Entschließung der
Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder
vom 24. Mai 2002
Geplanter Identifikationszwang in der Telekommunikation
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat einen
Entwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes veröffentlicht.
Der Entwurf hat das Ziel, jeden Anbieter, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt, dazu zu verpflichten, Namen, Anschriften,
Geburtsdaten und Rufnummern seiner Kundinnen und Kunden zu erheben. Die
Kundinnen und Kunden werden verpflichtet, dafür ihren Personalausweis
vorzulegen, dessen Nummer ebenfalls gespeichert werden soll. Die beabsichtigten
Änderungen sollen in erster Linie dazu führen, auch Nutzerinnen und
Nutzer von Prepaid-Karten (also die Erwerberinnen und Erwerber von SIM-Karten
ohne Vertrag) im Mobilfunk erfassen zu können. Die erhobenen Daten sollen
allein dem Zweck dienen, den Sicherheitsbehörden zum jederzeitigen
Online-Abruf über die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post bereitzustehen. Im gleichen Zuge sollen die Zugriffsmöglichkeiten
der Sicherheitsbehörden auf diese Daten dadurch erheblich erweitert
werden, indem auf die Kundendateien nach abstrakten Merkmalen zugegriffen
werden kann.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder lehnen dieses
Vorhaben ab. Unter der unscheinbaren Überschrift "Schließen von
Regelungslücken" stehen grundlegende Prinzipien des Datenschutzes zur
Disposition. Kritikwürdig an dem geplanten Gesetz sind insbesondere die
folgenden Punkte:
- Der geplante Grundrechtseingriff ist nicht erforderlich, um die
Ermittlungstätigkeit der Sicherheitsbehörden zu erleichtern. Seine
Eignung ist zweifelhaft: Auch die Gesetzesänderung wird nicht verhindern,
dass Straftäterinnen und Straftäter bewusst und gezielt in kurzen
Zeitabständen neue Prepaid-Karten erwerben, Strohleute zum Erwerb
einsetzen, die Karten häufig - teilweise nach jedem Telefonat - wechseln
oder die Karten untereinander tauschen. In der Begründung wird nicht
plausibel dargelegt, dass mit dem geltenden Recht die Ermittlungstätigkeit
tatsächlich behindert und durch die geplante Änderung erleichtert
wird. Derzeit laufende Forschungsvorhaben beziehen diese Frage nicht mit
ein.
- Der Entwurf widerspricht auch dem in den Datenschutzrichtlinien der
Europäischen Union verankerten Grundsatz, dass Unternehmen nur solche
personenbezogenen Daten verarbeiten dürfen, die sie selbst zur Erbringung
einer bestimmten Dienstleistung benötigen.
- Die Anbieter würden eine Reihe von Daten auf Vorrat speichern
müssen, die sie selbst für den Vertrag mit ihren Kunden nicht
benötigen. Die ganz überwiegende Zahl der Nutzerinnen und Nutzer von
Prepaid-Karten, darunter eine große Zahl Minderjähriger, würde
registriert, obwohl sie sich völlig rechtmäßig verhalten und
ihre Daten demzufolge für die Ermittlungstätigkeit der
Strafverfolgungsbehörden nicht benötigt werden. Das Anhäufen von
sinn- und nutzlosen Datenhalden wäre die Folge.
- Die gesetzliche Verpflichtung, sich an dem Ziel von Datenvermeidung
und Datensparsamkeit auszurichten, würde konterkariert. Gerade die
Prepaid-Karten sind ein gutes praktisches Beispiel für den Einsatz
datenschutzfreundlicher Technologien, da sie anonymes Kommunizieren auf
unkomplizierte Weise ermöglichen. Die Nutzung dieser Angebote darf deshalb
nicht von der Speicherung von Bestandsdaten abhängig gemacht werden.
- Mit der Verpflichtung, den Personalausweis vorzulegen, würden
die Anbieter zusätzliche Informationen über die Nutzerinnen und
Nutzer erhalten, die sie nicht benötigen, z. B. die Nationalität,
Größe oder Augenfarbe. Die vorgesehene Pflicht, auch die
Personalausweisnummern zu registrieren, darf auch künftig keinesfalls dazu
führen, dass die Ausweisnummern den Sicherheitsbehörden direkt zum
Abruf bereit gestellt werden und sie damit diese Daten auch für die
Verknüpfung mit anderen Datenbeständen verwenden können.
- Auch Krankenhäuser, Hotels, Schulen und Hochschulen sowie
Unternehmen und Behörden, die ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das
private Telefonieren gestatten, sollen verpflichtet werden, die
Personalausweisnummern der Nutzerinnen und Nutzer zu registrieren.
- Die Befugnis, Kundendateien mit unvollständigen oder
ähnlichen Suchbegriffen abzufragen, würde den
Sicherheitsbehörden eine Vielzahl personenbezogener Daten unbeteiligter
Dritter zugänglich machen, ohne dass diese Daten für ihre Aufgaben
erforderlich sind. Die notwendige strikte Beschränkung dieser
weitreichenden Abfragebefugnis durch Rechtsverordnung setzt voraus, dass ein
entsprechender Verordnungsentwurf bei der Beratung des Gesetzes vorliegt.
Der Formulierungsvorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums lässt
eine Auseinandersetzung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der
Kundinnen und Kunden der Telekommunikationsunternehmen weitgehend vermissen.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern die
Bundesregierung und den Gesetzgeber auf, auf die geplante Änderung des
Telekommunikationsgesetzes zu verzichten und vor weiteren Änderungen die
bestehenden Befugnisse der Sicherheitsbehörden durch unabhängige
Stellen evaluieren zu lassen.