgung. Alternative Regelungsansätze wie das in den USA praktizierte anlassbezogene Vorhalten („Einfrieren“ auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden und „Auftauen“ auf richterlichen Beschluss) sind bisher nicht ernsthaft erwogen worden.

Mit einem Quick-freeze Verfahren könnte man dem Interesse einer effektiven Strafverfolgung wirksam und zielgerichtet nachkommen.

Der Kommissionsvorschlag würde zu einer personenbezogenen Datensammlung von beispiellosem Ausmaß und zweifelhafter Eignung führen. Eine freie und unbefangene Telekommunikation wäre nicht mehr möglich. Jede Person, die in Zukunft solche Netze nutzt, würde unter Generalverdacht gestellt. Jeder Versuch, die zweckgebundene oder befristete Verwendung dieser Datensammlung auf Dauer sichern zu wollen, wäre zum Scheitern verurteilt. Derartige Datenbestände würden Begehrlichkeiten wecken, aufgrund derer die Hürde für einen Zugriff auf diese Daten immer weiter abgesenkt werden könnten. Auch aus diesem Grund muss bereits den ersten Versuchen, eine solche Vorratsdatenspeicherung einzuführen, entschieden entgegengetreten werden. Zudem ist eine Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung auch auf Inhaltsdaten zu befürchten. Schon jetzt ist die Trennlinie zwischen Verkehrs- und Inhaltsdaten gerade bei der Internetnutzung nicht mehr zuverlässig zu ziehen. Dieselben – unzutreffenden – Argumente, die jetzt für eine flächendeckende Speicherung von Verkehrsdaten angeführt werden, würden bei einer Annahme des Kommissionsvorschlags alsbald auch für die anlassfreie Speicherung von Kommunikationsinhalten auf Vorrat ins Feld geführt werden.

Die Konferenz appelliert an die Bundesregierung, den Bundestag und das Europäische Parlament, einer Verpflichtung zur systematischen und anlasslosen Vorratsdatenspeicherung auf europäischer Ebene nicht zuzustimmen. Auf der Grundlage des Grundgesetzes wäre eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig.


Die gravierenden Datenschutzmängel beim Arbeitslosengeld II müssen endlich beseitigt werden

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder stellt fest, dass bei der Umsetzung der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe weiterhin erhebliche datenschutzrechtliche Mängel bestehen. Die Rechte der Betroffenen werden dadurch stark beeinträchtigt. Zwar ist das Verfahren der Datenerhebung durch die unter Beteiligung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder überarbeiteten Antragsvordrucke auf dem Weg, datenschutzkonform ausgestaltet zu werden. Bei der Leistungs- und Berechnungssoftware A 2 LL gibt es jedoch entgegen den Zusagen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) immer noch keine erkennbaren Fortschritte.

Weder ist ein klar definiertes Zugriffsberechtigungskonzept umgesetzt, noch erfolgt eine Protokollierung der lesenden Zugriffe. Damit ist es über 40.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der BA und den Arbeitsgemeinschaften nach SGB II (ARGEn) nach wie vor möglich, voraussetzungslos auf die Daten aller Leistungsempfänger und -empfängerinnen zuzugreifen, ohne dass eine Kontrolle möglich wäre.

Dies gilt auch für das elektronische Vermittlungsverfahren coArb, das ebenfalls einen bundesweiten lesenden Zugriff erlaubt. Äußerst sensible Daten, wie z.B. Vermerke über Schulden-, Ehe- oder Suchtprobleme, können so eingesehen werden. Den Datenschutzbeauftragten sind bereits Missbrauchsfälle bekannt geworden. Einzelne ARGEn reagieren auf die Probleme und speichern ihre Unterlagen wieder in Papierform. Es muss sichergestellt sein, dass das Nachfolgesystem VerBIS, das Mitte 2006 einsatzbereit sein soll, grundsätzlich nur noch einen engen, regionalen Zugriff zulässt und ein detailliertes Berechtigungs- und Löschungskonzept beinhaltet. Der Datenschutz muss auch bei der Migration der Daten aus co Arb in VerBIS beachtet werden.

Mit Unterstützung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat die BA den Antragsvordruck und die Zusatzblätter überarbeitet. Soweit die Betroffenen auch die ergänzenden neuen Ausfüllhinweise erhalten, wird ihnen ein datenschutzgerechtes Ausfüllen der Unterlagen ermöglicht und damit eine Erhebung von nicht erforderlichen Daten vermieden. Doch ist immer noch festzustellen, dass die bisherigen Ausfüllhinweise nicht überall verfügbar sind. Es ist daher zu gewährleisten, dass allen Betroffenen nicht nur baldmöglichst die neuen Antragsvordrucke sondern diese gemeinsam mit den Ausfüllhinweisen ausgehändigt werden („Paketlösung“).

Es handelt sich bei den ARGEn um eigenverantwortlich Daten verarbeitende Stellen, die uneingeschränkt der Kontrolle der Landesbeauftragten unterliegen. Dies haben die Bundesanstalt und die ARGEn zu akzeptieren. Es ist nicht hinnehmbar, dass über die Verweigerung einer Datenschutzkontrolle rechtsfreie Räume entstehen und damit in unzumutbarer Weise in die Rechte der Betroffenen eingegriffen wird.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern die BA und die sonstigen verantwortlichen Stellen auf Bundes- und Länderebene auf, im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht die Datenschutzmissstände beim Arbeitslosengeld II zu beseitigen. Für den Fall einer völligen Neugestaltung des Systems A 2 LL wegen der offenbar nicht zu beseitigenden Defizite erwarten die Datenschutzbeauftragten ihre zeitnahe Beteiligung. Es ist sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben, wie die Protokollierung der lesenden Zugriffe und ein klar definiertes Zugriffsberechtigungs- und Löschungskonzept ausreichend berücksichtigt werden, um den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu gewährleisten.


Telefonbefragungen von Leistungsbeziehern und Leistungsbezieherinnen von Arbeitslosengeld II datenschutzgerecht gestalten

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder weist anlässlich von durch die Bundesanstalt mit Hilfe privaten Callcentern durchgeführten Telefonbefragungen bei Leistungsbeziehern und Leistungsbezieherinnen von Arbeitslosengeld II darauf hin, dass es den Betroffenen unbenommen ist, sich auf ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu berufen. Da die Befragung freiwillig war, hatten sie das Recht, die Beantwortung von Fragen am Telefon zu verweigern.

Die Ablehnung der Teilnahme an einer solchen Befragung rechtfertigt nicht den Verdacht auf Leistungsmissbrauch. Wer seine Datenschutzrechte in Anspruch nimmt, darf nicht deshalb des Leistungsmissbrauchs bezichtigt werden.

Die Konferenz fordert daher das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesanstalt für Arbeit dazu auf, die Sach- und Rechtslage klarzustellen und bei der bereits angekündigten neuen Telefonaktion eine rechtzeitige Beteiligung der Datenschutzbeauftragten sicherzustellen.


Telefonieren mit Internettechnologie (Voice over IP - VoIP)

Die Internet-Telefonie verbreitet sich rasant. Mittlerweile bieten alle großen Provider in Deutschland das Telefonieren über das Internet an. Dabei ist den Kunden und Kundinnen oft nicht bekannt, dass diese Verbindungen in den meisten Fällen noch wesentlich unsicherer sind als ein Telefongespräch über das herkömmliche Festnetz.

Bei Telefongesprächen über das Internet kommt die Internet-Technologie Voice over IP (VoIP) zum Einsatz. In zunehmendem Maße wird angeboten, Telefongespräche mit Hilfe der Internet-Technologie VoIP zu führen. Das Fernmeldegeheimnis ist auch für die Internettelefonie zu gewährleisten. Während jedoch bei separaten, leitungsvermittelten Telekommunikationsnetzen Sicherheitskonzepte vorzulegen sind, ist dies bei VoIP bisher nicht die Praxis. Vielmehr werden diese Daten mit Hilfe des aus der Internetkommunikation bekannten Internet-Protokolls (IP) in Datenpakete unterteilt und paketweise über bestehende lokale Computernetze und/oder das offene Internet übermittelt.

Eine derartige Integration von Sprache und Daten in ein gemeinsames Netzwerk stellt den Datenschutz vor neue Herausforderungen. Die aus der Internetnutzung und dem Mail-Verkehr bekannten Unzulänglichkeiten und Sicherheitsprobleme können sich bei der Integration der Telefonie in die Datennetze auch auf die Inhalte und näheren Umstände der VoIP-Kommunikation auswirken und den Schutz des Fernmeldegeheimnisses beeinträchtigen. Beispielsweise können VoIP-Netzwerke durch automatisierte Versendung von Klingelrundrufen oder Überflutung mit Sprachpaketen blockiert, Inhalte und nähere Umstände der VoIP-Kommunikation mangels Verschlüsselung ausgespäht, kostenlose Anrufe durch Erschleichen von Authentifizierungsdaten geführt oder Schadsoftware wie Viren oder Trojaner aktiv werden. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass das Sicherheitsniveau der vorhandenen Datennetze negativ beeinflusst wird, wenn sie auch für den VoIP-Sprachdaten-Verkehr genutzt werden. Personenbezogene Daten der VoIP-Nutzenden können außerdem dadurch gefährdet sein, dass Anbieter von VoIP-Diensten ihren Sitz mitunter im außereuropäischen Ausland haben und dort möglicherweise weniger strengen Datenschutzanforderungen unterliegen als Anbieter mit Sitz in der Europäischen Union (EU).

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert deshalb Hersteller und Herstellerinnen, Anbieter und Anbieterinnen sowie Anwender und Anwenderinnen von VoIP-Lösungen auf, das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis auch bei VoIP zu wahren und hierfür

In den benutzten Netzen, auf den beteiligten Servern und an den eingesetzten Endgeräten müssen angemessene Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden, um die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit, die Integrität und die Authentizität der übertragenen Daten zu gewährleisten.


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Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei verdeckten Datenerhebungen der Sicherheitsbehörden

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 zur präventiven Telekommunikationsüberwachung nach dem niedersächsischen Polizeigesetz folgt, dass der durch die Menschenwürde garantierte unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung im Rahmen aller verdeckten Datenerhebungen der Sicherheitsbehörden uneingeschränkt zu gewährleisten ist. Bestehen im konkreten Fall Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Überwachungsmaßnahme Inhalte erfasst, die zu diesem Kernbereich zählen, ist sie nicht zu rechtfertigen und muss unterbleiben (Erhebungsverbot). Für solche Fälle reichen bloße Verwertungsverbote nicht aus.

Die Gesetzgeber in Bund und Ländern sind daher aufgerufen, alle Regelungen über verdeckte Ermittlungsmethoden diesen gerichtlichen Vorgaben entsprechend auszugestalten.

Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Umsetzung der gerichtlichen Vorgabe zur Wahrung des rechtsstaatlichen Gebots der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Insbesondere im Bereich der Vorfeldermittlungen verpflichtet dieses Gebot die Gesetzgeber auf Grund des hier besonders hohen Risikos einer Fehlprognose, handlungsbegrenzende Tatbestandselemente für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden zu normieren.

Im Rahmen der verfassungskonformen Ausgestaltung der Vorschriften sind die Gesetzgeber darüber hinaus verpflichtet, die gerichtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – insbesondere die Angemessenheit der Datenerhebung –und eine strikte Zweckbindung umzusetzen.

In der Entscheidung vom 27. Juli 2005 hat das Gericht erneut die Bedeutung der – zuletzt auch in seinen Entscheidungen zum Großen Lauschangriff und zum Außenwirtschaftsgesetz vom 3. März 2004 dargelegten – Verfahrenssicherungen zur Gewährleistung der Rechte der Betroffenen hervorgehoben. So verpflichtet beispielsweise das Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung die Sicherheitsbehörden, Betroffene über die verdeckte Datenerhebung zu informieren.

Diese Grundsätze sind sowohl im Bereich der Gefahrenabwehr als auch im Bereich der Strafverfolgung, u.a. bei der Novellierung der §§ 100a und 100b StPO, zu beachten.

Die Konferenz der DSB erwartet, dass nunmehr zügig die erforderlichen Gesetzgebungsarbeiten in Bund und Ländern zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen aufgenommen und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ohne Abstriche umgesetzt werden.


Unabhängige Datenschutzkontrolle in Deutschland gewährleisten

Anlässlich eines von der Europäischen Kommission am 5. Juli 2005 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Unabhängigkeit der Datenschutzkontrolle fordert die Konferenz erneut eine völlig unabhängige Datenschutzkontrolle.

Die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EG-Datenschutzrichtlinie) verlangt, dass die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften in den Mitgliedstaaten von Stellen überwacht wird, die die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen. In Deutschland ist indessen die Datenschutzkontrolle der Privatwirtschaft überwiegend in den Weisungsstrang der jeweiligen Innenverwaltung eingebunden. Diese Aufsichtsstruktur bei der Datenschutzkontrolle der Privatwirtschaft verstößt nach Ansicht der Europäischen Kommission gegen Europarecht.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder können eine einheitliche Datenschutzkontrolle des öffentlichen und privaten Bereichs in völliger Unabhängigkeit sicherstellen. Sie sollten dazu in allen Ländern und im Bund als eigenständige Oberste Behörden eingerichtet werden, die keinen Weisungen anderer administrativer Organe unterliegen.

Demgegenüber ist die in Niedersachsen beabsichtigte Rückübertragung der Datenschutzkontrolle des privatwirtschaftlichen Bereichs vom Landesdatenschutzbeauftragten auf das Innenministerium ein Schritt in die falsche Richtung. Die Konferenz wendet sich entschieden gegen diese Planung und fordert den Bund sowie alle Länder auf, zügig europarechtskonforme Aufsichtsstrukturen im deutschen Datenschutz zu schaffen.