Entschließung der 59. Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den
Abhörmaßnahmen des BND
Das Bundesverfassungsgericht hat für die Verwendung von Daten, die
aus der Fernmeldeüberwachung gewonnen wurden, deutliche Schranken gezogen,
die weit über den Gegenstand des Verfahrens hinaus bedeutsam sind.
Das Gericht betont die Bedeutung des Fernmeldegeheimnisses zur
Aufrechterhaltung einer freien Telekommunikation, die eine Grundvoraussetzung
der Informationsgesellschaft darstellt. Dieses Grundrecht erstreckt sich nach
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den verdachtslosen
Abhörmaßnahmen des BND auf jede Verwendung von Kommunikationsdaten
bis hin zur Löschung, gleich welche Kommunikationstechnik genutzt wird
(Telefon, E-Mail, Telefax, Internet-Abrufe o.ä.).
Die Anforderungen des Urteils müssen auch Konsequenzen für
Fallgestaltungen, bei denen personenbezogene Daten durch Maßnahmen
erlangt werden, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des
Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, insbesondere etwa bei einer Erhebung durch
Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich geprochenen Wortes mit
dem Einsatz technischer Mittel.
Die Anforderungen aus dem Urteil sind unverzüglich umzusetzen:
- Zur Sicherung der Zweckbindung der erlangten Daten und für die
Kontrolle ihrer Verwendung muss ihre Herkunft aus Eingriffen in das
Fernmeldegeheimnis oder vergleichbaren Eingriffen durch eine entsprechende
Kennzeichnung nach der Erfassung auch bei den Übermittlungsempfängern
erkennbar bleiben.
- Die erlangten Daten müssen bei allen speichernden Stellen
unverzüglich gelöscht werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind -
es sei denn, der Rechtsschutz der Betroffenen würde dadurch verkürzt.
Die Praxis von Verfassungsschutzämtern, nicht (mehr) erforderliche Daten,
wenn sie sich in Unterlagen befinden, nicht zu schwärzen, kann
zumindest bei Daten, die durch Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis oder
vergleichbare Eingriffe erlangt wurden nicht mehr aufrechterhalten
werden. Um die Notwendigkeit einer späteren Schwärzung zu vermeiden,
sollten bereichsspezifischen Vernichtungsregelungen bereits bei der
Aktenführung Rechnung getragen werden.
Die Vernichtungspflicht ist im Licht von Art. 19 Abs. 4 GG zu
verstehen. Danach sind Maßnahmen unzulässig, die darauf abzielen
oder geeignet sind, den Rechtsschutz der Betroffenen zu vereiteln. Eine
Löschung oder Vernichtung ist nach einem Auskunftsantrag bei allen
personenbezogenen Daten unzulässig. Zudem sind personenbezogene Daten, die
durch die o.g. Maßnahmen erlangt wurden, nach einer Unterrichtung der
Betroffenen für einen angemessenen Zeitraum ausschließlich
zum Zweck der Sicherung des Rechtsschutzes aufzubewahren.
- Überwachte Personen müssen von Eingriffen unterrichtet
werden, sobald dadurch der Zweck der Maßnahme nicht mehr gefährdet
wird; dies gilt auch für weitere Betroffene, es sei denn,
überwiegende schutzwürdige Belange der überwachten Person stehen
dem entgegen (Schutz vor unnötiger Bloßstellung).Wie bei Eingriffen
in das Fernmeldegeheimnis ist dies auch bei anderen verdeckten Maßnahmen
Voraussetzung dafür, dass die Betroffenen von den ihnen zustehenden
Rechten Gebrauch machen können, und daher von Art. 19 Abs. 4 GG geboten.
Speicherfristen können die Unterrichtungspflicht nicht beseitigen,
irrelevante Daten sind umgehend zu löschen.
Damit sind Regelungen z.B. in Landesverfassungsschutz- und
Polizeigesetzen nicht zu vereinbaren, wonach eine Unterrichtung der Betroffenen
über Datenerhebungen, die in ihrer Art und Schwere einem Eingriff in das
Fernmeldegeheimnis gleichkommen, unterbleibt, wenn sich auch nach fünf
Jahren nicht abschließend beurteilen lässt, ob eine Gefährdung
des Zweckes des Eingriffes ausgeschlossen werden kann.
Zusätzlich zur
unbefristeten Benachrichtigungspflicht ist eine Mitteilung an die
Datenschutzkontrollstelle für den Fall vorzusehen, dass die Unterrichtung
der Betroffenen länger als fünf Jahre zurückgestellt wird.
- Der Umgang des Verfassungsschutzes mit personenbezogenen Daten, die
in Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses erhoben worden sind, ist durch eine
unabhängige Datenschutzkontrollstelle lückenlos zu
überprüfen.
- Eine Kontrolllücke bei personenbezogenen Daten, die durch G
10-Maßnahmen erlangt wurden, wäre verfassungswidrig. Das
Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass Art. 10 GG eine umfassende
Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche
Organe und Hilfsorgane gebietet.
- Die Kontrolle muss sich auf den gesamten Prozess der Erfassung und
Verwertung der Daten einschließlich der Benachrichtigung bei
Datenübermittlungen auch bei den Datenempfängern
erstrecken.
- Der Gesetzgeber sollte festlegen, dass die Übermittlung der
Daten, die Prüfung der Erforderlichkeit weiterer Speicherung sowie die
Durchführung der Vernichtung und Löschung der Daten aus G
10-Maßnahmen zu protokollieren sind.
- Für eine effektive Kontrolle sind die zuständigen Stellen
personell und sachlich angemessen auszustatten.
- Die Ausführungsgesetze zum G 10 müssen hinsichtlich der
Kontrolle eindeutig sein. Es ist klarzustellen, inwieweit die G 10-Kommissionen
auch für die Kontrolle der weitergehenden Datenverarbeitung zuständig
sind oder inwieweit die Kontrolle von den Datenschutzbeauftragten wahrzunehmen
ist.
Entschließung der 59. Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
Data Warehouse, Data Mining und Datenschutz
Mit der ständig zunehmenden Leistungsfähigkeit der
Informations- und Kommunikationstechnik wächst die Menge gespeicherter
personenbezogener Daten in Wirtschaft und Verwaltung weiter an. Zunehmend
kommen automatisierte Verfahren zum Einsatz, die das gesammelte Datenmaterial
effektiv verwalten und analysieren. Im "Data Warehouse" werden alle
verwendbaren Daten in einem einheitlichen Datenpool losgelöst von ihrer
ursprünglichen Verwendung zusammengeführt. "Data Mining" bietet
Werkzeuge, die die scheinbar zusammenhanglosen Daten nach noch nicht bekannten,
wissenswerten Zusammenhängen durchsuchen, Daten aufspüren,
kombinieren und neue Informationen zur Verfügung stellen.
Diese Entwicklung schafft neben Vorteilen neue Gefahren und Risiken
für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und für den
Schutz der Privatheit: Persönlichkeitsprofile, automatisierte Vorhersagen
von Verhaltens- und Handlungsweisen, Manipulationsmöglichkeiten und zu
lange Speicherung sind befürchtete Gefahren.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten weist auf Folgendes hin:
- Nach dem grundrechtlichen Gebot der Zweckbindung dürfen
personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlich zugelassenen Zwecke oder
der gegenseitigen Vereinbarungen verwendet werden. Eine personenbezogene
Speicherung in einem allgemein verwendbaren Data Warehouse entfernt sich vom
ursprünglichen Verwendungszweck und stellt eine Speicherung auf Vorrat
ohne Zweckbindung dar. Personenbezogene Daten, die bei der öffentlichen
Verwaltung vorhanden sind, sind in ihrer Zweckbestimmung grundrechtlich
geschützt und dürfen nicht für unbestimmte Zwecke in einem
"Daten-Lagerhaus" gesammelt werden.
- Eine Zweckänderung ist nur mit Einwilligung der Betroffenen
zulässig, nachdem diese über die Tragweite der Einwilligung
aufgeklärt worden ist. Eine Einwilligung in unbestimmte und zeitlich
unbegrenzte Zweckänderungen ist deswegen unwirksam.
- Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungs-Systemen haben sich an
dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie
möglich zu verarbeiten. Anonyme und pseudonyme Verfahren sind
datenschutzrechtlich unbedenklich.
- Verfahren sind so zu gestalten, dass die Betroffenen hinreichend
unterrichtet werden, damit sie jederzeit die Risiken abschätzen und ihre
Rechte wahrnehmen können. Sie haben insbesondere das Recht, eine erteilte
Einwilligung jederzeit zurückzuziehen.
- Die gesetzlichen Speicherfristen, nach deren Ablauf die Daten
zwingend archiviert oder gelöscht werden müssen, sind strikt zu
beachten. Deswegen ist die Einrichtung von permanenten
"Daten-Lagerhäusern" rechtswidrig.
- Die Europäische Datenschutzrichtlinie spricht grundsätzlich
jeder Person das Recht zu, keiner belastenden automatisierten
Einzelentscheidung unterworfen zu werden (Art. 15). "Data Mining" ist ein
Instrument, das für solche Entscheidungen herangezogen werden kann.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
ruft die Hersteller und Anwender von "Data Warehouse"- und "Data
Mining"-Verfahren dazu auf, solchen Programmen den Vorzug zu geben, die unter
Einsatz von datenschutzfreundlichen Technologien die Speicherung von
personenbezogenen Daten durch Anonymisierung oder Pseudonymisierung vermeiden.
Entschließung der 59. Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
Unzulässiger Speicherungsumfang in "INPOL-neu" geplant
Das Bundeskriminalamt und die Polizeien der Bundesländer
konzipieren seit geraumer Zeit unter der Bezeichnung "INPOL-neu" eine
Fortentwicklung des gemeinsamen Informationssystems. Inzwischen steht der
Beginn der schrittweisen Einführung des neuen Datenaustauschsystems kurz
bevor.
Das Informationssystem INPOL wirft in vielfacher Hinsicht
datenschutzrechtliche Probleme auf. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und
der Länder haben mehrfach aus konkretem Anlass darauf hingewiesen, dass
nicht jede mit den heutigen technischen Möglichkeiten realisierbare oder
mit polizeifachlicher Erforderlichkeit begründete Verarbeitung
personenbezogener Daten zulässig ist. Bereits bei der Konzeption des
INPOL-Systems muss vielmehr dafür Sorge getragen werden, dass in das Recht
der Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung nur
soweit eingegriffen wird, wie dies im Rahmen der Erforderllichkeit für die
polizeiliche Aufgabenerfüllung durch Rechtsvorschriften erlaubt wird.
Es besteht jedoch Grund zu der Sorge, dass es bei der Neugestaltung des
INPOL-Systems zu falschen Weichenstellungen mit der Folge unzulässiger
Verarbeitung personenbezogener Daten kommt. Die zu befürchtende
Fehlentwicklung liegt darin, dass das Bundeskriminalamt und die
Landeskriminalämter planen, künftig im Bundes-Kriminalaktennachweis
(KAN) die "gesamte kriminelle Karriere" jeder Person abzubilden, die aus Anlass
eines INPOL-relevanten Delikts erfasst ist. Es sollen in diesen Fällen
auch Daten übersolche Straftaten gespeichert und zum Abruf
bereit gehalten werden, die weder von länderübergreifender oder
internationaler noch von besonderer Bedeutung sind.
§ 2 Abs. 1 BKAG beschränkt die Zuständigkeit des BKA (als
Zentralstelle des polizeilichen Informationssystems) sowohl im präventiven
als auch im repressiven Bereich auf "Straftaten mit
länderübergreifender, internationaler oder erheblichen Bedeutung".
Der Wortlaut ist eindeutig. Anknüpfungspunkt und Gegenstand der Einteilung
in INPOL-relevante Informationen einerseits und INPOL-irrelevante Informationen
andererseits sind die "Straftaten", nicht die einzelne Person und auch nicht
das "Gesamtbild einer Person". Der Gesetzeswortlaut bildet die Grenze der
Auslegung; eine über den Wortsinn hinausgehende Anwendung
verstößt gegen das Gesetz. Daher ist es unzulässig, die Frage
der INPOL-Relevanz unabhängig von der konkreten einzelnen Straftat zu
beurteilen. Vielmehr dürfen im Bundes-KAN nur Informationen zu solchen
Straftaten verarbeitet werden, die im Einzelfall die in § 2 Abs. 1 BKAG
aufgestellte Bedeutungsschwelle überschreiten.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern das
Bundesinnenministerium und die Innenministerien der Länder auf, von der
geschilderten KAN-Erweiterung abzusehen.
Entschließung der 59. Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
begrüßen es, dass mit dem Entwurf für ein
Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 die Strafprozessordnung endlich die
seit fast zwei Jahrzehnten überfälligen datenschutzrechtlichen
Regelungen erhalten soll. Sie stellen jedoch fest, dass der nunmehr vorliegende
Gesetzesbeschluß des Bundestages nicht alle wichtigen Forderungen des
Datenschutzes erfüllt.
Darüber hinaus will der Bundesrat das Datenschutzniveau weiter
absenken und hat auch zu diesem Zweck den Vermittlungsausschuss angerufen. Zu
kritisieren ist, dass
- Zeuginnen und Zeugen auch bei Straftaten ohne erhebliche Bedeutung
durch Öffentlichkeitsfahndung im Fernsehen oder Internet gesucht werden
können,
- Zweckbindungen präventivpolizeilicher Daten, darunter auch der
Erkenntnisse aus verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen, wie z. B. einem
Großen Lauschangriff oder einem Einsatz verdeckter Ermittler, völlig
aufgehoben werden, so dass sie uneingeschränkt zur Strafverfolgung genutzt
werden können,
- umgekehrt aber auch Informationen aus Strafverfahren über die
Gefahrenabwehr hinaus uneingeschränkt zur Gefahrenvorsorge genutzt werden
können,
- nicht am Verfahren beteiligte Dritte schon bei "berechtigtem
Interesse" Einsicht in Strafverfahrensakten bekommen können.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sehen den
verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zwischen Persönlichkeitsschutz
und Interessen der Strafverfolgungsbehörden nicht mehr als
gewährleistet an, falls die Vorschläge des Bundesrates Eingang in die
Strafprozessordnung finden sollten. Die Datenschutzbeauftragten fordern daher
den Vermittlungsausschuss auf, die Änderungsanträge
zurückzuweisen. Stattdessen sind Regelungen in der Strafprozessordnung
vorzusehen, die geeignet sind, bei einer effektiven Strafverfolgung die
Persönlichkeitsrechte der Betroffenen angemessen zu gewährleisten.
Entschließung der 59. Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder für eine
freie Telekommunikation in einer freien Gesellschaft
Umfang und Intensität der Eingriffe in das von Art. 10 Grundgesetz
geschützte Fernmeldegeheimnis haben in den letzten Jahren deutlich
zugenommen. Ursächlich hierfür sind zum einen folgende Aspekte:
- Erhebliche Zunahme der Telekommunikationsvorgänge
Die Zahl der Telekommunikationsvorgänge hat sich
vervielfacht. Darüber hinaus werden neben dem traditionellen Telefon neue
Kommunikationsmöglichkeiten wie Fax und PC-Fax, das Mobiltelefon, e-mail
und mail-boxen sowie das Internet genutzt.
- Stark angestiegener Umfang und wesentlich verbesserte
Aussagequalität der Daten
- Die digitale Datenverarbeitung ermöglicht detaillierte
Auswertungen großer Datenmengen.
- Die Datenverarbeitungsnetze bieten mehr und mehr aussagekräftige
Bestandsdaten, wozu auch e-mail-Adresse, IP-Nummer oder domain name
gehören. So können sich bei Mitgliedschaft in geschlossenen Netzen
sogar Rückschlüsse auf Lebensanschauungen oder bestimmte Problemlagen
ergeben, z. B. bei der Mitgliedschaft in bestimmten Interessengemeinschaften,
etwa Aids-Selbsthilfegruppen.
- Die Verbindungsdaten geben in der Regel Auskunft, wer wann mit wem wie
lange und wie häufig kommuniziert hat; werden fremde Geräte
verwendet, geraten Unbeteiligte in Verdacht.
- Aus den Nutzungsdaten von Tele- und Mediendiensten lassen sich
Rückschlüsse auf Interessengebiete und damit auf persönliche
Eigenheiten und das Verhalten der Nutzenden ziehen.
- Mobiltelefone ermöglichen schon im Stand-by-Modus die Bestimmung
ihres Standorts.
- Erleichterte Kenntnisnahme und Weiterverarbeitung dieser
Daten
Die wesentlich erweiterten und einfacher nutzbaren technischen
Möglichkeiten erlauben es, an verschiedenen Orten gespeicherte Daten zur
Kenntnis zu nehmen und zu verarbeiten.
- Entwicklung des Internets zum Massenkommunikationsmittel
Über das Netz werden immer mehr Alltagsgeschäfte
abgewickelt: Wahrnehmung verschiedenartiger Informationsangebote, Erledigung
von Bankgeschäften, Buchung von Reisen oder Bestellung von Waren und
Dienstleistungen in virtuellen Kaufhäusern (e-commerce). Dadurch fallen
immer mehr auswertbare Informationen über Lebensgewohnheiten und
Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger an.
- Schwer durchschaubare Rechtslage
Die Zersplitterung der Regelungen in Strafprozess-,
Telekommunikations- und Multimediarecht machen diese wenig transparent und
schwer anwendbar.
Zum anderen ist dieser größere, leichter auswert- und
verarbeitbare Datenpool wachsenden Zugriffswünschen der
Sicherheitsbehörden im weitesten Sinn auf nationaler und internationaler
Ebene ausgesetzt:
- Die Zahlen der Telekommunikations-Überwachungsanordnungen in den
letzten Jahren sind kontinuierlich angestiegen: 1995: 3667, 1996: 6428,
1997: 7776, 1998: 9802
- Immer mehr Straftatbestände wurden als Grund für eine
Telekommunikationsüberwachung in § 100 a der Strafprozessordnung
(StPO) einbezogen der Katalog wurde seit Einführung 11 mal
erweitert und damit bis heute nahezu verdoppelt. Neue Erweiterungen sind im
Gespräch.
- Die Telekommunikationsanbieter werden verpflichtet, technische
Einrichtungen zur Umsetzung der Überwachungsanordnungen zu installieren
und Kundendateien für Abfragen durch die Sicherheitsbehörden
vorzuhalten zur Feststellung, mit welchen Anbietern verdächtige Personen
einen Vertrag haben. Diese Verpflichtung wurde auch auf die Anbieter nicht
gewerblicher Netze ausgedehnt und kann nach dem Gesetzeswortlaut auch Hotels,
Betriebe, Behörden oder möglicherweise sogar Krankenhäuser
betreffen.
- Ein europäischer Anforderungskatalog für
Überwachungsmöglichkeiten unter dem Namen "ENFOPOL", befasst sich u.
a. mit der Frage, welchen Anforderungen die Netzbetreiber bzw. Diensteanbieter
genügen müssen, damit die auf der Grundlage nationaler
Ermächtigungsgrundlagen zulässige Telekommunikationsüberwachung
technisch durchführbar ist. Die G8-Staaten haben noch weitergehende
Beschlüsse gefasst.
Forderungen zur Gewährleistung der freien Telekommunikation
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
hat bereits 1996 ein Positionspapier erarbeitet. Vor diesem Hintergrund fordert
die Konferenz:
- Freie Telekommunikation ist unabdingbar für eine freiheitliche
demokratische Kommunikationsgesellschaft. Sie wird durch das Fernmeldegeheimnis
geschützt. Dieses Grundrecht erstreckt sich nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zu den verdachtslosen Abhörmaßnahmen des
BND (BVerfG, Urt. v. 14.7.1999, 1 BvR 2226/94 u. a.) auf jede Verwendung von
Kommunikationsdaten bis hin zur Löschung, gleich welche
Kommunikationstechnik genutzt wird. Die Geltung des Fernmeldegeheimnisses ist
deshalb auch für den Bereich der Tele- und Mediendienste ausdrücklich
klarzustellen.
- Notwendig ist eine bürgerrechtsfreundliche technische
Infrastruktur nach dem Grundsatz der Datenvermeidung und dem
Datensparsamkeitsprinzip. Dabei ist der Einsatz datenschutzfreundlicher
Technologien besonders zu fördern. Anonyme und pseu-donyme
Nutzungsmöglichkeiten müssen nach dem Vorbild des
Teledienstedatenschutzgesetzes als Pflichtangebote vorgehalten werden. Die
Nutzung dieser Angebote darf nicht von der Speicherung von Bestandsdaten
abhängig gemacht werden. Eine Vorratshaltung von Daten Unverdächtiger
über den Betriebszweck hinaus zu Zwecken der Verfolgung eventueller, noch
gar nicht absehbarer zukünftiger Straftaten ist als Überwachung auf
Vorrat abzulehnen.
- Notwendig ist deshalb ein zusammenfassendes, in sich schlüssiges
System von Regelungen staatlicher Eingriffe in das Kommunikationsverhalten, das
dem besonderen Gewicht des Grundrechts auf eine unbeobachtete Telekommunikation
unter Beachtung der legitimen staatlichen Sicherheitsinteressen Rechnung
trägt.
- Als Grundlage hierfür ist eine Evaluierung der bestehenden
Eingriffsregelungen nach objektiven, nicht zielorientierten
Maßstäben vorzunehmen hinsichtlich Effektivität auf der einen
und Eingriffsumfang auf der anderen Seite. Eine gesetzliche Berichtspflicht
über Anlass, Verlauf, Ergebnisse und Anzahl der Betroffenen ist auch
für Telekommunikationsüberwachungen einzuführen. Dass auch
Unverdächtige von Abhör- und Kontrollmaßnahmen betroffen sein
können, ist dabei besonders zu berücksichtigen.
- Der aus der Frühzeit der analogen Fernsprechtechnik stammende
§ 12 Fernmeldeanlagengesetz, der die Herausgabe von Verbindungsdaten
vergangener, nach bestrittener Rechtsprechung sogar zukünftiger
Telekommunikationsvorgänge ohne Beschränkung auf schwerere Straftaten
ermöglicht, muss wegen der erheblich höheren Aussagefähigkeit
der digitalen Verbindungsdaten und des damit verbundenen Eingriffs in das
Fernmeldegeheimnis zügig durch eine weniger weit reichende Regelung in der
StPO ersetzt werden.
- Die Anforderungen aus dem bereits zitierten Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Telekommunikationsüberwachung sind
unverzüglich umzusetzen.
- Die Ausweitung der Mitwirkungspflichten bei
Überwachungsmaßnahmen auf Nebenstelenanlagen in Hotels,
Krankenhäuser oder Betrieben wäre unverhältnismäßig.
Es muss deshalb verbindlich klargestellt werden, dass die Betreiber dieser
Nebenstellenanlagen nicht zur Bereitstellung entsprechender technischer
Einrichtungen verpflichtet werden. Das Eckpunktepapier des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie, das als Grundlage für einen Entwurf
der Telekommunikations-Überwachungverordnung dient und nach verschiedenen
Gruppen von Betreibern differenziert, ist dazu ein erster Schritt. Auch muss
möglichst durch eine Gesetzesänderung verhindert werden, dass die
Verpflichtung, Kundendateien zu führen, auch für die o. g.
Nebenstellenanlagen gilt. Darüber hinaus dürfen Anbieter von
Guthabenkarten zur Mobiltelefonie nicht dazu verpflichtet werden,
Identifikationsdaten ihrer Kunden, die sie für betriebliche Zwecke nicht
benötigen, ausschließlich für Zwecke der
Strafverfolgungsbehörden und der Nachrichtendienste zu erheben und zum
Abruf bereitzuhalten.
- Die Beachtung des Fernmeldegeheimnisses erfordert zwingend die
Verschlüsselungvon elektronischen Mitteilungen in offenen Netzen. Das
Eckpunktepapier der Bundesregierung zur deutschen Kryptopolitik, das eine
Kryptoregulierung ablehnt, ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.
Gewerbliche Telekommunikationsdienstleister sollten gesetzlich verpflichtet
werden, die Möglichkeit der verschlüsselten Kommunikation kostenlos
zu unterstützen.
- Berufsgruppen, die besonderen Verschwiegenheitspflichten unterliegen,
wie Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte,
Psychologinnen und Psychologen, bedürfen besonders im Interesse ihrer
Klientel eines umfassenden Schutzes ihrer Telekommunikation.
Straftaten gegen den Schutz der Privatsphäre ist wirksamer
entgegenzutreten. Notwendig sind z. B. die Prüfung eines Verbots des
freien Verkaufs von Abhörtechnik, eine Verbesserung der Strafverfolgung im
Bereich illegaler Abhörmaßnahmen und eine Verschärfung des
strafrechtlichen Schutzes des Fernmeldegeheimnisses.
Entschließung der 59. Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
Risiken und Grenzen der Videoüberwachung
Immer häufiger werden Videokameras eingesetzt, die für Zwecke
der Überwachung genutzt werden können.Ob auf Flughäfen,
Bahnhöfen, in Ladenpassagen, Kaufhäusern oder Schalterhallen von
Banken oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen,
überall müssen Bürgerinnen und Bürger damit rechnen, dass
sie auf Schritt und Tritt offen oder heimlich von einer Videokamera aufgenommen
werden. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und derLänder
sieht darin die Gefahr, dass diese Entwicklung zur einer
Überwachungsinfrastruktur führt.
Mit der Videoüberwachung sind besondere Risiken für das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung verbunden. Weil eine Videokamera alle
Personen erfasst, die in ihren Bereich kommen, werden von der
Videoüberwachung unvermeidbar völlig unverdächtige Menschen mit
ihren individuellen Verhaltensweisen betroffen. Erfassung, Aufzeichnung und
Übertragung von Bildern sind für die Einzelnen in aller Regel nicht
durchschaubar. Schon gar nicht können sie die durch die fortschreitende
Technik geschaffenen Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
abschätzen und überblicken. Die daraus resultierende Ungewissheit, ob
und von wem sie beobachtet werden und zu welchen Zwecken dies geschieht,
erzeugt einen latenten Anpassungsdruck. Dies beeinträchtigt nicht nur die
grundrechtlich garantierten individuellen Entfaltungsmöglichkeiten,
sondern auch das gesellschaftliche Klima in unserem freiheitlichen und
demokratischen Gemeinwesen insgesamt. Alle Menschen haben das Grundrecht, sich
in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass ihr Verhalten durch Kameras
aufgezeichnet wird.
Daher müssen
- eine strenge Zweckbindung,
- eine differenzierte Abstufung zwischen Übersichtsaufnahmen, dem
gezielten Beobachten einzelner Personen, dem Aufzeichnen von Bilddaten und dem
Zuordnen dieser Daten zu bestimmten Personen
- die deutliche Erkennbarkeit der Videoüberwachung für die
betroffenen Personen,
- die Unterrichtung identifizierter Personen über die Verarbeitung
ihrer Daten
- sowie die Löschung der Daten binnen kurzer Fristen
strikt sichergestellt werden.
Jede Einrichtung einer Videoüberwachung sollte der
datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle unterzogen werden. Das heimliche
Beobachten und Aufzeichnen, die gezielte Überwachung bestimmter Personen
sowie die Suche nach Personen mit bestimmten Verhaltensmustern müssen
grundsätzlich verboten sein. Ausnahmen müssen im
Strafprozeßrecht und im Polizeirecht präzise geregelt werden.
Videoüberwachung darf nicht großflächig oder
flächendeckend installiert werden, selbst wenn jeder Einsatz für sich
gesehen gerechtfertigt wäre. Auch ein zeitlich unbegrenzter Einsatz ohne
regelmäßige Erforderlichkeitsprüfung ist abzulehnen. Der Schutz
der Freiheitsrechte erfordert überdies, dass heimliches Aufzeichnen und
unbefugte Weitergabe oder Verbreitung von Aufnahmen ebenso strafbewehrt sein
müssen wie der Missbrauch video-technisch gewonnener insbesondere
biometrischer Daten und deren Abgleiche.
Dies bedeutet:
1. Bei einer gesetzlichen Regelung der Videoüberwachung durch
öffentliche Stellen dürfen Einschränkungen nur aufgrund
einer klaren Rechtsgrundlage erfolgen, die dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt.
- Die Voraussetzungen einer Videoüberwachung und der mit ihr
verfolgte Zweck müssen eindeutig bestimmt werden. Dafür kommen
soweit nicht überwiegende schutzwürdige Belange von
Betroffenen entgegenstehen unter Anderem in Betracht: 1)
- die Beobachtung einzelner öffentlicher Straßen und
Plätze oder anderer öffentlich zugänglicher Orte, auf denen
wiederholt Straftaten begangen worden sind, solange tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dort weitere Straftaten begangen werden
(Kriminalitätsschwerpunkte) und mit der Beobachtung neben der Sicherung
von Beweisen eine Präventionswirkung erreicht werden kann; der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit ist dabei strikt zu beachten.
Ungezielte Verlagerungsprozesse sollten vermieden werden.
- für die Verkehrslenkung nur Übersichtsaufnahmen,
- der Schutz öffentlicher Einrichtungen im Rahmen der
ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr, solange eine besondere Gefahrenlage
besteht.
- Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts dürfen den
grundsätzlich unbeobachteten Besuch öffentlicher Gebäude nicht
unverhältnismäßig einschränken.
- Die Videoüberwachung ist für die Betroffenen durch
entsprechende Hinweise erkennbar zu machen.
- Bildaufzeichnungen sind nur zulässig, wenn und solange sie zum
Erreichen des verfolgten Zweckes unverzichtbar sind. Die Anlässe, aus
denen eine Bildaufzeichnung ausnahmsweise zulässig sein soll, sind im
einzelnen zu bezeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu
löschen, wenn sie hierzu nicht mehr erforderlich sind oder
überwiegende schutzwürdige Belange von Betroffenen
entgegenstehen.
- Werden die Aufnahmen einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese zu
benachrichtigen, sobald der Zweck der Speicherung dadurch nicht gefährdet
wird.
- Zur Prüfung der Normeffizienz ist festzulegen, dass das jeweils
zuständige Parlament jährlich über die angeordneten
Maßnahmen, soweit sie mit einer Speicherung der erhobenen Daten verbunden
sind, und die mit ihnen erreichten Ergebnisse unterrichtet wird.
Bei der Videoüberwachung muss in besonderer Weise den
Grundsätzen der Datensparsamkeit und Datenvermeidung Rechnung getragen
werden. Die Chancen, die die modernen Technologien für die Umsetzung
dieser Grundsätze, insbesondere für die Reduzierung auf
tatsächlich erforderliche Daten bieten, sind zu nutzen.
2. Der Gesetzgeber ist auch aufgefordert, für die
Videoüberwachung durch Private Regelungen zu schaffen, die den
für die optisch-elektronische Beobachtung durch öffentliche Stellen
geltenden Grundsätzen entsprechen. Dabei muss sichergestellt werden, dass
optisch-elektronische Systeme, die die Identifizierung einzelner Personen
ermöglichen, nur zur Abwehr von Gefahren für Personen und zum Schutz
gewichtiger privater Rechte eingesetzt werden dürfen. Die
privatrechtlichen Regelungen zum Schutz des eigenen Bildes durch das
Vertragsrecht, das Deliktsrecht, das Besitz- und Eigentumsrecht, das
Kunsturheberrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung reichen nicht aus.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
erwartet, dass die Gesetzgeber bei der Novellierung der Datenschutzgesetze und
anderer Gesetze diese Grundsätze berücksichtigen.
1) Die kursiv gedruckte Passage wurde bei Stimmenthaltung der
Datenschutzbeauftragten der Länder Brandenburg, Bremen,
Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen angenommen.