Entschließung der 58 der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben bereits in ihrer Entschließung zu Aufbewahrungsbestimmungen und Dateiregelungen im Justizbereich am 09./10.03.1995 gefordert, dass insbesondere die Dauer der Aufbewahrung von Strafakten nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens, ihre Aussonderung und Vernichtung einer Regelung durch formelles, den Grundsätzen des Volkszählungsurteils entsprechendes Gesetz bedarf.
Mit Beschluss vom 16.08.1998 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass der derzeitige Zustand zwar für eine Übergangsfrist noch hinzunehmen sei, dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Aufbewahrung von Akten jedoch nicht als nur mittelfristige Aufgabenstellung des Gesetzgebers betrachtet werden dürfe, sondern alsbald in Angriff zu nehmen sei. In gleicher Weise hat auch das OLG Hamm mit Beschluss vom 17.09.1998 darauf hingewiesen, dass die Aufbewahrung von Strafakten einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Auch der Entwurf des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 enthält insoweit keine Regelung.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten es daher für dringend geboten, dass unverzüglich mit der Umsetzung dieser Aufgabe begonnen wird. Sie weisen ferner darauf hin, dass auch für die Aufbewahrung von Zivilakten und Akten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit umgehend gesetzliche Regelungen zu schaffen sind, die die Dauer der Aufbewahrung auf das erforderliche Maß festlegen.
Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999
Kernstück datenschutzrechtlicher Überlegungen zum Täter-Opfer-Ausgleich ist die Frage, ob Institutionen zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens umfassende Informationen insbesondere über Opfer von Straftaten erhalten dürfen, ohne dass diese davon Kenntnis erlangt und eingewilligt haben.
Darin wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen zu sehen. Dies ist nach geltendem Recht unzulässig.
Der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 325/99 vom 28.05.1999) sieht in § 155 a Satz 3 StPO-Entwurf vor, dass nur der ausdrücklich geäußerte entgegenstehende Wille der oder des Verletzten dazu führt, dass keine Datenübermittlungen an Schlichtungsstellen erfolgen sollen. Das bedeutet, dass solche im Einzelfall gleichwohl möglich sind. Dies halten die Datenschutzbeauftragten nicht für ausreichend.
Der Bundesrat ist sogar dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht gefolgt; er hat vielmehr angeregt, im Gesetz klarzustellen, dass es für solche Datenübermittlungen auf den Willen der Opfer nicht ankommen soll. Folgende Argumente werden dafür genannt: Eine vor der Einschaltung von Schlichtungsstellen durch die Justiz einzuholende Einwilligung führe dazu, dass das kriminalpolitisch wichtige Institut des "Täter-Opfer-Ausgleichs" nicht ausreichend genutzt werde. Erst die professionelle Tätigkeit der Schlichtungsstellen mit ihrem Selbstverständnis als "objektive Dritte mit dem Gebot der Unterstützung jeder Partei" könnte wirksame Überzeugungsarbeit leisten; nur dann könne der Rechtsfriede dauerhafter als bei herkömmlichen Verfahren sichergestellt werden, wenn durch die "fachlich geleitete Auseinandersetzung" der "am strafrechtlich relevanten Konflikt beteiligten Parteien im Idealfall Verständnis und wechselseitige Toleranz geweckt werden".
Dieser Argumentation widersprechen die Datenschutzbeauftragten entschieden: Die Achtung und wirksame Unterstützung der Opfer ist ein wesentliches Anliegen des Strafverfahrens. Rechtsfriede und Toleranz können nur verwirklicht werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden bei Datenübermittlungen an Schlichtungsstellen (z. B. in der Rechtsform von Vereinen) den Willen und die Eigenverantwortung der Opfer uneingeschränkt respektieren. Auch die Sicht der Beschuldigten, ohne deren Mitwirkung der Täter-Opfer-Ausgleich nicht durchgeführt werden kann, sollte von den Strafverfolgungsbehörden dabei berücksichtigt werden. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten fordert deshalb, dass an der Voraussetzung der unzweifelhaften Einwilligung vor solchen Datenübermittlungen festgehalten wird.
Ferner sollte der Gesetzgeber festlegen, dass die Berichte der Schlichtungsstellen an Staatsanwaltschaft und Gericht nur für Zwecke der Rechtspflege verwendet werden dürfen. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Schlichtungsstellen und den am "Täter-Opfer-Ausgleich" Beteiligten muss gesetzlich geschützt werden.
Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zählt zu den traditionellen und wichtigsten Garantien einer freiheitlichen Verfassung. Artikel 10 Grundgesetz gewährleistet deshalb die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor Dritten verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Informationen. Deshalb darf nur in Ausnahmefällen im überwiegenden Allgemeininteresse auf gesetzlicher Grundlage in dieses Grundrecht eingegriffen werden.
Im Zuge der Privatisierung der Telekom hat der Staat sein Post- und Fernmeldemonopol verloren, so dass zum Grundrechtsschutz die bloße Abwehr unrechtmäßiger staatlicher Eingriffe nicht mehr genügt. Darüber hinaus bestehen die Möglichkeiten der staatlichen Datenschutzkontrolle in offenen Netzen nur in eingeschränktem Maße. Der Schutz personenbezogener Daten während der Verarbeitung und Übertragung ist häufig nicht ausreichend gewährleistet. Deshalb sind ergänzende staatliche Maßnahmen zum Schutz aller gegen neugierige Dritte (z. B. Systembetreiber, Unternehmen mit wirtschaftlichen Interessen, Hacker und Hackerinnen, ausländische Geheimdienste) erforderlich.
Die Privatsphäre lässt sich jedoch nur mit Rechtsvorschriften nicht ausreichend schützen. Neben bestehenden Ge- und Verboten sind wirksame technische Vorkehrungen nötig. Systemdatenschutz und datenschutzfreundliche Technologien sind unverzichtbar. Den Bürgerinnen und Bürgern müssen effektive Instrumente zum Selbstschutz an die Hand gegeben werden. Der Datenverschlüsselung kommt deshalb in einem modernen Datenschutzkonzept eine herausragende Bedeutung zu.
Bislang musste befürchtet werden, dass auf Betreiben der staatlichen Sicherheitsbehörden in Deutschland das Recht auf Verschlüsselung eingeschränkt würde. Jetzt jedoch hat die Bundesregierung mit dem Eckpunktepapier vom 2. Juni 1999 die Diskussion auf eine völlig neue Basis gestellt. Richtigerweise wird darin die Kryptographie als "eine entscheidende Voraussetzung für den Datenschutz der Bürger" besonders hervorgehoben.
Die Position der Bundesregierung, die freie Verfügbarkeit von Verschlüsselungsprodukten nicht einschränken zu wollen, wird von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder ausdrücklich begrüßt. Damit wurde ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung getan, dem jedoch weitere folgen müssen. Der im Sinne des Artikels 10 des Grundgesetzes legitime und grundrechtlich geschützte Anspruch aller auf unbeobachtete Telekommunikation und auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten sollte von der Bundesregierung noch stärker unterstützt werden. Um der Bedeutung geschützter Telekommunikation unter den Bedingungen der Informationsgesellschaft gerecht zu werden, sind konkrete Maßnahmen notwendig. Vorrangig sind zu nennen:
Vor diesem Hintergrund fordern die Datenschutzbeauftragten die öffentlichen Stellen auf, mit gutem Beispiel voranzugehen. Sie sollten vorbehaltlos die technischen Möglichkeiten des Einsatzes kryptographischer Verfahren zum Schutz personenbezogener Daten prüfen und derartige Lösungen häufiger als bisher einsetzen. Künftig muss Kryptographie der Standard in der Informations- und Kommunikationstechnik werden, auf deren Einsatz nur dann verzichtet wird, wenn wichtige Gründe dagegen sprechen.
Hersteller von Produkten der Informations- und Telekommunikationstechnik werden aufgefordert, die guten Voraussetzungen zur Entwicklung von Verschlüsselungsprodukten in Deutschland zu nutzen, um sichere, leicht bedienbare und interoperable Produkte zu entwickeln und den Anwendern kostengünstig anzubieten. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bieten hierfür ihre Kooperation an.
Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999 zum
Der Europäische Rat hat anlässlich seiner Zusammenkunft am 4. Juni 1999 in Köln die Ausarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union beschlossen. In dem Ratsbeschluss heißt es: "Im gegenwärtigen Entwicklungszustand der Union ist es erforderlich, eine Charta dieser Rechte zu erstellen, um die überragende Bedeutung der Grundrechte und ihre Tragweite für die Unionsbürger sichtbar zu verankern".
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unterstützen nachhaltig die Initiative des Europäischen Rates zur Ausarbeitung einer europäischen Grundrechtscharta. Sie fordern Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat auf, sich für die Einfügung eines Grundrechts auf Datenschutz in den zu schaffenden Katalog europäischer Grundrechte und dessen Verankerung in den Verträgen der Europäischen Union einzusetzen. Damit würde der herausragenden Bedeutung des Datenschutzes in der Informationsgesellschaft Rechnung getragen.
Die europäische Datenschutzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere des Schutzes der Privatsphäre (Art. 1 Abs.1 ). Die Datenschutzbeauftragten weisen darauf hin, dass einige europäische Länder ein Datenschutzgrundrecht in ihre Verfassung aufgenommen haben; in einigen anderen Ländern wurde ihm durch die Rechtsprechung Grundrechtsgeltung zuerkannt. In Deutschland wird das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs.1 GG) abgeleitete Grundrecht auf Datenschutz als solches von zahlreichen Landesverfassungen ausdrücklich erwähnt.
Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999
Im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages wird derzeit der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte Gesetzesentwurf zur Gesundheitsreform 2000 dahingehend geändert, dass die Krankenkassen künftig von den Leistungserbringern (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken) die Patientendaten nicht in personenbezogener, sondern in pseudonymisierter Form erhalten. Dieses neue Modell nimmt eine zentrale Forderung der Datenschutzbeauftragten auf, für die Verarbeitung von Patientendaten solche technischen Verfahren zu nutzen, die die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren und so die Entstehung des "gläsernen Patienten" verhindern.
Auch anhand von pseudonymisierten Daten können die Krankenkassen ihre Aufgaben der Prüfung der Richtigkeit der Abrechnungen sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen erfüllen.
Die Konferenz unterstützt den Bundesbeauftragten für den Datenschutz dabei, dass in den Ausschussberatungen die Wirksamkeit der Pseudonymisierung, die gesetzliche Festlegung von Voraussetzungen für die Identifizierung der Versicherten zu bestimmten Zwecken und die Definition strikter Zweckbindung dieser Daten durchgesetzt werden.
Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999
In der Strafprozessordnung ist der Einsatz der DNA-Analyse zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung nur mit richterlicher Anordnung vorgesehen.
In einigen deutschen Ländern werden DNA-Analysen ohne richterliche Anordnung gestützt allein auf die Einwilligung der Betroffenen durchgeführt. Soweit die dabei erhobenen Daten zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren genutzt werden sollen, bedürfen DNA-Analysen nach der klaren gesetzlichen Regelung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes jedoch einer richterlichen Anordnung. Der Richter oder die Richterin hat u. a. die Prognose zu treffen, ob Grund zur Annahme besteht, dass gegen Betroffene künftig erneut Strafverfahren wegen des Verdachts erheblicher Straftaten zu führen sind. Wenn nunmehr auch DNA-Analysen gespeichert und zum Zweck der zukünftigen Strafverfolgung genutzt werden dürfen, die auf freiwilliger Basis also ohne richterliche Anordnung erstellt worden sind, und dies sogar durch die Errichtungsanordnung für die DNA-Analyse-Datei beim BKA festgeschrieben werden soll, werden damit die eindeutigen gesetzlichen Vorgaben des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes unterlaufen.
Die von Strafgefangenen erteilte Einwilligung zur Entnahme, Analyse und Speicherung kann keine Grundlage für einen derartigen Eingriff sein. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass sie frei von psychischem Zwang freiwillig erfolgt. Da Strafgefangene annehmen können, dass die Verweigerung der Einwilligung Auswirkungen z. B. auf die Gewährung von Vollzugslockerungen hat, kann hier von Freiwilligkeit keine Rede sein. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Freiwilligkeit einer Einwilligung ist die subjektive Einschätzung des Betroffenen. Auch wenn im Einzelfall die Weigerung von Strafgefangenen, sich einer DNA-Analyse zu unterziehen, die Entscheidung über Vollzugslockerungen nicht beeinflusst, ist dennoch davon auszugehen, dass die Befürchtung, die Verweigerung habe negative Folgen, die freie Willensentscheidung beeinträchtigen.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten deshalb die Praxis einiger Länder, DNA-Analysen abweichend von den gesetzlich vorgesehenen Verfahren systematisch auf der Grundlage von Einwilligungen durchzuführen, für eine Umgehung der gesetzlichen Reglung und damit für unzulässig. Die möglicherweise mit der Beantragung richterlicher Anordnungen verbundene Mehrarbeit ist im Interesse der Rechtmäßigkeit der Eingriffsmaßnahmen hinzunehmen. Die Datenschutzbeauftragten fordern daher, DNA-Analysen zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren nur noch auf der Grundlage richterlicher Anordnungen durchzuführen.
Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999
Die Ausbreitung moderner Telekommunikationsnetze und die Fortentwicklung der Informationstechnologie erfolgen in großen Schritten. Dieser technische Fortschritt hat einerseits zu einer massenhaften Nutzung der neuen Möglichkeiten der Telekommunikation und damit zu einer grundlegenden Veränderung des Kommunikationsverhaltens der Bevölkerung geführt. Andererseits erhalten dadurch die herkömmlichen Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs eine neue Dimension, weil aufgrund der weitreichenden Digitalisierung immer mehr personenbezogene Daten elektronisch übertragen und gespeichert werden.
Die bei der Telekommunikation anfallenden Daten können mit geringem Aufwand in großem Umfang kontrolliert und ausgewertet werden. Anhand von Verbindungsdaten lässt sich nachvollziehen, wer wann mit wem kommuniziert hat, wer welches Medium genutzt hat und wer welchen weltanschaulichen, religiösen und sonstigen persönlichen Interessen und Neigungen nachgeht. Bereits auf der Ebene der bloßen Verbindungsdaten können so Verhaltensprofile erstellt werden, die die Aussagekraft von Inhaltsdaten erreichen oder im Einzelfall sogar übertreffen. Eine staatliche Überwachung dieser Vorgänge greift daher tief in das Telekommunikationsgeheimnis der Betroffenen ein und berührt auf empfindliche Weise die Informationsfreiheit und den Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse.
Die bisherige rechtliche Grundlage für den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Verbindungsdaten in § 12 des Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) stammt noch aus einer Zeit, in der die analoge Vermittlungstechnik vorherrschte, nicht für jedes Gespräch personenbezogene Verbindungsdaten erzeugt wurden und die Telekommunikationsdienste in wesentlich geringerem Maße als heute genutzt wurden. Die Vorschrift erlaubt auch Zugriffe auf Verbindungsdaten wegen unbedeutenden Straftaten, bei denen eine inhaltliche Überwachung der Telekommunikation unzulässig wäre. Unter Berücksichtigung der Digitaltechnik, der vollständigen Datenerfassung und der Möglichkeit zur Bildung von Verhaltensprofilen verstößt § 12 FAG daher gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist somit nicht mehr geeignet, Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis zu rechtfertigen.
In einem früheren Gesetzesentwurf war vorgesehen, den Zugriff auf Verbindungsdaten grundsätzlich auf nicht unerhebliche Straftaten zu beschränken. Beschlossen wurde aber lediglich die unveränderte Fortgeltung des § 12 FAG, zuletzt befristet bis zum 31.12.1999. Nunmehr wollen der Bundesrat und die Justizministerkonferenz die Befristung für die Weitergeltung dieser Vorschrift aufheben und es damit beim bisherigen, verfassungsrechtlich bedenklichen Rechtszustand belassen.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wenden sich entschieden gegen eine Verlängerung der Geltungsdauer des § 12 FAG und fordern statt dessen eine Neufassung der Eingriffsbefugnis unter Beachtung der grundrechtlichen Bindungen und Anforderungen, die sich aus dem von Art. 10 Grundgesetz geschützten Telekommunikationsgeheimnis ergeben.
Die gesetzliche Ermächtigung für den Zugriff auf Verbindungsdaten gehört sachlich in die Strafprozessordnung. Die gesetzlichen Zugriffsvoraussetzungen sollten in Abstimmung mit § 100 a StPO neu geregelt werden.