Entschließung der 66.
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder
am 25./26. September 2003 in Leipzig
Entschließung zum
Gesundheitsmodernisierungsgesetz
Die Datenschutzkonferenz begrüßt, dass mit den gesetzlichen
Regelungen zur Gesundheitskarte und zu dem bei den Spitzenverbänden der
Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildeten
zentralen Datenpool datenschutzfreundliche Lösungen erreicht werden
konnten. Die Gesundheitskarte unterliegt auch künftig der
Verfügungsgewalt der Patientinnen und Patienten. Für den quartals-
und sektorenübergreifenden Datenpool dürfen nur pseudonymisierte
Daten gespeichert werden.
Die Datenschutzkonferenz wendet sich nicht grundsätzlich gegen
zusätzliche Kontrollmechanismen der Krankenkassen.
Die Datenschutzbeauftragten kritisieren, dass sie zu wesentlichen, erst
in letzter Minute eingeführten und im Schnellverfahren realisierten
Änderungen nicht rechtzeitig und ausreichend beteiligt wurden. Diese
Änderungen bedingen erhebliche Risiken für die Versicherten:
- Für das neue Vergütungssystem werden künftig auch die
Abrechnungen der ambulanten Behandlungen mit versichertenbezogener Diagnose an
die Krankenkassen übermittelt. Mit der vorgesehenen Neuregelung
könnten die Krankenkassen rein tatsächlich umfassende und intime
Kenntnisse über 60 Millionen Versicherte erhalten. Die Gefahr
gläserner Patientinnen und Patienten rückt damit näher. Diese
datenschutzrechtlichen Risiken hätten durch die Verwendung moderner und
datenschutzfreundlicher Technologien einschließlich der Pseudonymisierung
vermieden werden können. Leider sind diese Möglichkeiten
überhaupt nicht berücksichtigt worden.
- Ohne strenge Zweckbindungsregelungen könnten die Krankenkassen
diese Daten nach den verschiedensten Gesichtspunkten auswerten (z. B. mit
data-warehouse-systemen).
Die Datenschutzkonferenz nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass vor diesem
Hintergrund durch Beschlussfassung des Ausschusses für Gesundheit und
Soziale Sicherheit eine Klarstellung dahingehend erfolgt ist, dass durch
technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass zur
Verhinderung von Versichertenprofilen bei den Krankenkassen
- eine sektorenübergreifende Zusammenführung der Abrechnungs-
und Leistungsdaten unzulässig ist, und dass
- die Krankenkassen die Daten nur für Abrechnungs- und
Prüfzwecke nutzen dürfen.
Darüber hinaus trägt eine Entschließung des Deutschen
Bundestages der Forderung der Datenschutzkonferenz Rechnung, durch eine
Evaluierung der Neuregelung in Bezug auf den Grundsatz der Datenvermeidung und
Datensparsamkeit unter Einbeziehung der Möglichkeit von
Pseudonymisierungsverfahren sicherzustellen, dass Fehlentwicklungen vermieden
werden.
Die Datenschutzkonferenz hält eine frühestmögliche
Pseudonymisierung der Abrechnungsdaten für notwendig, auch damit
verhindert wird, dass eine Vielzahl von Bediensteten personenbezogene
Gesundheitsdaten zur Kenntnis nehmen kann.
Entschließung der 66.
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder
am 25./26. September 2003 in Leipzig
Konsequenzen aus der Untersuchung des
Max-Planck-Instituts über Rechtswirklichkeit und Effizienz der
Überwachung der Telekommunikation
Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
Strafrecht in Freiburg hat im Mai diesen Jahres sein im Auftrag des
Bundesministeriums der Justiz erstelltes Gutachten "Rechtswirklichkeit und
Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§
100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen" vorgelegt.
Darin hat es festgestellt, dass
- die Zahl der Ermittlungsverfahren, in denen TKÜ-Anordnungen
erfolgten, sich im Zeitraum von 1996 bis 2001 um 80 % erhöht (1996: 2149;
2001; 3868) hat,
- die Gesamtzahl der TKÜ-Anordnungen pro Jahr im Zeitraum von 1990
bis 2000 von 2.494 um das Sechsfache auf 15.741 gestiegen ist,
- sich die Zahl der jährlich davon Betroffenen im Zeitraum von
1994 bis 2001 von 3.730 auf 9.122 fast verdreifacht hat,
- in 21 % der Anordnungen zwischen 1.000 und 5.000 Gespräche, in 8
% der Anordnungen mehr als 5.000 Gespräche abgehört worden sind,
- der Anteil der staatsanwaltschaftlichen Eilanordnungen im Zeitraum
von 1992 bis 1999 von ca. 2 % auf ca. 14 % angestiegen ist,
- die Beschlüsse in ca. ¾ aller Fälle das gesetzliche
Maximum von 3 Monaten umfassen, ¾ aller Maßnahmen tatsächlich
aber nur bis zu 2 Monaten andauern,
- lediglich 24 % der Beschlüsse substanziell begründet
werden,
- es nur in 17 % der Fälle Ermittlungserfolge gegeben hat, die
sich direkt auf den die Telefonüberwachung begründenden Verdacht
bezogen,
- 73 % der betroffenen Anschlussinhaberinnen und -inhaber nicht
über die Maßnahme unterrichtet wurden.
Die Telefonüberwachung stellt wegen ihrer Heimlichkeit und wegen
der Bedeutung des Rechts auf unbeobachtete Kommunikation einen gravierenden
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar, zu denen auch
unbeteiligte Dritte gehören. Dieser Eingriff kann nur durch ein legitimes
höherwertiges Interesse gerechtfertigt werden. Nur die Verfolgung
schwerwiegender Straftaten kann ein solches Interesse begründen. Vor
diesem Hintergrund ist der Anstieg der Zahl der Verfahren, in denen
Telefonüberwachungen angeordnet werden, kritisch zu bewerten. Dieser kann
entgegen häufig gegebener Deutung nämlich nicht allein
mit dem Zuwachs der Anschlüsse erklärt werden.
Telefonüberwachungen müssen ultima ratio bleiben. Außerdem sind
die im Gutachten des Max-Planck-Instituts zum Ausdruck kommenden strukturellen
Mängel zu beseitigen.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
fordert den Gesetzgeber und die zuständigen Behörden auf, aus den
Ergebnissen der Untersuchung daher folgende Konsequenzen zu ziehen:
- Der gesetzliche Richtervorbehalt darf nicht aufgelockert werden. Die
Verwertung der angefertigten Aufzeichnungen sollte in Fällen
staatsanwaltschaftlicher Eilanordnungen davon abhängig gemacht werden,
dass ein Gericht rückwirkend deren Rechtmäßigkeit feststellt.
- Um die Qualität der Entscheidungen zu verbessern, sollte die
Regelung des § 100b StPO dahin gehend ergänzt werden, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen der Anordnung einzelfallbezogen darzulegen sind.
Die Rechtsfolgen für erhebliche Verstöße gegen die
Begründungsanforderungen sollten gesetzlich geregelt werden (z. B.
Beweisverwertungsverbote).
- Um die spezifische Sachkunde zu fördern, sollten die Aufgaben
der Ermittlungsrichterinnen und -richter auf möglichst wenige Personen
konzentriert werden. Die Verlagerung auf ein Kollegialgericht ist zu
erwägen.
- Der Umfang des seit Einführung der Vorschrift
regelmäßig erweiterten Straftatenkataloges des § 100a
StPO muss reduziert werden.
- Um eine umfassende Kontrolle der Entwicklung von
TKÜ-Maßnahmen zu ermöglichen, muss in der StPO eine Pflicht zur
zeitnahen Erstellung aussagekräftiger Berichte geschaffen werden.
Jedenfalls bis dahin muss auch die in § 88 Abs. 5 TKG festgelegte
Berichtspflicht der Betreiber von Telekommunikationsanlagen und der
Regulierungsbehörde beibehalten werden.
- Der Umfang der Benachrichtigungspflichten, insbesondere der Begriff
der Beteiligten, ist im Gesetz näher zu definieren, um die Rechte,
zumindest aller bekannten Geprächsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu
sichern. Für eine längerfristige Zurückstellung der
Benachrichtigung ist zumindest eine richterliche Zustimmung entsprechend §
101 Abs. 1 Satz 2 StPO vorzusehen. Darüber hinaus müssen die
Strafverfolgungsbehörden beispielsweise durch Berichtspflichten angehalten
werden, diesen gesetzlich festgeschriebenen Pflichten nachzukommen.
- Zum Schutz persönlicher Vertrauensverhältnisse ist eine
Regelung zu schaffen, nach der Gespräche zwischen den Beschuldigten und
zeugnisverweigerungsberechtigten Personen grundsätzlich nicht verwertet
werden dürfen.
- Zur Sicherung der Zweckbindung nach § 100b Abs. 5 StPO und 477
Abs.2 Satz 2 StPO muss eine gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung der aus
TKÜ-Maßnahmen erlangten Daten geschaffen werden.
- Die Höchstdauer der Maßnahmen sollte von drei auf zwei
Monate reduziert werden.
- Auch aufgrund der Weiterentwicklung der Technik zur
Telekommunikationsüberwachung (z. B. IMSI-Catcher, stille SMS,
Überwachung des Internetverkehrs) ist eine Fortführung der
wissenschaftlichen Evaluation dieser Maßnahmen unabdingbar. Die
gesetzlichen Regelungen sind erforderlichenfalls deren Ergebnissen anzupassen.